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Marx, Karl: Das Kapital. Buch III: Der Gesammtprocess d. Kapitalist. Produktion. Kapitel XXIX-LII. Hamburg, 1894.

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neu producirte Gesammtwerth in Arbeitslohn, Profit und Rente ver-
theilt, wäre sehr verschieden; ebenso wäre die Grösse des vorge-
schossnen Gesammtkapitals verschieden, obgleich es nur dieselbe
Gesammtmasse von Arbeit in Bewegung setzt. Der Arbeitslohn
betrüge 27 %, der Profit 8 %, die Rente 10 % auf das vor-
geschossne Kapital; der Gesammtmehrwerth also etwas über 18 %

In Folge der Erhöhung des Arbeitslohns wäre der unbezahlte
Theil der Gesammtarbeit verändert und damit der Mehrwerth. Der
Arbeiter hätte bei zehnstündigem Arbeitstag 6 Stunden für sich
und nur 4 Stunden für den Kapitalisten gearbeitet. Auch die Ver-
hältnisse von Profit und Rente wären verschieden, der verminderte
Mehrwerth wäre in verändertem Verhältniss zwischen Kapitalist
und Grundeigenthümer getheilt. Endlich, da der Werth des kon-
stanten Kapitals unverändert geblieben, und der Werth des vor-
geschossnen variablen Kapitals gestiegen, drückte sich der vermin-
derte Mehrwerth in einer noch mehr verminderten Bruttoprofitrate
aus, worunter wir hier das Verhältniss des Gesammtmehrwerths zum
ganzen vorgeschossnen Kapital verstehn.

Der Wechsel im Werth des Arbeitslohns, in der Rate des Profits,
in der Rate der Rente könnte sich, welches auch immer die Wir-
kung der Gesetze wäre, die das Verhältniss dieser Theile reguliren,
nur bewegen in den Grenzen, die der neugeschaffne Waarenwerth
von 250 setzt. Eine Ausnahme fände nur statt, wenn die Rente
auf einem Monopolpreis beruhte. Dies würde am Gesetz nichts
ändern, sondern nur die Betrachtung kompliciren. Denn betrachten
wir in diesem Fall bloss das Produkt selbst, so wäre nur die Theilung
des Mehrwerths verschieden; betrachten wir aber seinen relativen
Werth gegenüber andern Waaren, so fände sich nur diese Ver-
schiedenheit, dass ein Theil des Mehrwerths von ihnen auf diese
specifische Waare übertragen wurde.

Rekapituliren wir:

[Tabelle]

Erstens fällt der Mehrwerth um ein Drittel seines frühern Betrags,
von 150 auf 100. Die Profitrate fällt um etwas mehr als ein
Drittel, von 30 % auf 18 %, weil der verminderte Mehrwerth auf
ein gewachsenes vorgeschossnes Gesammtkapital zu berechnen ist.
Sie fällt aber keineswegs in demselben Verhältniss wie die Rate
des Mehrwerths. Diese fällt von auf , also von 150 % auf

neu producirte Gesammtwerth in Arbeitslohn, Profit und Rente ver-
theilt, wäre sehr verschieden; ebenso wäre die Grösse des vorge-
schossnen Gesammtkapitals verschieden, obgleich es nur dieselbe
Gesammtmasse von Arbeit in Bewegung setzt. Der Arbeitslohn
betrüge 27 %, der Profit 8 %, die Rente 10 % auf das vor-
geschossne Kapital; der Gesammtmehrwerth also etwas über 18 %

In Folge der Erhöhung des Arbeitslohns wäre der unbezahlte
Theil der Gesammtarbeit verändert und damit der Mehrwerth. Der
Arbeiter hätte bei zehnstündigem Arbeitstag 6 Stunden für sich
und nur 4 Stunden für den Kapitalisten gearbeitet. Auch die Ver-
hältnisse von Profit und Rente wären verschieden, der verminderte
Mehrwerth wäre in verändertem Verhältniss zwischen Kapitalist
und Grundeigenthümer getheilt. Endlich, da der Werth des kon-
stanten Kapitals unverändert geblieben, und der Werth des vor-
geschossnen variablen Kapitals gestiegen, drückte sich der vermin-
derte Mehrwerth in einer noch mehr verminderten Bruttoprofitrate
aus, worunter wir hier das Verhältniss des Gesammtmehrwerths zum
ganzen vorgeschossnen Kapital verstehn.

Der Wechsel im Werth des Arbeitslohns, in der Rate des Profits,
in der Rate der Rente könnte sich, welches auch immer die Wir-
kung der Gesetze wäre, die das Verhältniss dieser Theile reguliren,
nur bewegen in den Grenzen, die der neugeschaffne Waarenwerth
von 250 setzt. Eine Ausnahme fände nur statt, wenn die Rente
auf einem Monopolpreis beruhte. Dies würde am Gesetz nichts
ändern, sondern nur die Betrachtung kompliciren. Denn betrachten
wir in diesem Fall bloss das Produkt selbst, so wäre nur die Theilung
des Mehrwerths verschieden; betrachten wir aber seinen relativen
Werth gegenüber andern Waaren, so fände sich nur diese Ver-
schiedenheit, dass ein Theil des Mehrwerths von ihnen auf diese
specifische Waare übertragen wurde.

Rekapituliren wir:

[Tabelle]

Erstens fällt der Mehrwerth um ein Drittel seines frühern Betrags,
von 150 auf 100. Die Profitrate fällt um etwas mehr als ein
Drittel, von 30 % auf 18 %, weil der verminderte Mehrwerth auf
ein gewachsenes vorgeschossnes Gesammtkapital zu berechnen ist.
Sie fällt aber keineswegs in demselben Verhältniss wie die Rate
des Mehrwerths. Diese fällt von auf , also von 150 % auf

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[391/0400] neu producirte Gesammtwerth in Arbeitslohn, Profit und Rente ver- theilt, wäre sehr verschieden; ebenso wäre die Grösse des vorge- schossnen Gesammtkapitals verschieden, obgleich es nur dieselbe Gesammtmasse von Arbeit in Bewegung setzt. Der Arbeitslohn betrüge 27[FORMEL] %, der Profit 8[FORMEL] %, die Rente 10 % auf das vor- geschossne Kapital; der Gesammtmehrwerth also etwas über 18 % In Folge der Erhöhung des Arbeitslohns wäre der unbezahlte Theil der Gesammtarbeit verändert und damit der Mehrwerth. Der Arbeiter hätte bei zehnstündigem Arbeitstag 6 Stunden für sich und nur 4 Stunden für den Kapitalisten gearbeitet. Auch die Ver- hältnisse von Profit und Rente wären verschieden, der verminderte Mehrwerth wäre in verändertem Verhältniss zwischen Kapitalist und Grundeigenthümer getheilt. Endlich, da der Werth des kon- stanten Kapitals unverändert geblieben, und der Werth des vor- geschossnen variablen Kapitals gestiegen, drückte sich der vermin- derte Mehrwerth in einer noch mehr verminderten Bruttoprofitrate aus, worunter wir hier das Verhältniss des Gesammtmehrwerths zum ganzen vorgeschossnen Kapital verstehn. Der Wechsel im Werth des Arbeitslohns, in der Rate des Profits, in der Rate der Rente könnte sich, welches auch immer die Wir- kung der Gesetze wäre, die das Verhältniss dieser Theile reguliren, nur bewegen in den Grenzen, die der neugeschaffne Waarenwerth von 250 setzt. Eine Ausnahme fände nur statt, wenn die Rente auf einem Monopolpreis beruhte. Dies würde am Gesetz nichts ändern, sondern nur die Betrachtung kompliciren. Denn betrachten wir in diesem Fall bloss das Produkt selbst, so wäre nur die Theilung des Mehrwerths verschieden; betrachten wir aber seinen relativen Werth gegenüber andern Waaren, so fände sich nur diese Ver- schiedenheit, dass ein Theil des Mehrwerths von ihnen auf diese specifische Waare übertragen wurde. Rekapituliren wir: Erstens fällt der Mehrwerth um ein Drittel seines frühern Betrags, von 150 auf 100. Die Profitrate fällt um etwas mehr als ein Drittel, von 30 % auf 18 %, weil der verminderte Mehrwerth auf ein gewachsenes vorgeschossnes Gesammtkapital zu berechnen ist. Sie fällt aber keineswegs in demselben Verhältniss wie die Rate des Mehrwerths. Diese fällt von [FORMEL] auf [FORMEL], also von 150 % auf

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Zitationshilfe: Marx, Karl: Das Kapital. Buch III: Der Gesammtprocess d. Kapitalist. Produktion. Kapitel XXIX-LII. Hamburg, 1894, S. 391. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marx_kapital0302_1894/400>, abgerufen am 19.05.2024.