vorgeschossen erhalten, sondern auch unbedingt ein neues Kapital, das er bis zur Rückzahlung in seinem Geschäft als Zusatzkapital verwenden und verwerthen kann.
Zweiter Fall. -- A hat der Bank Werthpapiere, Staatsschuld- scheine oder Aktien, verpfändet und darauf Baarvorschuss, sage bis zu zwei Dritteln des Tageswerths, erhalten. In diesem Fall hat er die Zahlungsmittel erhalten, die er brauchte, aber kein zusätz- liches Kapital, denn er hat der Bank einen grösseren Kapitalwerth in die Hand gegeben als er von ihr erhielt. Aber dieser grössere Kapitalwerth war einerseits für seine augenblicklichen Bedürfnisse -- Zahlungsmittel -- nicht verwendbar, weil er in einer bestimmten Form zinstragend angelegt war; andrerseits hatte A seine Gründe, ihn nicht durch Verkauf direkt in Zahlungsmittel zu verwandeln. Seine Werthpapiere hatten unter andern die Bestimmung, als Reservekapital zu fungiren, und als solche hat er sie in Funktion treten lassen. Es hat also zwischen A und der Bank eine zeit- weilige, gegenseitige Kapitalübertragung stattgefunden, sodass A kein zusätzliches Kapital erhalten hat (im Gegentheil!) wohl aber die benöthigten Zahlungsmittel. Dagegen für die Bank war das Geschäft eine zeitweilige Festlegung von Geldkapital in Form einer Anleihe, eine Verwandlung von Geldkapital aus einer Form in eine andre, und diese Verwandlung ist grade die wesentliche Funktion des Bankgeschäfts.
Dritter Fall. -- A hat bei der Bank einen Wechsel diskontiren lassen, und dafür, nach Abzug des Diskontos, den Betrag in Baar erhalten. In diesem Fall hat er eine nicht flüssige Form von Geld- kapital an die Bank verkauft gegen den Werthbetrag in flüssiger Form; den noch laufenden Wechsel gegen baares Geld. Der Wechsel ist jetzt Eigenthum der Bank. Daran ändert es nichts, dass bei Mangel Zahlung der letzte Indossent A der Bank für den Betrag haftet; diese Haftbarkeit theilt er mit den andern Indossenten und dem Aussteller, an die er seinerzeit Regress hat. Hier liegt also gar kein Vorschuss vor, sondern ein ganz gewöhnlicher Kauf und Verkauf. A hat daher der Bank auch nichts zurückzuzahlen, sie deckt sich durch Einkassiren des Wechsels bei Verfall. Auch hier hat gegenseitige Kapitalübertragung zwischen A und der Bank statt- gefunden, und zwar ganz wie beim Kauf und Verkauf jeder andern Waare, und eben deshalb hat A kein zusätzliches Kapital erhalten. Was er brauchte und erhielt waren Zahlungsmittel, und er erhielt sie dadurch, dass die Bank ihm die eine Form seines Geldkapitals -- den Wechsel -- in die andre -- das Geld -- verwandelte.
vorgeschossen erhalten, sondern auch unbedingt ein neues Kapital, das er bis zur Rückzahlung in seinem Geschäft als Zusatzkapital verwenden und verwerthen kann.
Zweiter Fall. — A hat der Bank Werthpapiere, Staatsschuld- scheine oder Aktien, verpfändet und darauf Baarvorschuss, sage bis zu zwei Dritteln des Tageswerths, erhalten. In diesem Fall hat er die Zahlungsmittel erhalten, die er brauchte, aber kein zusätz- liches Kapital, denn er hat der Bank einen grösseren Kapitalwerth in die Hand gegeben als er von ihr erhielt. Aber dieser grössere Kapitalwerth war einerseits für seine augenblicklichen Bedürfnisse — Zahlungsmittel — nicht verwendbar, weil er in einer bestimmten Form zinstragend angelegt war; andrerseits hatte A seine Gründe, ihn nicht durch Verkauf direkt in Zahlungsmittel zu verwandeln. Seine Werthpapiere hatten unter andern die Bestimmung, als Reservekapital zu fungiren, und als solche hat er sie in Funktion treten lassen. Es hat also zwischen A und der Bank eine zeit- weilige, gegenseitige Kapitalübertragung stattgefunden, sodass A kein zusätzliches Kapital erhalten hat (im Gegentheil!) wohl aber die benöthigten Zahlungsmittel. Dagegen für die Bank war das Geschäft eine zeitweilige Festlegung von Geldkapital in Form einer Anleihe, eine Verwandlung von Geldkapital aus einer Form in eine andre, und diese Verwandlung ist grade die wesentliche Funktion des Bankgeschäfts.
Dritter Fall. — A hat bei der Bank einen Wechsel diskontiren lassen, und dafür, nach Abzug des Diskontos, den Betrag in Baar erhalten. In diesem Fall hat er eine nicht flüssige Form von Geld- kapital an die Bank verkauft gegen den Werthbetrag in flüssiger Form; den noch laufenden Wechsel gegen baares Geld. Der Wechsel ist jetzt Eigenthum der Bank. Daran ändert es nichts, dass bei Mangel Zahlung der letzte Indossent A der Bank für den Betrag haftet; diese Haftbarkeit theilt er mit den andern Indossenten und dem Aussteller, an die er seinerzeit Regress hat. Hier liegt also gar kein Vorschuss vor, sondern ein ganz gewöhnlicher Kauf und Verkauf. A hat daher der Bank auch nichts zurückzuzahlen, sie deckt sich durch Einkassiren des Wechsels bei Verfall. Auch hier hat gegenseitige Kapitalübertragung zwischen A und der Bank statt- gefunden, und zwar ganz wie beim Kauf und Verkauf jeder andern Waare, und eben deshalb hat A kein zusätzliches Kapital erhalten. Was er brauchte und erhielt waren Zahlungsmittel, und er erhielt sie dadurch, dass die Bank ihm die eine Form seines Geldkapitals — den Wechsel — in die andre — das Geld — verwandelte.
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[443/0477]
vorgeschossen erhalten, sondern auch unbedingt ein neues Kapital,
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verwenden und verwerthen kann.
Zweiter Fall. — A hat der Bank Werthpapiere, Staatsschuld-
scheine oder Aktien, verpfändet und darauf Baarvorschuss, sage bis
zu zwei Dritteln des Tageswerths, erhalten. In diesem Fall hat
er die Zahlungsmittel erhalten, die er brauchte, aber kein zusätz-
liches Kapital, denn er hat der Bank einen grösseren Kapitalwerth
in die Hand gegeben als er von ihr erhielt. Aber dieser grössere
Kapitalwerth war einerseits für seine augenblicklichen Bedürfnisse
— Zahlungsmittel — nicht verwendbar, weil er in einer bestimmten
Form zinstragend angelegt war; andrerseits hatte A seine Gründe,
ihn nicht durch Verkauf direkt in Zahlungsmittel zu verwandeln.
Seine Werthpapiere hatten unter andern die Bestimmung, als
Reservekapital zu fungiren, und als solche hat er sie in Funktion
treten lassen. Es hat also zwischen A und der Bank eine zeit-
weilige, gegenseitige Kapitalübertragung stattgefunden, sodass A
kein zusätzliches Kapital erhalten hat (im Gegentheil!) wohl aber
die benöthigten Zahlungsmittel. Dagegen für die Bank war das
Geschäft eine zeitweilige Festlegung von Geldkapital in Form einer
Anleihe, eine Verwandlung von Geldkapital aus einer Form in eine
andre, und diese Verwandlung ist grade die wesentliche Funktion
des Bankgeschäfts.
Dritter Fall. — A hat bei der Bank einen Wechsel diskontiren
lassen, und dafür, nach Abzug des Diskontos, den Betrag in Baar
erhalten. In diesem Fall hat er eine nicht flüssige Form von Geld-
kapital an die Bank verkauft gegen den Werthbetrag in flüssiger
Form; den noch laufenden Wechsel gegen baares Geld. Der Wechsel
ist jetzt Eigenthum der Bank. Daran ändert es nichts, dass bei
Mangel Zahlung der letzte Indossent A der Bank für den Betrag
haftet; diese Haftbarkeit theilt er mit den andern Indossenten und
dem Aussteller, an die er seinerzeit Regress hat. Hier liegt also
gar kein Vorschuss vor, sondern ein ganz gewöhnlicher Kauf und
Verkauf. A hat daher der Bank auch nichts zurückzuzahlen, sie
deckt sich durch Einkassiren des Wechsels bei Verfall. Auch hier
hat gegenseitige Kapitalübertragung zwischen A und der Bank statt-
gefunden, und zwar ganz wie beim Kauf und Verkauf jeder andern
Waare, und eben deshalb hat A kein zusätzliches Kapital erhalten.
Was er brauchte und erhielt waren Zahlungsmittel, und er erhielt
sie dadurch, dass die Bank ihm die eine Form seines Geldkapitals
— den Wechsel — in die andre — das Geld — verwandelte.
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Marx, Karl: Das Kapital. Buch III: Der Gesammtprocess der kapitalistischen Produktion. Kapitel I bis XXVIII. Hamburg, 1894, S. 443. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marx_kapital0301_1894/477>, abgerufen am 22.11.2024.
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