bis tief in die Mitte des 18. Jahrhunderts115). Während das moderne Fabrik- gesetz den Arbeitstag gewaltsam abkürzt, suchen ihn jene Statute gewalt- sam zu verlängern. Allerdings erscheinen die Ansprüche des Ka- pitals im Embryozustand, wo es erst wird, also noch nicht durch blosse Ge- walt der ökonomischen Verhältnisse, sondern auch durch Hilfe der Staats- macht sein Einsaugungsrecht eines genügenden Quantums Mehrarbeit sichert, ganz und gar bescheiden, vergleicht man sie mit den Konzessionen, die es in seinem Mannesalter knurrend und widerstrebig machen muss. Es kostet Jahrhunderte, bis der "freie" Arbeiter, in Folge entwickelter kapitalistischer Produktionsweise, sich freiwillig dazu versteht, d. h. gesellschaftlich gezwungen ist, für den Preis seiner gewohnheits- mässigen Lebensmittel seine ganze aktive Lebenszeit, ja seine Arbeitsfähigkeit selbst, seine Erstgeburt für ein Gericht Linsen zu ver- kaufen. Es ist daher natürlich, dass die Verlängerung des Ar- beitstags, die das Kapital von Mitte des 14. bis Ende des 17. Jahr- hunderts staatsgewaltig den volljährigen Arbeitern aufzu- dringen sucht, ungefähr mit der Schranke der Arbeitszeit zu- sammenfällt, die in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts der Verwand- lung von Kinderblut in Kapital hier und da von Staatswegen gezogen wird. Was heute, z. B. im Staate Massachussetts, bis jüngst dem freisten Staate der nordamerikanischen Republik, als Staatsschranke der Arbeit von Kindern unter 12 Jahren proklamirt ist, war in England noch Mitte des 17. Jahrhunderts der normale Arbeitstag vollblütiger Handwerker, robuster Ackerknechte und riesenhafter Grobschmidte116).
115) Diese Arbeiterstatute, die man gleichzeitig auch in Frankreich, den Niederlanden u. s. w. findet, wurden in England erst 1813 formell aufgehoben, nachdem sie längst von den Produktionsverhältnissen beseitigt waren.
116) "No child under the age of 12 years shall be employed in any manu- facturing establishment more than 10 hours in one day." "General Sta- tutes of Massachussetts. 63, ch. 12. (Die Ordonnanzen sind erlassen von 1836--1858.) "Labour performed during a period of 10 hours on any day in all cotton, woollen, silk, paper, glass, and flax factories, or in manufactories of iron and brass, shall be considered a legal day's labour. And be it enacted, that hereafter no minor engaged in any factory shall be holden or required to work more than 10 hours in any day, or 60 hours in any week; and that hereafter no minor shall be admitted as a worker under the age of 10 years in any factory
bis tief in die Mitte des 18. Jahrhunderts115). Während das moderne Fabrik- gesetz den Arbeitstag gewaltsam abkürzt, suchen ihn jene Statute gewalt- sam zu verlängern. Allerdings erscheinen die Ansprüche des Ka- pitals im Embryozustand, wo es erst wird, also noch nicht durch blosse Ge- walt der ökonomischen Verhältnisse, sondern auch durch Hilfe der Staats- macht sein Einsaugungsrecht eines genügenden Quantums Mehrarbeit sichert, ganz und gar bescheiden, vergleicht man sie mit den Konzessionen, die es in seinem Mannesalter knurrend und widerstrebig machen muss. Es kostet Jahrhunderte, bis der „freie“ Arbeiter, in Folge entwickelter kapitalistischer Produktionsweise, sich freiwillig dazu versteht, d. h. gesellschaftlich gezwungen ist, für den Preis seiner gewohnheits- mässigen Lebensmittel seine ganze aktive Lebenszeit, ja seine Arbeitsfähigkeit selbst, seine Erstgeburt für ein Gericht Linsen zu ver- kaufen. Es ist daher natürlich, dass die Verlängerung des Ar- beitstags, die das Kapital von Mitte des 14. bis Ende des 17. Jahr- hunderts staatsgewaltig den volljährigen Arbeitern aufzu- dringen sucht, ungefähr mit der Schranke der Arbeitszeit zu- sammenfällt, die in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts der Verwand- lung von Kinderblut in Kapital hier und da von Staatswegen gezogen wird. Was heute, z. B. im Staate Massachussetts, bis jüngst dem freisten Staate der nordamerikanischen Republik, als Staatsschranke der Arbeit von Kindern unter 12 Jahren proklamirt ist, war in England noch Mitte des 17. Jahrhunderts der normale Arbeitstag vollblütiger Handwerker, robuster Ackerknechte und riesenhafter Grobschmidte116).
115) Diese Arbeiterstatute, die man gleichzeitig auch in Frankreich, den Niederlanden u. s. w. findet, wurden in England erst 1813 formell aufgehoben, nachdem sie längst von den Produktionsverhältnissen beseitigt waren.
116) „No child under the age of 12 years shall be employed in any manu- facturing establishment more than 10 hours in one day.“ „General Sta- tutes of Massachussetts. 63, ch. 12. (Die Ordonnanzen sind erlassen von 1836—1858.) „Labour performed during a period of 10 hours on any day in all cotton, woollen, silk, paper, glass, and flax factories, or in manufactories of iron and brass, shall be considered a legal day’s labour. And be it enacted, that hereafter no minor engaged in any factory shall be holden or required to work more than 10 hours in any day, or 60 hours in any week; and that hereafter no minor shall be admitted as a worker under the age of 10 years in any factory
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0263"n="244"/>
bis tief in die Mitte des 18. Jahrhunderts<noteplace="foot"n="115)">Diese Arbeiterstatute, die man gleichzeitig auch in Frankreich, den<lb/>
Niederlanden u. s. w. findet, wurden in England erst 1813 formell aufgehoben,<lb/>
nachdem sie längst von den Produktionsverhältnissen beseitigt waren.</note>. Während das moderne Fabrik-<lb/>
gesetz den Arbeitstag gewaltsam <hirendition="#g">abkürzt</hi>, suchen ihn jene Statute gewalt-<lb/>
sam zu <hirendition="#g">verlängern</hi>. Allerdings erscheinen die <hirendition="#g">Ansprüche</hi> des Ka-<lb/>
pitals im Embryozustand, wo es erst <hirendition="#g">wird</hi>, also noch nicht durch blosse Ge-<lb/>
walt der ökonomischen Verhältnisse, sondern auch durch Hilfe der Staats-<lb/>
macht sein Einsaugungsrecht eines genügenden Quantums Mehrarbeit sichert,<lb/>
ganz und gar bescheiden, vergleicht man sie mit den <hirendition="#g">Konzessionen</hi>,<lb/>
die es in seinem Mannesalter knurrend und widerstrebig machen muss.<lb/>
Es kostet Jahrhunderte, bis der „freie“ Arbeiter, in Folge entwickelter<lb/>
kapitalistischer Produktionsweise, sich <hirendition="#g">freiwillig</hi> dazu versteht, d. h.<lb/><hirendition="#g">gesellschaftlich</hi> gezwungen ist, für den Preis seiner gewohnheits-<lb/>
mässigen Lebensmittel <hirendition="#g">seine ganze aktive Lebenszeit</hi>, ja seine<lb/>
Arbeitsfähigkeit selbst, seine Erstgeburt für ein Gericht Linsen zu ver-<lb/>
kaufen. Es ist daher natürlich, dass <hirendition="#g">die Verlängerung des Ar-<lb/>
beitstags</hi>, die das Kapital von Mitte des 14. bis Ende des 17. Jahr-<lb/>
hunderts staatsgewaltig den <hirendition="#g">volljährigen Arbeitern aufzu-<lb/>
dringen</hi> sucht, ungefähr mit der <hirendition="#g">Schranke der Arbeitszeit</hi> zu-<lb/>
sammenfällt, die in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts der Verwand-<lb/>
lung von <hirendition="#g">Kinderblut</hi> in Kapital hier und da von Staatswegen gezogen<lb/>
wird. Was heute, z. B. im Staate <hirendition="#g">Massachussetts</hi>, bis jüngst dem<lb/>
freisten Staate der nordamerikanischen Republik, als Staatsschranke der<lb/>
Arbeit von Kindern <hirendition="#g">unter</hi> 12 Jahren proklamirt ist, war in England noch<lb/><hirendition="#g">Mitte des 17. Jahrhunderts</hi> der normale Arbeitstag vollblütiger<lb/>
Handwerker, robuster Ackerknechte und riesenhafter Grobschmidte<notexml:id="seg2pn_35_1"next="#seg2pn_35_2"place="foot"n="116)">„No child <hirendition="#g">under the age of 12 years</hi> shall be employed in any manu-<lb/>
facturing establishment <hirendition="#g">more than 10 hours in one day</hi>.“„<hirendition="#g">General Sta-<lb/>
tutes of Massachussetts</hi>. 63, ch. 12. (Die Ordonnanzen sind erlassen<lb/>
von 1836—1858.) „Labour performed during a period of 10 hours on any day<lb/>
in all cotton, woollen, silk, paper, glass, and flax factories, or in manufactories<lb/>
of iron and brass, shall be considered a legal day’s labour. And be it enacted,<lb/>
that hereafter no minor engaged in any factory shall be holden or required to<lb/>
work more than 10 hours in any day, or 60 hours in any week; and that hereafter<lb/>
no minor shall be admitted as a worker under the age of 10 years in any factory</note>.</p><lb/></div></div></div></div></body></text></TEI>
[244/0263]
bis tief in die Mitte des 18. Jahrhunderts 115). Während das moderne Fabrik-
gesetz den Arbeitstag gewaltsam abkürzt, suchen ihn jene Statute gewalt-
sam zu verlängern. Allerdings erscheinen die Ansprüche des Ka-
pitals im Embryozustand, wo es erst wird, also noch nicht durch blosse Ge-
walt der ökonomischen Verhältnisse, sondern auch durch Hilfe der Staats-
macht sein Einsaugungsrecht eines genügenden Quantums Mehrarbeit sichert,
ganz und gar bescheiden, vergleicht man sie mit den Konzessionen,
die es in seinem Mannesalter knurrend und widerstrebig machen muss.
Es kostet Jahrhunderte, bis der „freie“ Arbeiter, in Folge entwickelter
kapitalistischer Produktionsweise, sich freiwillig dazu versteht, d. h.
gesellschaftlich gezwungen ist, für den Preis seiner gewohnheits-
mässigen Lebensmittel seine ganze aktive Lebenszeit, ja seine
Arbeitsfähigkeit selbst, seine Erstgeburt für ein Gericht Linsen zu ver-
kaufen. Es ist daher natürlich, dass die Verlängerung des Ar-
beitstags, die das Kapital von Mitte des 14. bis Ende des 17. Jahr-
hunderts staatsgewaltig den volljährigen Arbeitern aufzu-
dringen sucht, ungefähr mit der Schranke der Arbeitszeit zu-
sammenfällt, die in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts der Verwand-
lung von Kinderblut in Kapital hier und da von Staatswegen gezogen
wird. Was heute, z. B. im Staate Massachussetts, bis jüngst dem
freisten Staate der nordamerikanischen Republik, als Staatsschranke der
Arbeit von Kindern unter 12 Jahren proklamirt ist, war in England noch
Mitte des 17. Jahrhunderts der normale Arbeitstag vollblütiger
Handwerker, robuster Ackerknechte und riesenhafter Grobschmidte 116).
115) Diese Arbeiterstatute, die man gleichzeitig auch in Frankreich, den
Niederlanden u. s. w. findet, wurden in England erst 1813 formell aufgehoben,
nachdem sie längst von den Produktionsverhältnissen beseitigt waren.
116) „No child under the age of 12 years shall be employed in any manu-
facturing establishment more than 10 hours in one day.“ „General Sta-
tutes of Massachussetts. 63, ch. 12. (Die Ordonnanzen sind erlassen
von 1836—1858.) „Labour performed during a period of 10 hours on any day
in all cotton, woollen, silk, paper, glass, and flax factories, or in manufactories
of iron and brass, shall be considered a legal day’s labour. And be it enacted,
that hereafter no minor engaged in any factory shall be holden or required to
work more than 10 hours in any day, or 60 hours in any week; and that hereafter
no minor shall be admitted as a worker under the age of 10 years in any factory
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Marx, Karl: Das Kapital. Buch I: Der Produktionsprocess des Kapitals. Hamburg, 1867, S. 244. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marx_kapital01_1867/263>, abgerufen am 29.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.