Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.Drittes Buch. Zweytes Hauptstück. Antheil unter irgend einem Vorwande nimmt, durch wel-chen sie sich gegen den Vorwurf einer Verletzung des Völ- kerrechts zu schützen sucht. Dabey sind jedoch noch drey Hauptfälle zu unterschei- §. 68. Erbfolge in Monarchien. Ist die Rede von Besetzung des Throns in monar- sten
Drittes Buch. Zweytes Hauptſtuͤck. Antheil unter irgend einem Vorwande nimmt, durch wel-chen ſie ſich gegen den Vorwurf einer Verletzung des Voͤl- kerrechts zu ſchuͤtzen ſucht. Dabey ſind jedoch noch drey Hauptfaͤlle zu unterſchei- §. 68. Erbfolge in Monarchien. Iſt die Rede von Beſetzung des Throns in monar- ſten
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Drittes Buch. Zweytes Hauptſtuͤck.
Antheil unter irgend einem Vorwande nimmt, durch wel-
chen ſie ſich gegen den Vorwurf einer Verletzung des Voͤl-
kerrechts zu ſchuͤtzen ſucht.
Dabey ſind jedoch noch drey Hauptfaͤlle zu unterſchei-
den, ob nemlich 1) von der Beſetzung des Throns in mo-
narchiſchen Staaten, oder 2) von Einfuͤhrung einer mehr
oder minderen Gewalt des Regenten, oder 3) von foͤrmli-
chen Revolutionen die Rede iſt.
§. 68.
Erbfolge in Monarchien.
Iſt die Rede von Beſetzung des Throns in monar-
chiſchen Staaten, ſo hat zwar jede Nation 1) das Befugniß
einer Familie das Recht der Regierung erblich zu uͤbertra-
gen und zwiſchen den Mitgliedern derſelben das Recht und
die Ordnung der Erbfolge feſtzuſetzen 2) nach Ausſterben
der zur Erbfolge berechtigten ein neues Oberhaupt fuͤr ſeine
Perſon oder Familie zu waͤhlen 3) bey entſtehendem Erb-
folgeſtreit zwiſchen mehreren Praͤtendenten denjenigen an-
zuerkennen, deſſen Recht ſie fuͤr am Beſten gegruͤndet haͤlt a),
oder wenn ſich dies nicht beſtimmen laͤßt, einen unter ihnen
zu erwaͤhlen b); aber 1) haͤlt nicht nur ein auswaͤrtiger Praͤ-
tendent ſich fuͤr berechtiget ſeinen Anſpruch allenfalls mit
den Waffen in der Hand durchzuſetzen, auch 2) den Bey-
ſtand ſeiner Alliirten hiezu aufzufordern, ſondern auch dritte
Maͤchte finden bald 3) in ihrer Freundſchaft und Nachbar-
ſchaft, bald 4) in ihren mit dem einen Theil geſchloßenen
Vertraͤgen, bald 5) in einem erworbenen beſondren Recht
des Widerſpruchs, bald 6) in der Sorge fuͤr die Erhaltung
des Gleichgewichts einen mehr oder minder gegruͤndeten
Vorwand, ſich nachdruͤcklich in dieſe Streitigkeiten zu mi-
ſchen; daher ſind, inſonderheit ſeit den letzten Jahrhunderten,
wo die mehr befeſtigte innere Ruhe und die verfeinerte Po-
litik den Staaten mehr Gelegenheit gegeben ſich um fremde
Angelegenheiten zu bekuͤmmern, die mehreſten und wichtig-
ſten
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