dem bloss fungirenden Kapitalisten zu, der Nichteigenthümer des Kapitals ist.
Sowohl für den industriellen Kapitalisten, soweit er mit ge- borgtem Kapital arbeitet, wie für den Geldkapitalisten, soweit er sein Kapital nicht selbst anwendet, schlägt hiermit die bloss quan- titative Theilung das Bruttoprofits zwischen zwei verschiedne Per- sonen, die beide verschiedne Rechtstitel haben auf dasselbe Kapital und daher auf den von ihm erzeugten Profit, um in eine quali- tative Theilung. Der eine Theil des Profits erscheint nun als an und für sich zukommende Frucht des Kapitals in einer Be- stimmung, als Zins; der andre Theil erscheint als specifische Frucht des Kapitals in einer entgegengesetzten Bestimmung, und daher als Unternehmergewinn; der eine als blosse Frucht des Kapital- eigenthums, der andre als Frucht des blossen Fungirens mit dem Kapital, als Frucht des Kapitals als processirendem oder der Funk- tionen, die der aktive Kapitalist ausübt. Und diese Verknöche- rung und Verselbständigung der beiden Theile des Rohprofits gegen einander, als wenn sie aus zwei wesentlich verschiednen Quellen herrührten, muss sich nun für die gesammte Kapitalistenklasse und für das Gesammtkapital festsetzen. Und zwar einerlei, ob das vom aktiven Kapitalisten angewandte Kapital geborgt sei oder nicht, oder ob das dem Geldkapitalisten gehörende Kapital von ihm selbst angewandt werde oder nicht. Der Profit jedes Kapitals, also auch der auf Ausgleichung der Kapitale unter sich begründete Durch- schnittsprofit zerfällt oder wird zerlegt in zwei qualitativ ver- schiedne, gegen einander selbständige und von einander unab- hängige Theile, Zins und Unternehmergewinn, die beide durch be- sondre Gesetze bestimmt werden. Der Kapitalist, der mit eignem Kapital, so gut wie der, der mit geborgtem arbeitet, theilt seinen Rohprofit ein in Zins, der ihm als Eigenthümer, als seinem eignen Verleiher von Kapital an sich selbst, und in Unternehmergewinn, der ihm als aktivem, fungirendem Kapitalisten zukommt. Es wird so für diese Theilung, als qualitative, gleichgültig ob der Kapitalist wirklich mit einem andern zu theilen hat oder nicht. Der An- wender des Kapitals, auch wenn er mit eignem Kapital arbeitet, zerfällt in zwei Personen, den blossen Eigenthümer des Kapitals und den Anwender des Kapitals; sein Kapital selbst, mit Bezug auf die Kategorien von Profit die es abwirft, zerfällt in Kapital- eigenthum, Kapital ausser dem Produktionsprocess, das an sich Zins abwirft, und Kapital im Produktionsprocess, das als proces- sirend Unternehmergewinn abwirft.
dem bloss fungirenden Kapitalisten zu, der Nichteigenthümer des Kapitals ist.
Sowohl für den industriellen Kapitalisten, soweit er mit ge- borgtem Kapital arbeitet, wie für den Geldkapitalisten, soweit er sein Kapital nicht selbst anwendet, schlägt hiermit die bloss quan- titative Theilung das Bruttoprofits zwischen zwei verschiedne Per- sonen, die beide verschiedne Rechtstitel haben auf dasselbe Kapital und daher auf den von ihm erzeugten Profit, um in eine quali- tative Theilung. Der eine Theil des Profits erscheint nun als an und für sich zukommende Frucht des Kapitals in einer Be- stimmung, als Zins; der andre Theil erscheint als specifische Frucht des Kapitals in einer entgegengesetzten Bestimmung, und daher als Unternehmergewinn; der eine als blosse Frucht des Kapital- eigenthums, der andre als Frucht des blossen Fungirens mit dem Kapital, als Frucht des Kapitals als processirendem oder der Funk- tionen, die der aktive Kapitalist ausübt. Und diese Verknöche- rung und Verselbständigung der beiden Theile des Rohprofits gegen einander, als wenn sie aus zwei wesentlich verschiednen Quellen herrührten, muss sich nun für die gesammte Kapitalistenklasse und für das Gesammtkapital festsetzen. Und zwar einerlei, ob das vom aktiven Kapitalisten angewandte Kapital geborgt sei oder nicht, oder ob das dem Geldkapitalisten gehörende Kapital von ihm selbst angewandt werde oder nicht. Der Profit jedes Kapitals, also auch der auf Ausgleichung der Kapitale unter sich begründete Durch- schnittsprofit zerfällt oder wird zerlegt in zwei qualitativ ver- schiedne, gegen einander selbständige und von einander unab- hängige Theile, Zins und Unternehmergewinn, die beide durch be- sondre Gesetze bestimmt werden. Der Kapitalist, der mit eignem Kapital, so gut wie der, der mit geborgtem arbeitet, theilt seinen Rohprofit ein in Zins, der ihm als Eigenthümer, als seinem eignen Verleiher von Kapital an sich selbst, und in Unternehmergewinn, der ihm als aktivem, fungirendem Kapitalisten zukommt. Es wird so für diese Theilung, als qualitative, gleichgültig ob der Kapitalist wirklich mit einem andern zu theilen hat oder nicht. Der An- wender des Kapitals, auch wenn er mit eignem Kapital arbeitet, zerfällt in zwei Personen, den blossen Eigenthümer des Kapitals und den Anwender des Kapitals; sein Kapital selbst, mit Bezug auf die Kategorien von Profit die es abwirft, zerfällt in Kapital- eigenthum, Kapital ausser dem Produktionsprocess, das an sich Zins abwirft, und Kapital im Produktionsprocess, das als proces- sirend Unternehmergewinn abwirft.
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dem bloss fungirenden Kapitalisten zu, der Nichteigenthümer des
Kapitals ist.
Sowohl für den industriellen Kapitalisten, soweit er mit ge-
borgtem Kapital arbeitet, wie für den Geldkapitalisten, soweit er
sein Kapital nicht selbst anwendet, schlägt hiermit die bloss quan-
titative Theilung das Bruttoprofits zwischen zwei verschiedne Per-
sonen, die beide verschiedne Rechtstitel haben auf dasselbe Kapital
und daher auf den von ihm erzeugten Profit, um in eine quali-
tative Theilung. Der eine Theil des Profits erscheint nun als an
und für sich zukommende Frucht des Kapitals in einer Be-
stimmung, als Zins; der andre Theil erscheint als specifische Frucht
des Kapitals in einer entgegengesetzten Bestimmung, und daher
als Unternehmergewinn; der eine als blosse Frucht des Kapital-
eigenthums, der andre als Frucht des blossen Fungirens mit dem
Kapital, als Frucht des Kapitals als processirendem oder der Funk-
tionen, die der aktive Kapitalist ausübt. Und diese Verknöche-
rung und Verselbständigung der beiden Theile des Rohprofits gegen
einander, als wenn sie aus zwei wesentlich verschiednen Quellen
herrührten, muss sich nun für die gesammte Kapitalistenklasse und
für das Gesammtkapital festsetzen. Und zwar einerlei, ob das vom
aktiven Kapitalisten angewandte Kapital geborgt sei oder nicht,
oder ob das dem Geldkapitalisten gehörende Kapital von ihm selbst
angewandt werde oder nicht. Der Profit jedes Kapitals, also auch
der auf Ausgleichung der Kapitale unter sich begründete Durch-
schnittsprofit zerfällt oder wird zerlegt in zwei qualitativ ver-
schiedne, gegen einander selbständige und von einander unab-
hängige Theile, Zins und Unternehmergewinn, die beide durch be-
sondre Gesetze bestimmt werden. Der Kapitalist, der mit eignem
Kapital, so gut wie der, der mit geborgtem arbeitet, theilt seinen
Rohprofit ein in Zins, der ihm als Eigenthümer, als seinem eignen
Verleiher von Kapital an sich selbst, und in Unternehmergewinn,
der ihm als aktivem, fungirendem Kapitalisten zukommt. Es wird
so für diese Theilung, als qualitative, gleichgültig ob der Kapitalist
wirklich mit einem andern zu theilen hat oder nicht. Der An-
wender des Kapitals, auch wenn er mit eignem Kapital arbeitet,
zerfällt in zwei Personen, den blossen Eigenthümer des Kapitals
und den Anwender des Kapitals; sein Kapital selbst, mit Bezug
auf die Kategorien von Profit die es abwirft, zerfällt in Kapital-
eigenthum, Kapital ausser dem Produktionsprocess, das an sich
Zins abwirft, und Kapital im Produktionsprocess, das als proces-
sirend Unternehmergewinn abwirft.
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Marx, Karl: Das Kapital. Buch III: Der Gesammtprocess der kapitalistischen Produktion. Kapitel I bis XXVIII. Hamburg, 1894, S. 360. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marx_kapital0301_1894/394>, abgerufen am 24.11.2024.
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