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Marx, Karl: Das Kapital. Buch III: Der Gesammtprocess d. Kapitalist. Produktion. Kapitel XXIX-LII. Hamburg, 1894.

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In einem Fall steigt sie, aber nicht auf den doppelten Betrag
der bei der ersten Kapitalanlage abfallenden Rente:

Fall I, konstanter Preis, Variante II: fallende Produktivität der
zweiten Anlage, unter Bedingungen wo B nicht ganz rentelos wird
(Tabelle XIV, Rente = 4 x 6 + 6 x 21 = 150 sh.

Endlich, nur in drei Fällen bleibt die Gesammtrente bei zweiter
Kapitalanlage, für alle Bodenarten zusammen, auf demselben Stand
wie bei der ersten Anlage (Tabelle XI); es sind dies die Fälle wo
Boden A ausser Konkurrenz gesetzt und Boden B regulirend und damit
rentelos wird. Die Rente für B fällt also nicht nur weg, sie wird
auch von jedem folgenden Glied der Rentenreihe abgezogen; da-
durch ist das Ergebniss bedingt. Diese Fälle sind:

Fall I, Variante II, wenn die Bedingungen der Art sind, dass
Boden A ausfällt. (Tabelle XIII.) Die Rentensumme ist 6 x 20,
also = 10 x 12 = 120 wie in Tabelle XI.

Fall II, Variante I und II. Hier fällt Boden A nach den Vor-
aussetzungen nothwendig aus (Tabelle XVI und XVII) und die
Rentensumme ist wieder 6 x 20 = 10 x 12 = 120 sh.

Dies heisst also: in der grossen Mehrzahl aller möglichen Fälle
steigt die Rente, sowohl per Acre des rentetragenden Bodens, wie
namentlich in ihrer Gesammtsumme, in Folge vermehrter Kapital-
anlage auf den Boden. Nur in 3 Fällen aus dreizehn untersuchten
bleibt ihre Gesammtsumme unverändert. Es sind dies die Fälle,
wo die niedrigste, bisher rentelose und regulirende Bodenqualität
ausser Konkurrenz und die nächsthöhere an ihre Stelle tritt, also
rentelos wird. Aber auch in diesen Fällen steigen die Renten auf
den besten Bodenarten gegen die der ersten Kapitalanlage ge-
schuldeten; wenn die Rente für C von 24 auf 20 fällt, so steigt
die für D und E von 36 und 48 auf 40 und 60 sh.

Ein Fall der Gesammtrenten unter den Stand bei erster Kapital-
anlage (Tab. XI) wäre nur möglich, wenn ausser Boden A auch Boden
B aus der Konkurrenz schiede, und Boden C regulirend und rente-
los würde.

Je mehr Kapital also auf den Boden verwandt wird, je höher
die Entwicklung des Ackerbaus und der Civilisation überhaupt in
einem Lande steht, desto höher steigen die Renten per Acre so-
wohl wie die Gesammtsumme der Renten, desto riesiger wird der
Tribut, den die Gesellschaft den Grossgrundbesitzern in der Gestalt
von Surplusprofiten zahlt -- solange die einmal in Bebauung ge-
nommenen Bodenarten alle konkurrenzfähig bleiben.

Dies Gesetz erklärt die wunderbare Lebenszähigkeit der Klasse

In einem Fall steigt sie, aber nicht auf den doppelten Betrag
der bei der ersten Kapitalanlage abfallenden Rente:

Fall I, konstanter Preis, Variante II: fallende Produktivität der
zweiten Anlage, unter Bedingungen wo B nicht ganz rentelos wird
(Tabelle XIV, Rente = 4 × 6 + 6 × 21 = 150 sh.

Endlich, nur in drei Fällen bleibt die Gesammtrente bei zweiter
Kapitalanlage, für alle Bodenarten zusammen, auf demselben Stand
wie bei der ersten Anlage (Tabelle XI); es sind dies die Fälle wo
Boden A ausser Konkurrenz gesetzt und Boden B regulirend und damit
rentelos wird. Die Rente für B fällt also nicht nur weg, sie wird
auch von jedem folgenden Glied der Rentenreihe abgezogen; da-
durch ist das Ergebniss bedingt. Diese Fälle sind:

Fall I, Variante II, wenn die Bedingungen der Art sind, dass
Boden A ausfällt. (Tabelle XIII.) Die Rentensumme ist 6 × 20,
also = 10 × 12 = 120 wie in Tabelle XI.

Fall II, Variante I und II. Hier fällt Boden A nach den Vor-
aussetzungen nothwendig aus (Tabelle XVI und XVII) und die
Rentensumme ist wieder 6 × 20 = 10 × 12 = 120 sh.

Dies heisst also: in der grossen Mehrzahl aller möglichen Fälle
steigt die Rente, sowohl per Acre des rentetragenden Bodens, wie
namentlich in ihrer Gesammtsumme, in Folge vermehrter Kapital-
anlage auf den Boden. Nur in 3 Fällen aus dreizehn untersuchten
bleibt ihre Gesammtsumme unverändert. Es sind dies die Fälle,
wo die niedrigste, bisher rentelose und regulirende Bodenqualität
ausser Konkurrenz und die nächsthöhere an ihre Stelle tritt, also
rentelos wird. Aber auch in diesen Fällen steigen die Renten auf
den besten Bodenarten gegen die der ersten Kapitalanlage ge-
schuldeten; wenn die Rente für C von 24 auf 20 fällt, so steigt
die für D und E von 36 und 48 auf 40 und 60 sh.

Ein Fall der Gesammtrenten unter den Stand bei erster Kapital-
anlage (Tab. XI) wäre nur möglich, wenn ausser Boden A auch Boden
B aus der Konkurrenz schiede, und Boden C regulirend und rente-
los würde.

Je mehr Kapital also auf den Boden verwandt wird, je höher
die Entwicklung des Ackerbaus und der Civilisation überhaupt in
einem Lande steht, desto höher steigen die Renten per Acre so-
wohl wie die Gesammtsumme der Renten, desto riesiger wird der
Tribut, den die Gesellschaft den Grossgrundbesitzern in der Gestalt
von Surplusprofiten zahlt — solange die einmal in Bebauung ge-
nommenen Bodenarten alle konkurrenzfähig bleiben.

Dies Gesetz erklärt die wunderbare Lebenszähigkeit der Klasse

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[258/0267] In einem Fall steigt sie, aber nicht auf den doppelten Betrag der bei der ersten Kapitalanlage abfallenden Rente: Fall I, konstanter Preis, Variante II: fallende Produktivität der zweiten Anlage, unter Bedingungen wo B nicht ganz rentelos wird (Tabelle XIV, Rente = 4 × 6 + 6 × 21 = 150 sh. Endlich, nur in drei Fällen bleibt die Gesammtrente bei zweiter Kapitalanlage, für alle Bodenarten zusammen, auf demselben Stand wie bei der ersten Anlage (Tabelle XI); es sind dies die Fälle wo Boden A ausser Konkurrenz gesetzt und Boden B regulirend und damit rentelos wird. Die Rente für B fällt also nicht nur weg, sie wird auch von jedem folgenden Glied der Rentenreihe abgezogen; da- durch ist das Ergebniss bedingt. Diese Fälle sind: Fall I, Variante II, wenn die Bedingungen der Art sind, dass Boden A ausfällt. (Tabelle XIII.) Die Rentensumme ist 6 × 20, also = 10 × 12 = 120 wie in Tabelle XI. Fall II, Variante I und II. Hier fällt Boden A nach den Vor- aussetzungen nothwendig aus (Tabelle XVI und XVII) und die Rentensumme ist wieder 6 × 20 = 10 × 12 = 120 sh. Dies heisst also: in der grossen Mehrzahl aller möglichen Fälle steigt die Rente, sowohl per Acre des rentetragenden Bodens, wie namentlich in ihrer Gesammtsumme, in Folge vermehrter Kapital- anlage auf den Boden. Nur in 3 Fällen aus dreizehn untersuchten bleibt ihre Gesammtsumme unverändert. Es sind dies die Fälle, wo die niedrigste, bisher rentelose und regulirende Bodenqualität ausser Konkurrenz und die nächsthöhere an ihre Stelle tritt, also rentelos wird. Aber auch in diesen Fällen steigen die Renten auf den besten Bodenarten gegen die der ersten Kapitalanlage ge- schuldeten; wenn die Rente für C von 24 auf 20 fällt, so steigt die für D und E von 36 und 48 auf 40 und 60 sh. Ein Fall der Gesammtrenten unter den Stand bei erster Kapital- anlage (Tab. XI) wäre nur möglich, wenn ausser Boden A auch Boden B aus der Konkurrenz schiede, und Boden C regulirend und rente- los würde. Je mehr Kapital also auf den Boden verwandt wird, je höher die Entwicklung des Ackerbaus und der Civilisation überhaupt in einem Lande steht, desto höher steigen die Renten per Acre so- wohl wie die Gesammtsumme der Renten, desto riesiger wird der Tribut, den die Gesellschaft den Grossgrundbesitzern in der Gestalt von Surplusprofiten zahlt — solange die einmal in Bebauung ge- nommenen Bodenarten alle konkurrenzfähig bleiben. Dies Gesetz erklärt die wunderbare Lebenszähigkeit der Klasse

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Zitationshilfe: Marx, Karl: Das Kapital. Buch III: Der Gesammtprocess d. Kapitalist. Produktion. Kapitel XXIX-LII. Hamburg, 1894, S. 258. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marx_kapital0302_1894/267>, abgerufen am 19.05.2024.