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Marx, Karl: Das Kapital. Buch III: Der Gesammtprocess d. Kapitalist. Produktion. Kapitel XXIX-LII. Hamburg, 1894.

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im Ankauf von Staatspapieren verausgabte Geld nur an sich
Kapital, wie jede Werthsumme auf Basis der kapitalistischen Pro-
duktionsweise an sich Kapital, potentielles Kapital ist. Was für
den Boden gezahlt worden ist, wie für die Staatsfonds, wie für
andre gekaufte Waaren, ist eine Geldsumme. Diese ist an sich
Kapital, weil sie in Kapital verwandelt werden kann. Es hängt
ab von dem Gebrauch, den der Verkäufer davon macht, ob das
von ihm erhaltne Geld sich wirklich in Kapital verwandelt oder
nicht. Für den Käufer kann es nie mehr als solches fungiren, so
wenig wie jedes andre Geld, das er definitiv verausgabt hat. In
seiner Berechnung figurirt es für ihn als zinstragendes Kapital,
weil er die Einnahme, die er als Rente vom Boden oder als
Schuldzins vom Staat erhält, als Zins des Geldes berechnet, das
ihm der Ankauf des Titels auf diese Revenue gekostet hat. Als
Kapital kann er es nur realisiren durch den Wiederverkauf. Dann
tritt aber ein andrer, der neue Käufer, in dasselbe Verhältniss worin
jener war, und durch keinen Wechsel der Hände kann das so ver-
ausgabte Geld sich für den Verausgaber in wirkliches Kapital ver-
wandeln.

Beim kleinen Grundeigenthum befestigt sich noch viel mehr die
Illusion, dass der Boden selbst Werth hat, und daher als Kapital
in den Produktionspreis des Produkts eingeht, ganz wie eine
Maschine oder ein Rohstoff. Man hat aber gesehn, dass nur in
zwei Fällen die Rente, und daher die kapitalisirte Rente, der Boden-
preis, bestimmend in den Preis des Bodenprodukts eingehn kann.
Erstens, wenn der Werth des Bodenprodukts in Folge der Zu-
sammensetzung des agrikolen Kapitals -- eines Kapitals, welches
nichts gemein hat mit dem für den Ankauf des Bodens ausgelegten
Kapital -- über seinem Produktionspreis steht, und die Marktver-
hältnisse den Grundeigenthümer befähigen diese Differenz zu ver-
werthen. Zweitens, wenn Monopolpreis stattfindet. Und beides ist
am wenigsten der Fall bei der Parcellenwirthschaft und dem kleinen
Grundeigenthum, weil gerade hier die Produktion zum sehr grossen
Theil den Selbstbedarf befriedigt, und unabhängig von der Regu-
lirung durch die allgemeine Profitrate erfolgt. Selbst wo die
Parcellenwirthschaft auf gepachtetem Boden betrieben wird, um-
fasst das Pachtgeld weit mehr als unter irgend welchen andern
Verhältnissen einen Theil des Profits und selbst einen Abzug vom
Arbeitslohn; es ist dann nur nominell Rente, nicht Rente als eine
selbständige Kategorie gegenüber Arbeitslohn und Profit.

Die Ausgabe von Geldkapital für Ankauf des Bodens ist also

im Ankauf von Staatspapieren verausgabte Geld nur an sich
Kapital, wie jede Werthsumme auf Basis der kapitalistischen Pro-
duktionsweise an sich Kapital, potentielles Kapital ist. Was für
den Boden gezahlt worden ist, wie für die Staatsfonds, wie für
andre gekaufte Waaren, ist eine Geldsumme. Diese ist an sich
Kapital, weil sie in Kapital verwandelt werden kann. Es hängt
ab von dem Gebrauch, den der Verkäufer davon macht, ob das
von ihm erhaltne Geld sich wirklich in Kapital verwandelt oder
nicht. Für den Käufer kann es nie mehr als solches fungiren, so
wenig wie jedes andre Geld, das er definitiv verausgabt hat. In
seiner Berechnung figurirt es für ihn als zinstragendes Kapital,
weil er die Einnahme, die er als Rente vom Boden oder als
Schuldzins vom Staat erhält, als Zins des Geldes berechnet, das
ihm der Ankauf des Titels auf diese Revenue gekostet hat. Als
Kapital kann er es nur realisiren durch den Wiederverkauf. Dann
tritt aber ein andrer, der neue Käufer, in dasselbe Verhältniss worin
jener war, und durch keinen Wechsel der Hände kann das so ver-
ausgabte Geld sich für den Verausgaber in wirkliches Kapital ver-
wandeln.

Beim kleinen Grundeigenthum befestigt sich noch viel mehr die
Illusion, dass der Boden selbst Werth hat, und daher als Kapital
in den Produktionspreis des Produkts eingeht, ganz wie eine
Maschine oder ein Rohstoff. Man hat aber gesehn, dass nur in
zwei Fällen die Rente, und daher die kapitalisirte Rente, der Boden-
preis, bestimmend in den Preis des Bodenprodukts eingehn kann.
Erstens, wenn der Werth des Bodenprodukts in Folge der Zu-
sammensetzung des agrikolen Kapitals — eines Kapitals, welches
nichts gemein hat mit dem für den Ankauf des Bodens ausgelegten
Kapital — über seinem Produktionspreis steht, und die Marktver-
hältnisse den Grundeigenthümer befähigen diese Differenz zu ver-
werthen. Zweitens, wenn Monopolpreis stattfindet. Und beides ist
am wenigsten der Fall bei der Parcellenwirthschaft und dem kleinen
Grundeigenthum, weil gerade hier die Produktion zum sehr grossen
Theil den Selbstbedarf befriedigt, und unabhängig von der Regu-
lirung durch die allgemeine Profitrate erfolgt. Selbst wo die
Parcellenwirthschaft auf gepachtetem Boden betrieben wird, um-
fasst das Pachtgeld weit mehr als unter irgend welchen andern
Verhältnissen einen Theil des Profits und selbst einen Abzug vom
Arbeitslohn; es ist dann nur nominell Rente, nicht Rente als eine
selbständige Kategorie gegenüber Arbeitslohn und Profit.

Die Ausgabe von Geldkapital für Ankauf des Bodens ist also

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[344/0353] im Ankauf von Staatspapieren verausgabte Geld nur an sich Kapital, wie jede Werthsumme auf Basis der kapitalistischen Pro- duktionsweise an sich Kapital, potentielles Kapital ist. Was für den Boden gezahlt worden ist, wie für die Staatsfonds, wie für andre gekaufte Waaren, ist eine Geldsumme. Diese ist an sich Kapital, weil sie in Kapital verwandelt werden kann. Es hängt ab von dem Gebrauch, den der Verkäufer davon macht, ob das von ihm erhaltne Geld sich wirklich in Kapital verwandelt oder nicht. Für den Käufer kann es nie mehr als solches fungiren, so wenig wie jedes andre Geld, das er definitiv verausgabt hat. In seiner Berechnung figurirt es für ihn als zinstragendes Kapital, weil er die Einnahme, die er als Rente vom Boden oder als Schuldzins vom Staat erhält, als Zins des Geldes berechnet, das ihm der Ankauf des Titels auf diese Revenue gekostet hat. Als Kapital kann er es nur realisiren durch den Wiederverkauf. Dann tritt aber ein andrer, der neue Käufer, in dasselbe Verhältniss worin jener war, und durch keinen Wechsel der Hände kann das so ver- ausgabte Geld sich für den Verausgaber in wirkliches Kapital ver- wandeln. Beim kleinen Grundeigenthum befestigt sich noch viel mehr die Illusion, dass der Boden selbst Werth hat, und daher als Kapital in den Produktionspreis des Produkts eingeht, ganz wie eine Maschine oder ein Rohstoff. Man hat aber gesehn, dass nur in zwei Fällen die Rente, und daher die kapitalisirte Rente, der Boden- preis, bestimmend in den Preis des Bodenprodukts eingehn kann. Erstens, wenn der Werth des Bodenprodukts in Folge der Zu- sammensetzung des agrikolen Kapitals — eines Kapitals, welches nichts gemein hat mit dem für den Ankauf des Bodens ausgelegten Kapital — über seinem Produktionspreis steht, und die Marktver- hältnisse den Grundeigenthümer befähigen diese Differenz zu ver- werthen. Zweitens, wenn Monopolpreis stattfindet. Und beides ist am wenigsten der Fall bei der Parcellenwirthschaft und dem kleinen Grundeigenthum, weil gerade hier die Produktion zum sehr grossen Theil den Selbstbedarf befriedigt, und unabhängig von der Regu- lirung durch die allgemeine Profitrate erfolgt. Selbst wo die Parcellenwirthschaft auf gepachtetem Boden betrieben wird, um- fasst das Pachtgeld weit mehr als unter irgend welchen andern Verhältnissen einen Theil des Profits und selbst einen Abzug vom Arbeitslohn; es ist dann nur nominell Rente, nicht Rente als eine selbständige Kategorie gegenüber Arbeitslohn und Profit. Die Ausgabe von Geldkapital für Ankauf des Bodens ist also

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Zitationshilfe: Marx, Karl: Das Kapital. Buch III: Der Gesammtprocess d. Kapitalist. Produktion. Kapitel XXIX-LII. Hamburg, 1894, S. 344. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marx_kapital0302_1894/353>, abgerufen am 19.05.2024.