von Kindern aller Alter, aufwärts von Dreijährigen. Sein Auskommen, elend im besten Fall, hängt ganz von der Zahl der Pence ab, empfangen von der grössten Anzahl Kinder, die es möglich ist in ein Zimmer zu stopfen. Dazu kommt spärliche Schulmöblirung, Mangel an Büchern und andrem Lehrmaterial, und die niederschlagende Wirkung einer benauten und ekelhaften Luft auf die armen Kinder selbst. Ich war in vielen sol- chen Schulen, wo ich ganze Reihen Kinder sah, die absolut nichts thaten; und diess wird als Schulbesuch bescheinigt, und solche Kinder figuriren in der officiellen Statistik als erzogen (educated)"139). In Schottland suchen die Fabrikanten dem Schulbesuch unterworfne Kinder möglichst auszu- schliessen. "Diess genügt, um die grosse Missgunst der Fabri- kanten gegen die Erziehungsklauseln zu beweisen"140). Grotesk-entsetzlich erscheint diess in den Kattun- u. s. w. Drucke- reien, die durch ein eignes Fabrikgesetz geregelt sind. Nach den Be- stimmungen des Gesetzes "muss jedes Kind, bevor es in einer solchen Druckerei beschäftigt wird, Schule besucht haben für mindestens 30 Tage und nicht weniger als 150 Stunden während der 6 Monate, die dem ersten Tag seiner Beschäftigung unmittelbar vorhergehn. Während der Fort- dauer seiner Beschäftigung in der Druckerei muss es Schule besuchen ebenfalls für eine Periode von 30 Tagen und 150 Stunden während jeder Wechselperiode von 6 Monaten ... Der Schulbesuch muss zwischen 8 Uhr Morgens und 6 Uhr Nachmittags stattfinden. Kein Besuch von weniger als 21/2 oder mehr als 5 Stunden an demselben Tag soll als Theil der 150 Stunden gezählt werden. Unter gewöhnlichen Umständen besu- chen die Kinder die Schule Vormittags und Nachmittags für 30 Tage, 5 Stunden per Tag, und nach Ablauf der 30 Tage, wenn die statuten- mässige Gesammtsumme von 150 Stunden erreicht ist, wenn sie, in ihrer eignen Sprache zu reden, ihr Buch abgemacht haben, kehren sie zur Druckerei zurück, wo sie wieder 6 Monate bleiben, bis ein andrer Ab- schlagstermin des Schulbesuchs fällig wird, und dann bleiben sie wieder in der Schule, bis das Buch wieder abgemacht ist . . . . Sehr viele Jungen, welche die Schule während der vorschriftsmässigen 150 Stunden besucht,
139)Leonhard Horner in "Reports etc. for 31st Oct. 1856", p. 17, 18.
140) id. l. c. p. 66.
von Kindern aller Alter, aufwärts von Dreijährigen. Sein Auskommen, elend im besten Fall, hängt ganz von der Zahl der Pence ab, empfangen von der grössten Anzahl Kinder, die es möglich ist in ein Zimmer zu stopfen. Dazu kommt spärliche Schulmöblirung, Mangel an Büchern und andrem Lehrmaterial, und die niederschlagende Wirkung einer benauten und ekelhaften Luft auf die armen Kinder selbst. Ich war in vielen sol- chen Schulen, wo ich ganze Reihen Kinder sah, die absolut nichts thaten; und diess wird als Schulbesuch bescheinigt, und solche Kinder figuriren in der officiellen Statistik als erzogen (educated)“139). In Schottland suchen die Fabrikanten dem Schulbesuch unterworfne Kinder möglichst auszu- schliessen. „Diess genügt, um die grosse Missgunst der Fabri- kanten gegen die Erziehungsklauseln zu beweisen“140). Grotesk-entsetzlich erscheint diess in den Kattun- u. s. w. Drucke- reien, die durch ein eignes Fabrikgesetz geregelt sind. Nach den Be- stimmungen des Gesetzes „muss jedes Kind, bevor es in einer solchen Druckerei beschäftigt wird, Schule besucht haben für mindestens 30 Tage und nicht weniger als 150 Stunden während der 6 Monate, die dem ersten Tag seiner Beschäftigung unmittelbar vorhergehn. Während der Fort- dauer seiner Beschäftigung in der Druckerei muss es Schule besuchen ebenfalls für eine Periode von 30 Tagen und 150 Stunden während jeder Wechselperiode von 6 Monaten … Der Schulbesuch muss zwischen 8 Uhr Morgens und 6 Uhr Nachmittags stattfinden. Kein Besuch von weniger als 2½ oder mehr als 5 Stunden an demselben Tag soll als Theil der 150 Stunden gezählt werden. Unter gewöhnlichen Umständen besu- chen die Kinder die Schule Vormittags und Nachmittags für 30 Tage, 5 Stunden per Tag, und nach Ablauf der 30 Tage, wenn die statuten- mässige Gesammtsumme von 150 Stunden erreicht ist, wenn sie, in ihrer eignen Sprache zu reden, ihr Buch abgemacht haben, kehren sie zur Druckerei zurück, wo sie wieder 6 Monate bleiben, bis ein andrer Ab- schlagstermin des Schulbesuchs fällig wird, und dann bleiben sie wieder in der Schule, bis das Buch wieder abgemacht ist . . . . Sehr viele Jungen, welche die Schule während der vorschriftsmässigen 150 Stunden besucht,
139)Leonhard Horner in „Reports etc. for 31st Oct. 1856“, p. 17, 18.
140) id. l. c. p. 66.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0409"n="390"/>
von Kindern aller Alter, aufwärts von Dreijährigen. Sein Auskommen,<lb/>
elend im besten Fall, hängt ganz von der Zahl der Pence ab, empfangen<lb/>
von der grössten Anzahl Kinder, die es möglich ist in ein Zimmer zu<lb/>
stopfen. Dazu kommt spärliche Schulmöblirung, Mangel an Büchern und<lb/>
andrem Lehrmaterial, und die niederschlagende Wirkung einer benauten<lb/>
und ekelhaften Luft auf die armen Kinder selbst. Ich war in vielen sol-<lb/>
chen Schulen, wo ich ganze Reihen Kinder sah, die absolut nichts thaten;<lb/>
und diess wird als Schulbesuch bescheinigt, und solche Kinder figuriren in<lb/>
der officiellen Statistik als erzogen (educated)“<noteplace="foot"n="139)"><hirendition="#g">Leonhard Horner</hi> in „<hirendition="#g">Reports</hi> etc. <hirendition="#g">for</hi> 31<hirendition="#g">st Oct</hi>. 1856“,<lb/>
p. 17, 18.</note>. In Schottland suchen<lb/>
die Fabrikanten dem Schulbesuch unterworfne Kinder möglichst auszu-<lb/>
schliessen. „Diess genügt, um <hirendition="#g">die grosse Missgunst der Fabri-<lb/>
kanten gegen die Erziehungsklauseln</hi> zu beweisen“<noteplace="foot"n="140)">id. l. c. p. 66.</note>.<lb/>
Grotesk-entsetzlich erscheint diess in den <hirendition="#g">Kattun-</hi> u. s. w. <hirendition="#g">Drucke-<lb/>
reien</hi>, die durch ein eignes Fabrikgesetz geregelt sind. Nach den Be-<lb/>
stimmungen des Gesetzes „muss jedes Kind, bevor es in einer solchen<lb/>
Druckerei beschäftigt wird, Schule besucht haben für mindestens 30 Tage<lb/>
und nicht weniger als 150 Stunden während der 6 Monate, die dem ersten<lb/>
Tag seiner Beschäftigung unmittelbar vorhergehn. Während der Fort-<lb/>
dauer seiner Beschäftigung in der Druckerei muss es Schule besuchen<lb/>
ebenfalls für eine Periode von 30 Tagen und 150 Stunden während jeder<lb/>
Wechselperiode von 6 Monaten … Der Schulbesuch muss zwischen<lb/>
8 Uhr Morgens und 6 Uhr Nachmittags stattfinden. Kein Besuch von<lb/>
weniger als 2½ oder mehr als 5 Stunden an demselben Tag soll als Theil<lb/>
der 150 Stunden gezählt werden. Unter gewöhnlichen Umständen besu-<lb/>
chen die Kinder die Schule Vormittags und Nachmittags für 30 Tage,<lb/>
5 Stunden per Tag, und nach Ablauf der 30 Tage, wenn die statuten-<lb/>
mässige Gesammtsumme von 150 Stunden erreicht ist, wenn sie, in ihrer<lb/>
eignen Sprache zu reden, ihr Buch abgemacht haben, kehren sie zur<lb/>
Druckerei zurück, wo sie wieder 6 Monate bleiben, bis ein andrer Ab-<lb/>
schlagstermin des Schulbesuchs fällig wird, und dann bleiben sie wieder<lb/>
in der Schule, bis das Buch wieder abgemacht ist . . . . Sehr viele Jungen,<lb/>
welche die Schule während der vorschriftsmässigen 150 Stunden besucht,<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[390/0409]
von Kindern aller Alter, aufwärts von Dreijährigen. Sein Auskommen,
elend im besten Fall, hängt ganz von der Zahl der Pence ab, empfangen
von der grössten Anzahl Kinder, die es möglich ist in ein Zimmer zu
stopfen. Dazu kommt spärliche Schulmöblirung, Mangel an Büchern und
andrem Lehrmaterial, und die niederschlagende Wirkung einer benauten
und ekelhaften Luft auf die armen Kinder selbst. Ich war in vielen sol-
chen Schulen, wo ich ganze Reihen Kinder sah, die absolut nichts thaten;
und diess wird als Schulbesuch bescheinigt, und solche Kinder figuriren in
der officiellen Statistik als erzogen (educated)“ 139). In Schottland suchen
die Fabrikanten dem Schulbesuch unterworfne Kinder möglichst auszu-
schliessen. „Diess genügt, um die grosse Missgunst der Fabri-
kanten gegen die Erziehungsklauseln zu beweisen“ 140).
Grotesk-entsetzlich erscheint diess in den Kattun- u. s. w. Drucke-
reien, die durch ein eignes Fabrikgesetz geregelt sind. Nach den Be-
stimmungen des Gesetzes „muss jedes Kind, bevor es in einer solchen
Druckerei beschäftigt wird, Schule besucht haben für mindestens 30 Tage
und nicht weniger als 150 Stunden während der 6 Monate, die dem ersten
Tag seiner Beschäftigung unmittelbar vorhergehn. Während der Fort-
dauer seiner Beschäftigung in der Druckerei muss es Schule besuchen
ebenfalls für eine Periode von 30 Tagen und 150 Stunden während jeder
Wechselperiode von 6 Monaten … Der Schulbesuch muss zwischen
8 Uhr Morgens und 6 Uhr Nachmittags stattfinden. Kein Besuch von
weniger als 2½ oder mehr als 5 Stunden an demselben Tag soll als Theil
der 150 Stunden gezählt werden. Unter gewöhnlichen Umständen besu-
chen die Kinder die Schule Vormittags und Nachmittags für 30 Tage,
5 Stunden per Tag, und nach Ablauf der 30 Tage, wenn die statuten-
mässige Gesammtsumme von 150 Stunden erreicht ist, wenn sie, in ihrer
eignen Sprache zu reden, ihr Buch abgemacht haben, kehren sie zur
Druckerei zurück, wo sie wieder 6 Monate bleiben, bis ein andrer Ab-
schlagstermin des Schulbesuchs fällig wird, und dann bleiben sie wieder
in der Schule, bis das Buch wieder abgemacht ist . . . . Sehr viele Jungen,
welche die Schule während der vorschriftsmässigen 150 Stunden besucht,
139) Leonhard Horner in „Reports etc. for 31st Oct. 1856“,
p. 17, 18.
140) id. l. c. p. 66.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Marx, Karl: Das Kapital. Buch I: Der Produktionsprocess des Kapitals. Hamburg, 1867, S. 390. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marx_kapital01_1867/409>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.