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Marx, Karl: Das Kapital. Buch III: Der Gesammtprocess d. Kapitalist. Produktion. Kapitel XXIX-LII. Hamburg, 1894.

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sofern fort, als der Heimfall des dem Boden einverleibten Kapitals
an den Grundeigenthümer dem Pächter hier sehr bestimmte Schranken
zieht. Nur in diesem Fall würde sich alle Rente in Differential-
rente verwandeln, nicht in Differentialrente, bestimmt durch die
Differenz in der Bonität des Bodens, sondern durch die Differenz
zwischen den, nach den letzten Kapitalanlagen auf einen bestimmten
Boden sich ergebenden Surplusprofiten, und der Rente, die für
Pachtung des Bodens schlechtester Klasse gezahlt würde. Als
Schranke wirkt das Grundeigenthum nur absolut, soweit die Zu-
lassung zum Boden überhaupt, als zu einem Anlagefeld des Kapi-
tals, den Tribut an den Grundeigenthümer bedingt. Hat diese Zu-
lassung stattgefunden, so kann dieser dem quantitativen Umfang der
Kapitalanlage auf gegebnem Bodenstück keine absoluten Schranken
mehr entgegensetzen. Dem Häuserbau überhaupt ist eine Schranke
gelegt durch das Grundeigenthum eines dritten an dem Boden,
worauf das Haus gebaut werden soll. Ist dieser Boden aber ein-
mal zum Häuserbau gepachtet, so hängt es vom Pächter ab, ob
er ein hohes oder niedriges Haus darauf errichten will.

Wäre die Durchschnittszusammensetzung des agrikolen Kapitals
dieselbe oder höher als die des gesellschaftlichen Durchschnitts-
kapitals, so fiele die absolute Rente, immer in dem entwickelten
Sinn, fort; d. h. die Rente, die ebenso von der Differentialrente,
wie von der auf eigentlichen Monopolpreis beruhenden Rente ver-
schieden ist. Der Werth des Ackerbauprodukts stände dann nicht
über seinem Produktionspreis, und das agrikole Kapital setzte nicht
mehr Arbeit in Bewegung, realisirte also auch nicht mehr Mehr-
arbeit, als das nichtagrikole Kapital. Dasselbe fände statt, wenn die
Zusammensetzung des agrikolen Kapitals sich im Fortschritt der
Kultur mit der des gesellschaftlichen Durchschnittskapitals ausgliche.

Auf den ersten Blick scheint es ein Widerspruch, anzunehmen,
dass einerseits die Zusammensetzung des agrikolen Kapitals sich
erhöht, also sein konstanter Theil gegen seinen variablen wächst,
und andrerseits der Preis des Bodenprodukts hoch genug stiege,
damit neuer und schlechterer Boden als der bisherige eine Rente,
zahle, die in diesem Fall nur aus einem Ueberschuss des Markt-
preises über den Werth und den Produktionspreis, kurz nur aus
einem Monopolpreis des Produkts herstammen könnte.

Es ist hier zu unterscheiden.

Zunächst haben wir bei Betrachtung der Bildung der Profitrate
gesehn, dass Kapitale, die, technologisch betrachtet, gleichmäßig
zusammengesetzt sind, d. h. gleich viel Arbeit in Bewegung setzen

sofern fort, als der Heimfall des dem Boden einverleibten Kapitals
an den Grundeigenthümer dem Pächter hier sehr bestimmte Schranken
zieht. Nur in diesem Fall würde sich alle Rente in Differential-
rente verwandeln, nicht in Differentialrente, bestimmt durch die
Differenz in der Bonität des Bodens, sondern durch die Differenz
zwischen den, nach den letzten Kapitalanlagen auf einen bestimmten
Boden sich ergebenden Surplusprofiten, und der Rente, die für
Pachtung des Bodens schlechtester Klasse gezahlt würde. Als
Schranke wirkt das Grundeigenthum nur absolut, soweit die Zu-
lassung zum Boden überhaupt, als zu einem Anlagefeld des Kapi-
tals, den Tribut an den Grundeigenthümer bedingt. Hat diese Zu-
lassung stattgefunden, so kann dieser dem quantitativen Umfang der
Kapitalanlage auf gegebnem Bodenstück keine absoluten Schranken
mehr entgegensetzen. Dem Häuserbau überhaupt ist eine Schranke
gelegt durch das Grundeigenthum eines dritten an dem Boden,
worauf das Haus gebaut werden soll. Ist dieser Boden aber ein-
mal zum Häuserbau gepachtet, so hängt es vom Pächter ab, ob
er ein hohes oder niedriges Haus darauf errichten will.

Wäre die Durchschnittszusammensetzung des agrikolen Kapitals
dieselbe oder höher als die des gesellschaftlichen Durchschnitts-
kapitals, so fiele die absolute Rente, immer in dem entwickelten
Sinn, fort; d. h. die Rente, die ebenso von der Differentialrente,
wie von der auf eigentlichen Monopolpreis beruhenden Rente ver-
schieden ist. Der Werth des Ackerbauprodukts stände dann nicht
über seinem Produktionspreis, und das agrikole Kapital setzte nicht
mehr Arbeit in Bewegung, realisirte also auch nicht mehr Mehr-
arbeit, als das nichtagrikole Kapital. Dasselbe fände statt, wenn die
Zusammensetzung des agrikolen Kapitals sich im Fortschritt der
Kultur mit der des gesellschaftlichen Durchschnittskapitals ausgliche.

Auf den ersten Blick scheint es ein Widerspruch, anzunehmen,
dass einerseits die Zusammensetzung des agrikolen Kapitals sich
erhöht, also sein konstanter Theil gegen seinen variablen wächst,
und andrerseits der Preis des Bodenprodukts hoch genug stiege,
damit neuer und schlechterer Boden als der bisherige eine Rente,
zahle, die in diesem Fall nur aus einem Ueberschuss des Markt-
preises über den Werth und den Produktionspreis, kurz nur aus
einem Monopolpreis des Produkts herstammen könnte.

Es ist hier zu unterscheiden.

Zunächst haben wir bei Betrachtung der Bildung der Profitrate
gesehn, dass Kapitale, die, technologisch betrachtet, gleichmäßig
zusammengesetzt sind, d. h. gleich viel Arbeit in Bewegung setzen

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[298/0307] sofern fort, als der Heimfall des dem Boden einverleibten Kapitals an den Grundeigenthümer dem Pächter hier sehr bestimmte Schranken zieht. Nur in diesem Fall würde sich alle Rente in Differential- rente verwandeln, nicht in Differentialrente, bestimmt durch die Differenz in der Bonität des Bodens, sondern durch die Differenz zwischen den, nach den letzten Kapitalanlagen auf einen bestimmten Boden sich ergebenden Surplusprofiten, und der Rente, die für Pachtung des Bodens schlechtester Klasse gezahlt würde. Als Schranke wirkt das Grundeigenthum nur absolut, soweit die Zu- lassung zum Boden überhaupt, als zu einem Anlagefeld des Kapi- tals, den Tribut an den Grundeigenthümer bedingt. Hat diese Zu- lassung stattgefunden, so kann dieser dem quantitativen Umfang der Kapitalanlage auf gegebnem Bodenstück keine absoluten Schranken mehr entgegensetzen. Dem Häuserbau überhaupt ist eine Schranke gelegt durch das Grundeigenthum eines dritten an dem Boden, worauf das Haus gebaut werden soll. Ist dieser Boden aber ein- mal zum Häuserbau gepachtet, so hängt es vom Pächter ab, ob er ein hohes oder niedriges Haus darauf errichten will. Wäre die Durchschnittszusammensetzung des agrikolen Kapitals dieselbe oder höher als die des gesellschaftlichen Durchschnitts- kapitals, so fiele die absolute Rente, immer in dem entwickelten Sinn, fort; d. h. die Rente, die ebenso von der Differentialrente, wie von der auf eigentlichen Monopolpreis beruhenden Rente ver- schieden ist. Der Werth des Ackerbauprodukts stände dann nicht über seinem Produktionspreis, und das agrikole Kapital setzte nicht mehr Arbeit in Bewegung, realisirte also auch nicht mehr Mehr- arbeit, als das nichtagrikole Kapital. Dasselbe fände statt, wenn die Zusammensetzung des agrikolen Kapitals sich im Fortschritt der Kultur mit der des gesellschaftlichen Durchschnittskapitals ausgliche. Auf den ersten Blick scheint es ein Widerspruch, anzunehmen, dass einerseits die Zusammensetzung des agrikolen Kapitals sich erhöht, also sein konstanter Theil gegen seinen variablen wächst, und andrerseits der Preis des Bodenprodukts hoch genug stiege, damit neuer und schlechterer Boden als der bisherige eine Rente, zahle, die in diesem Fall nur aus einem Ueberschuss des Markt- preises über den Werth und den Produktionspreis, kurz nur aus einem Monopolpreis des Produkts herstammen könnte. Es ist hier zu unterscheiden. Zunächst haben wir bei Betrachtung der Bildung der Profitrate gesehn, dass Kapitale, die, technologisch betrachtet, gleichmäßig zusammengesetzt sind, d. h. gleich viel Arbeit in Bewegung setzen

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Zitationshilfe: Marx, Karl: Das Kapital. Buch III: Der Gesammtprocess d. Kapitalist. Produktion. Kapitel XXIX-LII. Hamburg, 1894, S. 298. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marx_kapital0302_1894/307>, abgerufen am 15.08.2024.