der 6 qrs. auf 3 £ per qr., fällt also zusammen mit dem allge- meinen Produktionspreis.
Unter dem Gesetz des Grundeigenthums hätten jedoch nicht die letzten 21/2 qrs. in dieser Weise zu 3 £ per qr. producirt werden können, mit Ausnahme des Falls, wo sie auf 21/2 neuen Acres der Bodenart A producirt werden könnten. Der Fall, wo das zuschüs- sige Kapital nur noch zum allgemeinen Produktionspreis producirt, hätte die Grenze gebildet. Ueber sie hinaus müsste die zuschüs- sige Kapitalanlage auf demselben Boden aufhören.
Hat der Pächter nämlich für die zwei ersten Kapitalanlagen ein- mal 41/2 £ Rente zu zahlen, so muss er sie fortzahlen, und jede Kapitalanlage, die das qr. unter 3 £ producirt, würde ihm einen Abzug von seinem Profit verursachen. Die Ausgleichung des in- dividuellen Durchschnittspreises, bei Unterproduktivität, ist dadurch verhindert.
Nehmen wir diesen Fall bei dem vorigen Beispiel, wo der Pro- duktionspreis des Bodens A von 3 £ per qr. den Preis für B regulirt.
[Tabelle]
Die Produktionkosten der 31/2 qrs. auf die zwei ersten Kapital- anlagen sind ebenfalls 3 £ per qr. für den Pächter, da er eine Rente von 41/2 £ zu zahlen hat, bei dem also die Differenz zwischen seinem individuellen Produktionspreis und dem allgemeinen Pro- duktionspreis nicht in seine Tasche fliesst. Für ihn also kann der Ueberschuss des Preises des Produkts der zwei ersten Kapital- anlagen nicht zur Ausgleichung des Deficits bei den Produkten der dritten und vierten Kapitalanlage dienen.
Die 11/2 qrs. auf Kapitalanlage 3) kosten dem Pächter, Profit eingerechnet, 6 £; er kann sie aber, beim regulirenden Preis von 3 £ per qr., nur für 41/2 £ verkaufen. Er würde also nicht nur den ganzen Profit verlieren, sondern obendrein 1/2 £ oder 10 % vom angelegten Kapital von 5 £. Der Verlust an Profit und
der 6 qrs. auf 3 £ per qr., fällt also zusammen mit dem allge- meinen Produktionspreis.
Unter dem Gesetz des Grundeigenthums hätten jedoch nicht die letzten 2½ qrs. in dieser Weise zu 3 £ per qr. producirt werden können, mit Ausnahme des Falls, wo sie auf 2½ neuen Acres der Bodenart A producirt werden könnten. Der Fall, wo das zuschüs- sige Kapital nur noch zum allgemeinen Produktionspreis producirt, hätte die Grenze gebildet. Ueber sie hinaus müsste die zuschüs- sige Kapitalanlage auf demselben Boden aufhören.
Hat der Pächter nämlich für die zwei ersten Kapitalanlagen ein- mal 4½ £ Rente zu zahlen, so muss er sie fortzahlen, und jede Kapitalanlage, die das qr. unter 3 £ producirt, würde ihm einen Abzug von seinem Profit verursachen. Die Ausgleichung des in- dividuellen Durchschnittspreises, bei Unterproduktivität, ist dadurch verhindert.
Nehmen wir diesen Fall bei dem vorigen Beispiel, wo der Pro- duktionspreis des Bodens A von 3 £ per qr. den Preis für B regulirt.
[Tabelle]
Die Produktionkosten der 3½ qrs. auf die zwei ersten Kapital- anlagen sind ebenfalls 3 £ per qr. für den Pächter, da er eine Rente von 4½ £ zu zahlen hat, bei dem also die Differenz zwischen seinem individuellen Produktionspreis und dem allgemeinen Pro- duktionspreis nicht in seine Tasche fliesst. Für ihn also kann der Ueberschuss des Preises des Produkts der zwei ersten Kapital- anlagen nicht zur Ausgleichung des Deficits bei den Produkten der dritten und vierten Kapitalanlage dienen.
Die 1½ qrs. auf Kapitalanlage 3) kosten dem Pächter, Profit eingerechnet, 6 £; er kann sie aber, beim regulirenden Preis von 3 £ per qr., nur für 4½ £ verkaufen. Er würde also nicht nur den ganzen Profit verlieren, sondern obendrein ½ £ oder 10 % vom angelegten Kapital von 5 £. Der Verlust an Profit und
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der 6 qrs. auf 3 £ per qr., fällt also zusammen mit dem allge-
meinen Produktionspreis.
Unter dem Gesetz des Grundeigenthums hätten jedoch nicht die
letzten 2½ qrs. in dieser Weise zu 3 £ per qr. producirt werden
können, mit Ausnahme des Falls, wo sie auf 2½ neuen Acres der
Bodenart A producirt werden könnten. Der Fall, wo das zuschüs-
sige Kapital nur noch zum allgemeinen Produktionspreis producirt,
hätte die Grenze gebildet. Ueber sie hinaus müsste die zuschüs-
sige Kapitalanlage auf demselben Boden aufhören.
Hat der Pächter nämlich für die zwei ersten Kapitalanlagen ein-
mal 4½ £ Rente zu zahlen, so muss er sie fortzahlen, und jede
Kapitalanlage, die das qr. unter 3 £ producirt, würde ihm einen
Abzug von seinem Profit verursachen. Die Ausgleichung des in-
dividuellen Durchschnittspreises, bei Unterproduktivität, ist dadurch
verhindert.
Nehmen wir diesen Fall bei dem vorigen Beispiel, wo der Pro-
duktionspreis des Bodens A von 3 £ per qr. den Preis für B
regulirt.
Die Produktionkosten der 3½ qrs. auf die zwei ersten Kapital-
anlagen sind ebenfalls 3 £ per qr. für den Pächter, da er eine
Rente von 4½ £ zu zahlen hat, bei dem also die Differenz zwischen
seinem individuellen Produktionspreis und dem allgemeinen Pro-
duktionspreis nicht in seine Tasche fliesst. Für ihn also kann der
Ueberschuss des Preises des Produkts der zwei ersten Kapital-
anlagen nicht zur Ausgleichung des Deficits bei den Produkten
der dritten und vierten Kapitalanlage dienen.
Die 1½ qrs. auf Kapitalanlage 3) kosten dem Pächter, Profit
eingerechnet, 6 £; er kann sie aber, beim regulirenden Preis von
3 £ per qr., nur für 4½ £ verkaufen. Er würde also nicht nur
den ganzen Profit verlieren, sondern obendrein ½ £ oder 10 %
vom angelegten Kapital von 5 £. Der Verlust an Profit und
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Marx, Karl: Das Kapital. Buch III: Der Gesammtprocess d. Kapitalist. Produktion. Kapitel XXIX-LII. Hamburg, 1894, S. 269. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marx_kapital0302_1894/278>, abgerufen am 28.11.2024.
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