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Marx, Karl: Das Kapital. Buch III: Der Gesammtprocess d. Kapitalist. Produktion. Kapitel XXIX-LII. Hamburg, 1894.

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ab, dass der Grundeigenthümer sie konkurriren lassen will, sondern
davon, dass sich Kapital findet, um auf den neuen Feldern mit den
andern zu konkurriren.

Soweit die eigentliche Ackerbaurente blosser Monopolpreis, kann
dieser nur klein sein, wie hier auch die absolute Rente unter nor-
malen Verhältnissen nur klein sein kann, welches immer der Ueber-
schuss des Werths des Produkts über seinen Produktionspreis sei.
Das Wesen der absoluten Rente besteht also darin: gleichgrosse
Kapitale in verschiednen Produktionssphären produciren, je nach
ihrer verschiednen Durchschnittszusammensetzung, bei gleicher Rate
des Mehrwerths oder gleicher Exploitation der Arbeit, verschiedne
Massen von Mehrwerth. In der Industrie gleichen sich diese ver-
schiednen Massen von Mehrwerth zum Durchschnittsprofit aus, und
vertheilen sich auf die einzelnen Kapitale gleichmäßig als auf
aliquote Theile des Gesellschaftskapitals. Das Grundeigenthum, so-
bald die Produktion Grund und Boden braucht, sei es zur Agri-
kultur, sei es zur Extraktion von Rohstoffen, hindert diese Aus-
gleichung für die im Boden angelegten Kapitale, und fängt einen
Theil des Mehrwerths ab, der sonst in die Ausgleichung zur allge-
meinen Profitrate eingehn würde. Die Rente bildet dann einen
Theil des Werths, specieller des Mehrwerths der Waaren, der nur
statt der Kapitalistenklasse, die ihn aus den Arbeitern extrahirt hat,
den Grundeigenthümern zufällt, die ihn aus den Kapitalisten extra-
hiren. Es ist hierbei vorausgesetzt, dass das agrikole Kapital mehr
Arbeit in Bewegung setzt, als ein gleichgrosser Theil des nicht
agrikolen Kapitals. Wie weit die Abweichung geht, oder ob sie
überhaupt existirt, hängt ab von der relativen Entwicklung der
Agrikultur gegenüber der Industrie. Der Natur der Sache nach
muss mit dem Fortschritt der Agrikultur diese Differenz abnehmen,
wenn nicht das Verhältniss, worin der variable gegenüber dem
konstanten Theil des Kapitals abnimmt, beim industriellen Kapital
noch grösser ist als beim agrikolen.

Diese absolute Rente spielt eine noch bedeutendere Rolle in der
eigentlichen extraktiven Industrie, wo ein Element des konstanten
Kapitals, das Rohmaterial, ganz wegfällt, und wo mit Ausnahme
der Zweige, bei denen der aus Maschinerie und sonstigem fixen
Kapital bestehende Theil sehr bedeutend ist, unbedingt die niedrigste
Zusammensetzung des Kapitals vorherrscht. Grade hier, wo die
Rente allein einem Monopolpreis geschuldet scheint, sind ausser-
ordentlich günstige Marktverhältnisse erheischt, damit die Waaren
zu ihrem Werth verkauft werden, oder die Rente gleich dem ganzen

Marx, Kapital III. 2. 20

ab, dass der Grundeigenthümer sie konkurriren lassen will, sondern
davon, dass sich Kapital findet, um auf den neuen Feldern mit den
andern zu konkurriren.

Soweit die eigentliche Ackerbaurente blosser Monopolpreis, kann
dieser nur klein sein, wie hier auch die absolute Rente unter nor-
malen Verhältnissen nur klein sein kann, welches immer der Ueber-
schuss des Werths des Produkts über seinen Produktionspreis sei.
Das Wesen der absoluten Rente besteht also darin: gleichgrosse
Kapitale in verschiednen Produktionssphären produciren, je nach
ihrer verschiednen Durchschnittszusammensetzung, bei gleicher Rate
des Mehrwerths oder gleicher Exploitation der Arbeit, verschiedne
Massen von Mehrwerth. In der Industrie gleichen sich diese ver-
schiednen Massen von Mehrwerth zum Durchschnittsprofit aus, und
vertheilen sich auf die einzelnen Kapitale gleichmäßig als auf
aliquote Theile des Gesellschaftskapitals. Das Grundeigenthum, so-
bald die Produktion Grund und Boden braucht, sei es zur Agri-
kultur, sei es zur Extraktion von Rohstoffen, hindert diese Aus-
gleichung für die im Boden angelegten Kapitale, und fängt einen
Theil des Mehrwerths ab, der sonst in die Ausgleichung zur allge-
meinen Profitrate eingehn würde. Die Rente bildet dann einen
Theil des Werths, specieller des Mehrwerths der Waaren, der nur
statt der Kapitalistenklasse, die ihn aus den Arbeitern extrahirt hat,
den Grundeigenthümern zufällt, die ihn aus den Kapitalisten extra-
hiren. Es ist hierbei vorausgesetzt, dass das agrikole Kapital mehr
Arbeit in Bewegung setzt, als ein gleichgrosser Theil des nicht
agrikolen Kapitals. Wie weit die Abweichung geht, oder ob sie
überhaupt existirt, hängt ab von der relativen Entwicklung dér
Agrikultur gegenüber der Industrie. Der Natur der Sache nach
muss mit dem Fortschritt der Agrikultur diese Differenz abnehmen,
wenn nicht das Verhältniss, worin der variable gegenüber dem
konstanten Theil des Kapitals abnimmt, beim industriellen Kapital
noch grösser ist als beim agrikolen.

Diese absolute Rente spielt eine noch bedeutendere Rolle in der
eigentlichen extraktiven Industrie, wo ein Element des konstanten
Kapitals, das Rohmaterial, ganz wegfällt, und wo mit Ausnahme
der Zweige, bei denen der aus Maschinerie und sonstigem fixen
Kapital bestehende Theil sehr bedeutend ist, unbedingt die niedrigste
Zusammensetzung des Kapitals vorherrscht. Grade hier, wo die
Rente allein einem Monopolpreis geschuldet scheint, sind ausser-
ordentlich günstige Marktverhältnisse erheischt, damit die Waaren
zu ihrem Werth verkauft werden, oder die Rente gleich dem ganzen

Marx, Kapital III. 2. 20
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[305/0314] ab, dass der Grundeigenthümer sie konkurriren lassen will, sondern davon, dass sich Kapital findet, um auf den neuen Feldern mit den andern zu konkurriren. Soweit die eigentliche Ackerbaurente blosser Monopolpreis, kann dieser nur klein sein, wie hier auch die absolute Rente unter nor- malen Verhältnissen nur klein sein kann, welches immer der Ueber- schuss des Werths des Produkts über seinen Produktionspreis sei. Das Wesen der absoluten Rente besteht also darin: gleichgrosse Kapitale in verschiednen Produktionssphären produciren, je nach ihrer verschiednen Durchschnittszusammensetzung, bei gleicher Rate des Mehrwerths oder gleicher Exploitation der Arbeit, verschiedne Massen von Mehrwerth. In der Industrie gleichen sich diese ver- schiednen Massen von Mehrwerth zum Durchschnittsprofit aus, und vertheilen sich auf die einzelnen Kapitale gleichmäßig als auf aliquote Theile des Gesellschaftskapitals. Das Grundeigenthum, so- bald die Produktion Grund und Boden braucht, sei es zur Agri- kultur, sei es zur Extraktion von Rohstoffen, hindert diese Aus- gleichung für die im Boden angelegten Kapitale, und fängt einen Theil des Mehrwerths ab, der sonst in die Ausgleichung zur allge- meinen Profitrate eingehn würde. Die Rente bildet dann einen Theil des Werths, specieller des Mehrwerths der Waaren, der nur statt der Kapitalistenklasse, die ihn aus den Arbeitern extrahirt hat, den Grundeigenthümern zufällt, die ihn aus den Kapitalisten extra- hiren. Es ist hierbei vorausgesetzt, dass das agrikole Kapital mehr Arbeit in Bewegung setzt, als ein gleichgrosser Theil des nicht agrikolen Kapitals. Wie weit die Abweichung geht, oder ob sie überhaupt existirt, hängt ab von der relativen Entwicklung dér Agrikultur gegenüber der Industrie. Der Natur der Sache nach muss mit dem Fortschritt der Agrikultur diese Differenz abnehmen, wenn nicht das Verhältniss, worin der variable gegenüber dem konstanten Theil des Kapitals abnimmt, beim industriellen Kapital noch grösser ist als beim agrikolen. Diese absolute Rente spielt eine noch bedeutendere Rolle in der eigentlichen extraktiven Industrie, wo ein Element des konstanten Kapitals, das Rohmaterial, ganz wegfällt, und wo mit Ausnahme der Zweige, bei denen der aus Maschinerie und sonstigem fixen Kapital bestehende Theil sehr bedeutend ist, unbedingt die niedrigste Zusammensetzung des Kapitals vorherrscht. Grade hier, wo die Rente allein einem Monopolpreis geschuldet scheint, sind ausser- ordentlich günstige Marktverhältnisse erheischt, damit die Waaren zu ihrem Werth verkauft werden, oder die Rente gleich dem ganzen Marx, Kapital III. 2. 20

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Zitationshilfe: Marx, Karl: Das Kapital. Buch III: Der Gesammtprocess d. Kapitalist. Produktion. Kapitel XXIX-LII. Hamburg, 1894, S. 305. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marx_kapital0302_1894/314>, abgerufen am 23.11.2024.