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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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Grundzüge der Verwaltungsrechtsordnung.
Civilrecht unterwerfen. Aber für die öffentliche Verwaltung sind das
vereinzelte, Ausnahme-Erscheinungen, die jedesmal ihrer besonderen
Begründung bedürfen,

Darauf beschränkt sich die Bedeutung dieser Unterscheidung8.

2. Der Fiskus ist nicht mehr, was er in der polizeistaatlichen
vorverfassungsrechtlichen Zeit war (oben § 4, III n. 2). Es ist
falsch, dies so auszudrücken, als wäre jetzt erst eine bessere wissen-
schaftliche Erkenntnis seiner Natur zum Durchbruch gekommen. In
Wahrheit ist eine andere Auffassung unseres Staatswesens zum Durch-
bruch gekommen, der Staat ist anders geworden und der Begriff des
Fiskus mit ihm. Ehemals war es richtig zu sagen: der Fiskus ist
eine besondere juristische Person neben dem Staat. Jetzt ist die
der Wirklichkeit entsprechende Auffassung, die wenigstens in Worten
allgemein anerkannte: der Fiskus ist einfach der Staat selbst, von
einer bestimmten Seite betrachtet. Auch über das Wesentliche an
dieser Seite scheint man zunächst einig zu sein: Fiskus ist der Staat,
als Subjekt des Staatsvermögens, der auf Vermögensbesitz
und Vermögenserwerb gerichtete Staat.

Nun kann man einfach dabei stehen bleiben, den Staat von dieser
wirtschaftlichen Seite zu betrachten; dann bietet er von selbst die
rechtliche Eigentümlichkeit, dass eine Voraussetzung für die Anwend-
barkeit desjenigen Teiles des Civilrechts, der überhaupt nur auf den
Staat zur Anwendung kommen kann, des civilrechtlichen Vermögens-
rechtes, damit immer schon gegeben ist. Nicht notwendig ist diese
wirtschaftliche Richtung des Staates auch immer eine privatwirtschaftliche,
mit der er sich den Unterthanen gleichstellt. Der Staat ist auch
Fiskus, wenn er konfisziert, Steuern erhebt, Beamtengehälter schuldet
und da nach öffentlichem Rechte lebt. Alles was man vom Staat als
Fiskus sagen könnte, wäre demnach, dass er eine gewisse Neigung
hat, dem Civilrecht zu unterliegen9. Insofern bildet der Begriff also
ein Gegenstück zu der öffentlichen Verwaltung, der die umgekehrte
Neigung eigentümlich ist. Aber diese Begriffe schliessen sich nicht
etwa aus, sondern durchkreuzen sich: der Staat tritt auch in der
Thätigkeit für öffentliche Interessen mit seiner vermögensrechtlichen
Seite auf. Nur wenn der Fiskus sich zu fiskalischen Verwaltungen
abschliesst, erscheint er im reinen Gegensatz zu jener.

8 Zu weit gehen also die Versuche, das öffentliche Interesse unmittelbar zur
Abgrenzung des öffentlichen und des Civilrechts zu verwerten: Rehm in Annalen
1885 S. 90; Neumann in Annalen 1886 S. 416. Dagegen mit Recht Leuthold
in Annalen 1884 S. 355. Es kommt nichts brauchbares dabei heraus.
9 Jellinek, Subj. öff. R. S. 56 ff.; Wach, C.Pr.R. I S. 92.

Grundzüge der Verwaltungsrechtsordnung.
Civilrecht unterwerfen. Aber für die öffentliche Verwaltung sind das
vereinzelte, Ausnahme-Erscheinungen, die jedesmal ihrer besonderen
Begründung bedürfen,

Darauf beschränkt sich die Bedeutung dieser Unterscheidung8.

2. Der Fiskus ist nicht mehr, was er in der polizeistaatlichen
vorverfassungsrechtlichen Zeit war (oben § 4, III n. 2). Es ist
falsch, dies so auszudrücken, als wäre jetzt erst eine bessere wissen-
schaftliche Erkenntnis seiner Natur zum Durchbruch gekommen. In
Wahrheit ist eine andere Auffassung unseres Staatswesens zum Durch-
bruch gekommen, der Staat ist anders geworden und der Begriff des
Fiskus mit ihm. Ehemals war es richtig zu sagen: der Fiskus ist
eine besondere juristische Person neben dem Staat. Jetzt ist die
der Wirklichkeit entsprechende Auffassung, die wenigstens in Worten
allgemein anerkannte: der Fiskus ist einfach der Staat selbst, von
einer bestimmten Seite betrachtet. Auch über das Wesentliche an
dieser Seite scheint man zunächst einig zu sein: Fiskus ist der Staat,
als Subjekt des Staatsvermögens, der auf Vermögensbesitz
und Vermögenserwerb gerichtete Staat.

Nun kann man einfach dabei stehen bleiben, den Staat von dieser
wirtschaftlichen Seite zu betrachten; dann bietet er von selbst die
rechtliche Eigentümlichkeit, daſs eine Voraussetzung für die Anwend-
barkeit desjenigen Teiles des Civilrechts, der überhaupt nur auf den
Staat zur Anwendung kommen kann, des civilrechtlichen Vermögens-
rechtes, damit immer schon gegeben ist. Nicht notwendig ist diese
wirtschaftliche Richtung des Staates auch immer eine privatwirtschaftliche,
mit der er sich den Unterthanen gleichstellt. Der Staat ist auch
Fiskus, wenn er konfisziert, Steuern erhebt, Beamtengehälter schuldet
und da nach öffentlichem Rechte lebt. Alles was man vom Staat als
Fiskus sagen könnte, wäre demnach, daſs er eine gewisse Neigung
hat, dem Civilrecht zu unterliegen9. Insofern bildet der Begriff also
ein Gegenstück zu der öffentlichen Verwaltung, der die umgekehrte
Neigung eigentümlich ist. Aber diese Begriffe schlieſsen sich nicht
etwa aus, sondern durchkreuzen sich: der Staat tritt auch in der
Thätigkeit für öffentliche Interessen mit seiner vermögensrechtlichen
Seite auf. Nur wenn der Fiskus sich zu fiskalischen Verwaltungen
abschlieſst, erscheint er im reinen Gegensatz zu jener.

8 Zu weit gehen also die Versuche, das öffentliche Interesse unmittelbar zur
Abgrenzung des öffentlichen und des Civilrechts zu verwerten: Rehm in Annalen
1885 S. 90; Neumann in Annalen 1886 S. 416. Dagegen mit Recht Leuthold
in Annalen 1884 S. 355. Es kommt nichts brauchbares dabei heraus.
9 Jellinek, Subj. öff. R. S. 56 ff.; Wach, C.Pr.R. I S. 92.
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[142/0162] Grundzüge der Verwaltungsrechtsordnung. Civilrecht unterwerfen. Aber für die öffentliche Verwaltung sind das vereinzelte, Ausnahme-Erscheinungen, die jedesmal ihrer besonderen Begründung bedürfen, Darauf beschränkt sich die Bedeutung dieser Unterscheidung 8. 2. Der Fiskus ist nicht mehr, was er in der polizeistaatlichen vorverfassungsrechtlichen Zeit war (oben § 4, III n. 2). Es ist falsch, dies so auszudrücken, als wäre jetzt erst eine bessere wissen- schaftliche Erkenntnis seiner Natur zum Durchbruch gekommen. In Wahrheit ist eine andere Auffassung unseres Staatswesens zum Durch- bruch gekommen, der Staat ist anders geworden und der Begriff des Fiskus mit ihm. Ehemals war es richtig zu sagen: der Fiskus ist eine besondere juristische Person neben dem Staat. Jetzt ist die der Wirklichkeit entsprechende Auffassung, die wenigstens in Worten allgemein anerkannte: der Fiskus ist einfach der Staat selbst, von einer bestimmten Seite betrachtet. Auch über das Wesentliche an dieser Seite scheint man zunächst einig zu sein: Fiskus ist der Staat, als Subjekt des Staatsvermögens, der auf Vermögensbesitz und Vermögenserwerb gerichtete Staat. Nun kann man einfach dabei stehen bleiben, den Staat von dieser wirtschaftlichen Seite zu betrachten; dann bietet er von selbst die rechtliche Eigentümlichkeit, daſs eine Voraussetzung für die Anwend- barkeit desjenigen Teiles des Civilrechts, der überhaupt nur auf den Staat zur Anwendung kommen kann, des civilrechtlichen Vermögens- rechtes, damit immer schon gegeben ist. Nicht notwendig ist diese wirtschaftliche Richtung des Staates auch immer eine privatwirtschaftliche, mit der er sich den Unterthanen gleichstellt. Der Staat ist auch Fiskus, wenn er konfisziert, Steuern erhebt, Beamtengehälter schuldet und da nach öffentlichem Rechte lebt. Alles was man vom Staat als Fiskus sagen könnte, wäre demnach, daſs er eine gewisse Neigung hat, dem Civilrecht zu unterliegen 9. Insofern bildet der Begriff also ein Gegenstück zu der öffentlichen Verwaltung, der die umgekehrte Neigung eigentümlich ist. Aber diese Begriffe schlieſsen sich nicht etwa aus, sondern durchkreuzen sich: der Staat tritt auch in der Thätigkeit für öffentliche Interessen mit seiner vermögensrechtlichen Seite auf. Nur wenn der Fiskus sich zu fiskalischen Verwaltungen abschlieſst, erscheint er im reinen Gegensatz zu jener. 8 Zu weit gehen also die Versuche, das öffentliche Interesse unmittelbar zur Abgrenzung des öffentlichen und des Civilrechts zu verwerten: Rehm in Annalen 1885 S. 90; Neumann in Annalen 1886 S. 416. Dagegen mit Recht Leuthold in Annalen 1884 S. 355. Es kommt nichts brauchbares dabei heraus. 9 Jellinek, Subj. öff. R. S. 56 ff.; Wach, C.Pr.R. I S. 92.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 142. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/162>, abgerufen am 30.04.2024.