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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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Grundzüge der Verwaltungsrechtsordnung.
erklärung selbst aber erhält durch die Verteilung der Zuständigkeiten
ihre gewiesenen Wege7.

In dieser Weise erfüllt der Verwaltungsakt das ganze Gebiet der
Verwaltung mit festen Rechtsverhältnissen, die ihren unmittelbaren
Grund nur in ihm haben, der Mannigfaltigkeit des Inhalts nach zu
vergleichen den Rechtsverhältnissen des Civilrechts, der juristischen
Form nach aber den Rechtsverhältnissen der Justiz.

3. Alle Verwaltungsakte wirken rechtliche Ordnung für den be-
stimmten Fall; sie können aber dabei mehr oder weniger an bereits
Geordnetes anknüpfen, und daraus ergiebt sich eine Unterscheidung
von Arten der Verwaltungsakte.

Man stellt vor allem gegenüber Entscheidungen und Verfügungen.

Entscheidungen sind Verwaltungsakte mit rechtlich ge-
bundenem Inhalt. Die Gebundenheit kann durch einen Rechtssatz
kommen, der auf den Fall anzuwenden ist, oder durch einen voraus-
gehenden Verwaltungsakt, der nur durchgeführt werden soll. Sie
muss eine vollständige sein, derart, dass der neue Verwaltungsakt
nichts selbständig zu der rechtlichen Ordnung des Falles hinzuzufügen
hat: die Entscheidung spricht nur aus, was Rechtens sein soll, indem
sie erklärt, was Rechtens ist. Die civilgerichtlichen Urteile haben
durchweg (mit gewissen Ausnahmen vgl. unten § 13, I) die Natur
solcher Entscheidungen. Nach ihrem Vorbild ist die entsprechende Art
Verwaltungsakt abgegrenzt8.

7 Den Gegensatz zur Ungültigkeit bildet die Nichtigkeit als eine von selbst
bestehende Unwirksamkeit. Nichtig ist der obrigkeitliche Akt nur dann, wenn er
in Wirklichkeit keiner ist, sondern nur der Schein eines solchen. Dem nichtigen
Urteil entspricht der nichtige Verwaltungsakt als "Verfügung von absolut unzu-
ständigen Personen" (Laband, St.R. I S. 695 Note 1). In allen sonstigen Fällen
steht der Verwaltungsakt auf sich selbst; es kommt nur darauf an, wie weit Mittel
gegeben sind, ihn umzuwerfen; oder, wie Laband a. a. O. sagt, "so ist die Ver-
fügung nicht an sich nichtig, sondern mit einem Rechtsmittel anzugreifen und sie
ist wegen Überschreitung der Amtsbefugnisse aufzuheben". Von diesen Mitteln
das Nähere in der Lehre vom Rechtsschutz unten § 12 ff. Dass der Akt seine
Kraft nicht dem Gesetz entlehnt (oben Note 3), erweist sich übrigens hierin gerade
auf das deutlichste.
8 Die Entscheidung im Gegensatz zur Verfügung pflegt denn auch sofort in
einen gewissen Zusammenhang mit der Rechtspflege gebracht zu werden; G. Meyer
in Wörterbuch II S. 669 ff.; Loening, V.R. S. 241; vor allem Bernatzik,
Rechtskraft S. 6 ff. Vgl. unten § 13, I. -- Laband, St.R. I S. 677: "Die Gebunden-
heit liegt im Wesen der Entscheidung"; dagegen kennzeichnet die "rechtliche
Freiheit der Entschliessung" den Vertrag und die Verfügung, die Laband unter
dem Namen Verwaltungsakt zusammenfasst (S. 687). Wenn es freilich dann (S. 696)
heisst: Die Verfügung "kann auch sachlich eine Entscheidung sein", so scheint da-
mit der Gegensatz wieder aufgegeben zu werden.

Grundzüge der Verwaltungsrechtsordnung.
erklärung selbst aber erhält durch die Verteilung der Zuständigkeiten
ihre gewiesenen Wege7.

In dieser Weise erfüllt der Verwaltungsakt das ganze Gebiet der
Verwaltung mit festen Rechtsverhältnissen, die ihren unmittelbaren
Grund nur in ihm haben, der Mannigfaltigkeit des Inhalts nach zu
vergleichen den Rechtsverhältnissen des Civilrechts, der juristischen
Form nach aber den Rechtsverhältnissen der Justiz.

3. Alle Verwaltungsakte wirken rechtliche Ordnung für den be-
stimmten Fall; sie können aber dabei mehr oder weniger an bereits
Geordnetes anknüpfen, und daraus ergiebt sich eine Unterscheidung
von Arten der Verwaltungsakte.

Man stellt vor allem gegenüber Entscheidungen und Verfügungen.

Entscheidungen sind Verwaltungsakte mit rechtlich ge-
bundenem Inhalt. Die Gebundenheit kann durch einen Rechtssatz
kommen, der auf den Fall anzuwenden ist, oder durch einen voraus-
gehenden Verwaltungsakt, der nur durchgeführt werden soll. Sie
muſs eine vollständige sein, derart, daſs der neue Verwaltungsakt
nichts selbständig zu der rechtlichen Ordnung des Falles hinzuzufügen
hat: die Entscheidung spricht nur aus, was Rechtens sein soll, indem
sie erklärt, was Rechtens ist. Die civilgerichtlichen Urteile haben
durchweg (mit gewissen Ausnahmen vgl. unten § 13, I) die Natur
solcher Entscheidungen. Nach ihrem Vorbild ist die entsprechende Art
Verwaltungsakt abgegrenzt8.

7 Den Gegensatz zur Ungültigkeit bildet die Nichtigkeit als eine von selbst
bestehende Unwirksamkeit. Nichtig ist der obrigkeitliche Akt nur dann, wenn er
in Wirklichkeit keiner ist, sondern nur der Schein eines solchen. Dem nichtigen
Urteil entspricht der nichtige Verwaltungsakt als „Verfügung von absolut unzu-
ständigen Personen“ (Laband, St.R. I S. 695 Note 1). In allen sonstigen Fällen
steht der Verwaltungsakt auf sich selbst; es kommt nur darauf an, wie weit Mittel
gegeben sind, ihn umzuwerfen; oder, wie Laband a. a. O. sagt, „so ist die Ver-
fügung nicht an sich nichtig, sondern mit einem Rechtsmittel anzugreifen und sie
ist wegen Überschreitung der Amtsbefugnisse aufzuheben“. Von diesen Mitteln
das Nähere in der Lehre vom Rechtsschutz unten § 12 ff. Daſs der Akt seine
Kraft nicht dem Gesetz entlehnt (oben Note 3), erweist sich übrigens hierin gerade
auf das deutlichste.
8 Die Entscheidung im Gegensatz zur Verfügung pflegt denn auch sofort in
einen gewissen Zusammenhang mit der Rechtspflege gebracht zu werden; G. Meyer
in Wörterbuch II S. 669 ff.; Loening, V.R. S. 241; vor allem Bernatzik,
Rechtskraft S. 6 ff. Vgl. unten § 13, I. — Laband, St.R. I S. 677: „Die Gebunden-
heit liegt im Wesen der Entscheidung“; dagegen kennzeichnet die „rechtliche
Freiheit der Entschlieſsung“ den Vertrag und die Verfügung, die Laband unter
dem Namen Verwaltungsakt zusammenfaſst (S. 687). Wenn es freilich dann (S. 696)
heiſst: Die Verfügung „kann auch sachlich eine Entscheidung sein“, so scheint da-
mit der Gegensatz wieder aufgegeben zu werden.
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[100/0120] Grundzüge der Verwaltungsrechtsordnung. erklärung selbst aber erhält durch die Verteilung der Zuständigkeiten ihre gewiesenen Wege 7. In dieser Weise erfüllt der Verwaltungsakt das ganze Gebiet der Verwaltung mit festen Rechtsverhältnissen, die ihren unmittelbaren Grund nur in ihm haben, der Mannigfaltigkeit des Inhalts nach zu vergleichen den Rechtsverhältnissen des Civilrechts, der juristischen Form nach aber den Rechtsverhältnissen der Justiz. 3. Alle Verwaltungsakte wirken rechtliche Ordnung für den be- stimmten Fall; sie können aber dabei mehr oder weniger an bereits Geordnetes anknüpfen, und daraus ergiebt sich eine Unterscheidung von Arten der Verwaltungsakte. Man stellt vor allem gegenüber Entscheidungen und Verfügungen. Entscheidungen sind Verwaltungsakte mit rechtlich ge- bundenem Inhalt. Die Gebundenheit kann durch einen Rechtssatz kommen, der auf den Fall anzuwenden ist, oder durch einen voraus- gehenden Verwaltungsakt, der nur durchgeführt werden soll. Sie muſs eine vollständige sein, derart, daſs der neue Verwaltungsakt nichts selbständig zu der rechtlichen Ordnung des Falles hinzuzufügen hat: die Entscheidung spricht nur aus, was Rechtens sein soll, indem sie erklärt, was Rechtens ist. Die civilgerichtlichen Urteile haben durchweg (mit gewissen Ausnahmen vgl. unten § 13, I) die Natur solcher Entscheidungen. Nach ihrem Vorbild ist die entsprechende Art Verwaltungsakt abgegrenzt 8. 7 Den Gegensatz zur Ungültigkeit bildet die Nichtigkeit als eine von selbst bestehende Unwirksamkeit. Nichtig ist der obrigkeitliche Akt nur dann, wenn er in Wirklichkeit keiner ist, sondern nur der Schein eines solchen. Dem nichtigen Urteil entspricht der nichtige Verwaltungsakt als „Verfügung von absolut unzu- ständigen Personen“ (Laband, St.R. I S. 695 Note 1). In allen sonstigen Fällen steht der Verwaltungsakt auf sich selbst; es kommt nur darauf an, wie weit Mittel gegeben sind, ihn umzuwerfen; oder, wie Laband a. a. O. sagt, „so ist die Ver- fügung nicht an sich nichtig, sondern mit einem Rechtsmittel anzugreifen und sie ist wegen Überschreitung der Amtsbefugnisse aufzuheben“. Von diesen Mitteln das Nähere in der Lehre vom Rechtsschutz unten § 12 ff. Daſs der Akt seine Kraft nicht dem Gesetz entlehnt (oben Note 3), erweist sich übrigens hierin gerade auf das deutlichste. 8 Die Entscheidung im Gegensatz zur Verfügung pflegt denn auch sofort in einen gewissen Zusammenhang mit der Rechtspflege gebracht zu werden; G. Meyer in Wörterbuch II S. 669 ff.; Loening, V.R. S. 241; vor allem Bernatzik, Rechtskraft S. 6 ff. Vgl. unten § 13, I. — Laband, St.R. I S. 677: „Die Gebunden- heit liegt im Wesen der Entscheidung“; dagegen kennzeichnet die „rechtliche Freiheit der Entschlieſsung“ den Vertrag und die Verfügung, die Laband unter dem Namen Verwaltungsakt zusammenfaſst (S. 687). Wenn es freilich dann (S. 696) heiſst: Die Verfügung „kann auch sachlich eine Entscheidung sein“, so scheint da- mit der Gegensatz wieder aufgegeben zu werden.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 100. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/120>, abgerufen am 02.05.2024.