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Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.

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Drittes Buch. Drittes Hauptstück.
ist, ohne von jenem eben dieses fordern zu können. Von
diesen letzteren wird unten §. 111. gehandelt werden; zu Er-
örterung der ersteren ist rathsam, die vorzüglichsten inneren
Hoheitsrechte durchzugehn, in Ansehung deren sich solche
von dem strengen Völkerrecht abweichende Rechte zeigen.

a) Wenn Rousseau in seinem Contract Social Chap. II. sich der
Theilung der Souverainetät in mehrere von einander getrennte
Hoheitsrechte widersetzt, so läuft am Ende auch dieser Einfall
auf einen Wortstreit hinaus.
b) I. H. Feiz de seruitutibus iuris publici, seu de iure in alieno terri-
torio
. Arg. 1701. 1737. C. I. C. Engelbrecht de seruitntibus
iuris publici
. Helmst. 1715. Lips. 1749. 4. Sect. I.
§. 74.
Von Gestattung des Eintritts, Durchgangs und Aufent-
halts der Fremden.

Als eine Folge des ausschließlichen Eigenthumsrechts
über ihr Gebiet, hat eine Nation das strenge Recht, allen
Fremden sowohl zu Wasser als zu Lande den Eintritt in
selbiges, die Durchreise und den Aufenthalt, auch wenn
diese ihr unschädlich wären a), zu verbieten, folglich auch
zu verlangen, daß ohne ihre besondere Erlaubniß niemand
ihr Gebiet berühre, nur Nothfälle, welche insonderheit
theils aus der physischen Lage eines eingeschlossenen Staats b),
theils aus erlittener Seegefahr, oder aus der Flucht vor
dem Feinde erwachsen können, geben einem fremden Volk
oder dessen Unterthanen das Recht den Eintritt und Durch-
gang sich mit Gewalt zu verschaffen.

Noch weniger haben Fremde ein vollkommenes Recht
sich in einem andern Staat nieder zu lassen, und Grund-
stücke anzukaufen c).

Nach der heutigen Praxis aber erlaubt jede euro-
päische Nation den Unterthanen der übrigen in Friedens-
zeiten allgemein und ohne besondere Erlaubniß den Ein-
tritt, Durchgang und Aufenthalt in Ansehung ihrer euro-
päischen Besitzungen d) sowohl zu Wasser e) als zu Lande;

auch

Drittes Buch. Drittes Hauptſtuͤck.
iſt, ohne von jenem eben dieſes fordern zu koͤnnen. Von
dieſen letzteren wird unten §. 111. gehandelt werden; zu Er-
oͤrterung der erſteren iſt rathſam, die vorzuͤglichſten inneren
Hoheitsrechte durchzugehn, in Anſehung deren ſich ſolche
von dem ſtrengen Voͤlkerrecht abweichende Rechte zeigen.

a) Wenn Rouſſeau in ſeinem Contract Social Chap. II. ſich der
Theilung der Souverainetaͤt in mehrere von einander getrennte
Hoheitsrechte widerſetzt, ſo laͤuft am Ende auch dieſer Einfall
auf einen Wortſtreit hinaus.
b) I. H. Feiz de ſeruitutibus iuris publici, ſeu de iure in alieno terri-
torio
. Arg. 1701. 1737. C. I. C. Engelbrecht de ſeruitntibus
iuris publici
. Helmſt. 1715. Lipſ. 1749. 4. Sect. I.
§. 74.
Von Geſtattung des Eintritts, Durchgangs und Aufent-
halts der Fremden.

Als eine Folge des ausſchließlichen Eigenthumsrechts
uͤber ihr Gebiet, hat eine Nation das ſtrenge Recht, allen
Fremden ſowohl zu Waſſer als zu Lande den Eintritt in
ſelbiges, die Durchreiſe und den Aufenthalt, auch wenn
dieſe ihr unſchaͤdlich waͤren a), zu verbieten, folglich auch
zu verlangen, daß ohne ihre beſondere Erlaubniß niemand
ihr Gebiet beruͤhre, nur Nothfaͤlle, welche inſonderheit
theils aus der phyſiſchen Lage eines eingeſchloſſenen Staats b),
theils aus erlittener Seegefahr, oder aus der Flucht vor
dem Feinde erwachſen koͤnnen, geben einem fremden Volk
oder deſſen Unterthanen das Recht den Eintritt und Durch-
gang ſich mit Gewalt zu verſchaffen.

Noch weniger haben Fremde ein vollkommenes Recht
ſich in einem andern Staat nieder zu laſſen, und Grund-
ſtuͤcke anzukaufen c).

Nach der heutigen Praxis aber erlaubt jede euro-
paͤiſche Nation den Unterthanen der uͤbrigen in Friedens-
zeiten allgemein und ohne beſondere Erlaubniß den Ein-
tritt, Durchgang und Aufenthalt in Anſehung ihrer euro-
paͤiſchen Beſitzungen d) ſowohl zu Waſſer e) als zu Lande;

auch
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[94/0122] Drittes Buch. Drittes Hauptſtuͤck. iſt, ohne von jenem eben dieſes fordern zu koͤnnen. Von dieſen letzteren wird unten §. 111. gehandelt werden; zu Er- oͤrterung der erſteren iſt rathſam, die vorzuͤglichſten inneren Hoheitsrechte durchzugehn, in Anſehung deren ſich ſolche von dem ſtrengen Voͤlkerrecht abweichende Rechte zeigen. a⁾ Wenn Rouſſeau in ſeinem Contract Social Chap. II. ſich der Theilung der Souverainetaͤt in mehrere von einander getrennte Hoheitsrechte widerſetzt, ſo laͤuft am Ende auch dieſer Einfall auf einen Wortſtreit hinaus. b⁾ I. H. Feiz de ſeruitutibus iuris publici, ſeu de iure in alieno terri- torio. Arg. 1701. 1737. C. I. C. Engelbrecht de ſeruitntibus iuris publici. Helmſt. 1715. Lipſ. 1749. 4. Sect. I. §. 74. Von Geſtattung des Eintritts, Durchgangs und Aufent- halts der Fremden. Als eine Folge des ausſchließlichen Eigenthumsrechts uͤber ihr Gebiet, hat eine Nation das ſtrenge Recht, allen Fremden ſowohl zu Waſſer als zu Lande den Eintritt in ſelbiges, die Durchreiſe und den Aufenthalt, auch wenn dieſe ihr unſchaͤdlich waͤren a), zu verbieten, folglich auch zu verlangen, daß ohne ihre beſondere Erlaubniß niemand ihr Gebiet beruͤhre, nur Nothfaͤlle, welche inſonderheit theils aus der phyſiſchen Lage eines eingeſchloſſenen Staats b), theils aus erlittener Seegefahr, oder aus der Flucht vor dem Feinde erwachſen koͤnnen, geben einem fremden Volk oder deſſen Unterthanen das Recht den Eintritt und Durch- gang ſich mit Gewalt zu verſchaffen. Noch weniger haben Fremde ein vollkommenes Recht ſich in einem andern Staat nieder zu laſſen, und Grund- ſtuͤcke anzukaufen c). Nach der heutigen Praxis aber erlaubt jede euro- paͤiſche Nation den Unterthanen der uͤbrigen in Friedens- zeiten allgemein und ohne beſondere Erlaubniß den Ein- tritt, Durchgang und Aufenthalt in Anſehung ihrer euro- paͤiſchen Beſitzungen d) ſowohl zu Waſſer e) als zu Lande; auch

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Zitationshilfe: Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 94. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/122>, abgerufen am 23.11.2024.