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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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§ 13. Die Verwaltungsrechtspflege; Voraussetzungen und Wirkung.

Was bedeutet aber die Rechtskraft? Der Name wird ja in mancher-
lei Sinn gebraucht. Wenn er einfach die Vollstreckbarkeit
eines Aktes ausdrücken will, so ist damit für uns nichts besonderes
gesagt; vollstreckbar sind von Natur alle Verwaltungsakte27. Der
Schwerpunkt des Begriffes liegt in der Unabänderlichkeit des
Aktes und zwar in einer Unabänderlichkeit, die daher kommt, dass er
in der Verwaltungsrechtspflege erzeugt worden ist.

Verwaltungsakte können noch auf andere Weise unabänderlich
geworden sein. Ein Verwaltungsakt, der die Instanzen durchlaufen
hat, oder sonst nicht mehr anfechtbar ist, namentlich weil er etwa
durch eine Beschlussbehörde erledigt wurde, die ihrer Zuständigkeits-
ordnung nach nicht mehr mit ihm befasst werden kann, ist thatsäch-
lich zu einer gewissen Unabänderlichkeit gelangt (oben § 12, III
n. 3)28. Ein Verwaltungsakt, der ein subjektives öffentliches Recht
begründet hat, ist durch dieses Recht insoweit gebunden, als er
wenigstens nicht im Widerspruch damit geändert werden kann (oben
§ 9, III n. 1)29. Die Rechtskraft bedeutet eine Unabänderlichkeit
des Aktes, die ihm zukommt durch die Art seiner Entstehung,

27 Kloeppel, Einrede der Rechtskraft S. 4; Parey, Preuss. V.R. I
S. 230.
28 Man bezeichnet auch diese Unanfechtbarkeit als Rechtskraft: Bernatzik,
Rechtskraft S. 127 ff.; O.V.G. 5. Okt. 1885 (Samml. 12 S. 369); Seydel, Bayr.
St.R. II S. 504. -- Die wahre Rechtskraft bedeutet aber im Gegensatz dazu eine
Unabänderlichkeit, welche auf einer besondern eignen Kraft des Aktes selbst be-
ruht, daher auch die ihn erlassende Behörde selbst daran gebunden ist (Bl. f.
adm. Pr. 1876 S. 139 ff.) und der Akt eine Tragweite bekommt über dieses Ver-
fahren hinaus (Schanze, Ztschft. f. Stf.R.V. IV S. 459). -- Treffend R.G. 2. Juni
1881 (Reger, II S. 77): Strafbefehl wegen verbotenen Schiessens vollstreckbar
geworden; nachher Anklage wegen fahrlässiger Tötung durch eben diesen Schuss;
die Einrede ne bis idem wird verworfen. Wenn nach Stf.Pr.O. § 450 bei ver-
säumtem Einspruch der Strafbefehl "die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils" er-
langen soll, so kann darin "wohl eine Gleichstellung desselben mit dem Urteil be-
züglich der Anfechtbarkeit und Vollstreckbarkeit, nicht aber mit derjenigen Wirkung
des Urteils, welche gerade in der ihm vorausgehenden Verhandlung ihren Grund
hat, gefunden werden". Diese letztere ist die wahre Rechtskraft, die nicht bloss
das Verfahren erledigt, sondern auch das Verhältnis zwischen Staat und Unterthan
für diesen Fall erschöpfend bestimmt, so dass insbesondere die "Konsumtion der
Strafklage dadurch bewirkt wird". Hiermit ist das ganze Wesen der Rechtskraft
gekennzeichnet: ihr besonderer Ausgangspunkt und ihre besondere Tragweite.
29 In diesem Sinne gebraucht das Wort Rechtskraft Ulbrich, Öst. St.R.
S. 438 (nachher S. 449 kommt er auf den richtigen Sinn zurück). Die gleiche
Ausdrucksweise in Österr. V.G.H. v. 8. Okt. 1879 (Budwinsky, III S. 326) und
7. Nov. 1882, 5. Dez. 1883 (Budwinsky No. 2281, No. 2316).
§ 13. Die Verwaltungsrechtspflege; Voraussetzungen und Wirkung.

Was bedeutet aber die Rechtskraft? Der Name wird ja in mancher-
lei Sinn gebraucht. Wenn er einfach die Vollstreckbarkeit
eines Aktes ausdrücken will, so ist damit für uns nichts besonderes
gesagt; vollstreckbar sind von Natur alle Verwaltungsakte27. Der
Schwerpunkt des Begriffes liegt in der Unabänderlichkeit des
Aktes und zwar in einer Unabänderlichkeit, die daher kommt, daſs er
in der Verwaltungsrechtspflege erzeugt worden ist.

Verwaltungsakte können noch auf andere Weise unabänderlich
geworden sein. Ein Verwaltungsakt, der die Instanzen durchlaufen
hat, oder sonst nicht mehr anfechtbar ist, namentlich weil er etwa
durch eine Beschluſsbehörde erledigt wurde, die ihrer Zuständigkeits-
ordnung nach nicht mehr mit ihm befaſst werden kann, ist thatsäch-
lich zu einer gewissen Unabänderlichkeit gelangt (oben § 12, III
n. 3)28. Ein Verwaltungsakt, der ein subjektives öffentliches Recht
begründet hat, ist durch dieses Recht insoweit gebunden, als er
wenigstens nicht im Widerspruch damit geändert werden kann (oben
§ 9, III n. 1)29. Die Rechtskraft bedeutet eine Unabänderlichkeit
des Aktes, die ihm zukommt durch die Art seiner Entstehung,

27 Kloeppel, Einrede der Rechtskraft S. 4; Parey, Preuſs. V.R. I
S. 230.
28 Man bezeichnet auch diese Unanfechtbarkeit als Rechtskraft: Bernatzik,
Rechtskraft S. 127 ff.; O.V.G. 5. Okt. 1885 (Samml. 12 S. 369); Seydel, Bayr.
St.R. II S. 504. — Die wahre Rechtskraft bedeutet aber im Gegensatz dazu eine
Unabänderlichkeit, welche auf einer besondern eignen Kraft des Aktes selbst be-
ruht, daher auch die ihn erlassende Behörde selbst daran gebunden ist (Bl. f.
adm. Pr. 1876 S. 139 ff.) und der Akt eine Tragweite bekommt über dieses Ver-
fahren hinaus (Schanze, Ztschft. f. Stf.R.V. IV S. 459). — Treffend R.G. 2. Juni
1881 (Reger, II S. 77): Strafbefehl wegen verbotenen Schieſsens vollstreckbar
geworden; nachher Anklage wegen fahrlässiger Tötung durch eben diesen Schuſs;
die Einrede ne bis idem wird verworfen. Wenn nach Stf.Pr.O. § 450 bei ver-
säumtem Einspruch der Strafbefehl „die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils“ er-
langen soll, so kann darin „wohl eine Gleichstellung desselben mit dem Urteil be-
züglich der Anfechtbarkeit und Vollstreckbarkeit, nicht aber mit derjenigen Wirkung
des Urteils, welche gerade in der ihm vorausgehenden Verhandlung ihren Grund
hat, gefunden werden“. Diese letztere ist die wahre Rechtskraft, die nicht bloſs
das Verfahren erledigt, sondern auch das Verhältnis zwischen Staat und Unterthan
für diesen Fall erschöpfend bestimmt, so daſs insbesondere die „Konsumtion der
Strafklage dadurch bewirkt wird“. Hiermit ist das ganze Wesen der Rechtskraft
gekennzeichnet: ihr besonderer Ausgangspunkt und ihre besondere Tragweite.
29 In diesem Sinne gebraucht das Wort Rechtskraft Ulbrich, Öst. St.R.
S. 438 (nachher S. 449 kommt er auf den richtigen Sinn zurück). Die gleiche
Ausdrucksweise in Österr. V.G.H. v. 8. Okt. 1879 (Budwinsky, III S. 326) und
7. Nov. 1882, 5. Dez. 1883 (Budwinsky No. 2281, No. 2316).
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[175/0195] § 13. Die Verwaltungsrechtspflege; Voraussetzungen und Wirkung. Was bedeutet aber die Rechtskraft? Der Name wird ja in mancher- lei Sinn gebraucht. Wenn er einfach die Vollstreckbarkeit eines Aktes ausdrücken will, so ist damit für uns nichts besonderes gesagt; vollstreckbar sind von Natur alle Verwaltungsakte 27. Der Schwerpunkt des Begriffes liegt in der Unabänderlichkeit des Aktes und zwar in einer Unabänderlichkeit, die daher kommt, daſs er in der Verwaltungsrechtspflege erzeugt worden ist. Verwaltungsakte können noch auf andere Weise unabänderlich geworden sein. Ein Verwaltungsakt, der die Instanzen durchlaufen hat, oder sonst nicht mehr anfechtbar ist, namentlich weil er etwa durch eine Beschluſsbehörde erledigt wurde, die ihrer Zuständigkeits- ordnung nach nicht mehr mit ihm befaſst werden kann, ist thatsäch- lich zu einer gewissen Unabänderlichkeit gelangt (oben § 12, III n. 3) 28. Ein Verwaltungsakt, der ein subjektives öffentliches Recht begründet hat, ist durch dieses Recht insoweit gebunden, als er wenigstens nicht im Widerspruch damit geändert werden kann (oben § 9, III n. 1) 29. Die Rechtskraft bedeutet eine Unabänderlichkeit des Aktes, die ihm zukommt durch die Art seiner Entstehung, 27 Kloeppel, Einrede der Rechtskraft S. 4; Parey, Preuſs. V.R. I S. 230. 28 Man bezeichnet auch diese Unanfechtbarkeit als Rechtskraft: Bernatzik, Rechtskraft S. 127 ff.; O.V.G. 5. Okt. 1885 (Samml. 12 S. 369); Seydel, Bayr. St.R. II S. 504. — Die wahre Rechtskraft bedeutet aber im Gegensatz dazu eine Unabänderlichkeit, welche auf einer besondern eignen Kraft des Aktes selbst be- ruht, daher auch die ihn erlassende Behörde selbst daran gebunden ist (Bl. f. adm. Pr. 1876 S. 139 ff.) und der Akt eine Tragweite bekommt über dieses Ver- fahren hinaus (Schanze, Ztschft. f. Stf.R.V. IV S. 459). — Treffend R.G. 2. Juni 1881 (Reger, II S. 77): Strafbefehl wegen verbotenen Schieſsens vollstreckbar geworden; nachher Anklage wegen fahrlässiger Tötung durch eben diesen Schuſs; die Einrede ne bis idem wird verworfen. Wenn nach Stf.Pr.O. § 450 bei ver- säumtem Einspruch der Strafbefehl „die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils“ er- langen soll, so kann darin „wohl eine Gleichstellung desselben mit dem Urteil be- züglich der Anfechtbarkeit und Vollstreckbarkeit, nicht aber mit derjenigen Wirkung des Urteils, welche gerade in der ihm vorausgehenden Verhandlung ihren Grund hat, gefunden werden“. Diese letztere ist die wahre Rechtskraft, die nicht bloſs das Verfahren erledigt, sondern auch das Verhältnis zwischen Staat und Unterthan für diesen Fall erschöpfend bestimmt, so daſs insbesondere die „Konsumtion der Strafklage dadurch bewirkt wird“. Hiermit ist das ganze Wesen der Rechtskraft gekennzeichnet: ihr besonderer Ausgangspunkt und ihre besondere Tragweite. 29 In diesem Sinne gebraucht das Wort Rechtskraft Ulbrich, Öst. St.R. S. 438 (nachher S. 449 kommt er auf den richtigen Sinn zurück). Die gleiche Ausdrucksweise in Österr. V.G.H. v. 8. Okt. 1879 (Budwinsky, III S. 326) und 7. Nov. 1882, 5. Dez. 1883 (Budwinsky No. 2281, No. 2316).

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 175. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/195>, abgerufen am 30.04.2024.