Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.§ 11. Das Verwaltungsrechtsinstitut und die Scheidung vom Civilrecht. IV. Für das polizeistaatliche Recht waren eine sehr gewöhnliche Das schliesst nicht aus, dass im weiteren Zusammenhange 1. Die in Form des öffentlichrechtlichen Rechts- 2. Die Wirkung des öffentlichrechtlichen Rechts- 13 Den Gedanken des gemischten Rechtsinstituts hat neuerdings Rehm in Annalen 1885 S. 122 ff. wieder zur Geltung zu bringen gesucht in besonderer An- wendung auf die Anstellung im Staatsdienst. 14 Vgl. oben § 9 S. 111. Binding, Handbuch. VI. 1: Otto Mayer, Verwaltungsr. I. 10
§ 11. Das Verwaltungsrechtsinstitut und die Scheidung vom Civilrecht. IV. Für das polizeistaatliche Recht waren eine sehr gewöhnliche Das schlieſst nicht aus, daſs im weiteren Zusammenhange 1. Die in Form des öffentlichrechtlichen Rechts- 2. Die Wirkung des öffentlichrechtlichen Rechts- 13 Den Gedanken des gemischten Rechtsinstituts hat neuerdings Rehm in Annalen 1885 S. 122 ff. wieder zur Geltung zu bringen gesucht in besonderer An- wendung auf die Anstellung im Staatsdienst. 14 Vgl. oben § 9 S. 111. Binding, Handbuch. VI. 1: Otto Mayer, Verwaltungsr. I. 10
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§ 11. Das Verwaltungsrechtsinstitut und die Scheidung vom Civilrecht.
IV. Für das polizeistaatliche Recht waren eine sehr gewöhnliche
Erscheinung die gemischten Rechtsinstitute: in einem und
demselben Akt trat der Staat dem Unterthanen zugleich civilrechtlich
und öffentlichrechtlich, d. h. wie das damals verstanden war, recht-
lich überhaupt nicht bestimmt gegenüber und demgemäſs waren auch
die Wirkungen gemischt. Der Staat nimmt den Beamten in seinen
Dienst und der Fiskus verpflichtet sich zugleich vertragsmäſsig zur
Gehaltszahlung, der Staat enteignet, überträgt dadurch civilrechtliches
Eigentum auf den Fiskus und belastet diesen mit der civilrechtlichen
Entschädigungspflicht gegenüber den Enteigneten. Die Doppelperson,
in welcher der Staat erschien, machte diese Zweiteilung auch seiner
Willensäuſserung möglich. Das ist ausgeschlossen, seitdem wir diese
zwei Personen, den eigentlichen Staat und den Fiskus, in eine zu-
sammengeworfen haben. Unsere Rechtsinstitute sind notwendig ein-
heitlicher Natur; entweder civilrechtlich oder öffentlichrechtlich,
es giebt keine gemischten Institute, weil es nicht möglich ist, daſs
dieses eine Rechtssubjekt zugleich als hoheitliche Macht und als gewöhn-
licher Privatmann erscheine, beides in einem Atem 13.
Das schlieſst nicht aus, daſs im weiteren Zusammenhange
civilrechtliche Wirkungen an einen öffentlichrecht-
lichen Akt sich knüpfen. Dabei handelt es sich aber dann nicht
um zweierlei Stücke eines Aktes, in welchem das handelnde Subjekt
auf zweierlei Weise beurteilt würde, sondern um neue Beziehungen
desselben oder um Beziehungen anderer. Wir unterscheiden folgende
Fälle:
1. Die in Form des öffentlichrechtlichen Rechts-
instituts begründeten öffentlichen Rechte können nach-
träglich durch Veränderungen, die eintreten, in die
entsprechenden civilrechtlichen Rechte verwandelt
werden: das öffentliche Eigentum z. B. wird durch Auflassung Privat-
eigentum des Staates 14.
2. Die Wirkung des öffentlichrechtlichen Rechts-
instituts kann sofort für neu in Betracht kommende
Beziehungen ins Civilrecht umschlagen. Bei Begründung
rechtlicher Macht über körperliche Sachen ist das fast regelmäſsig der
Fall: Enteignung, Konfiskation, freiwillige oder erzwungene Zahlung
13 Den Gedanken des gemischten Rechtsinstituts hat neuerdings Rehm in
Annalen 1885 S. 122 ff. wieder zur Geltung zu bringen gesucht in besonderer An-
wendung auf die Anstellung im Staatsdienst.
14 Vgl. oben § 9 S. 111.
Binding, Handbuch. VI. 1: Otto Mayer, Verwaltungsr. I. 10
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