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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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Rew nichts vngewiß / dann es bleibt nichts da / darmit wir mögen etwas gutes gedencken / die Sünde zu bezahlen / sondern ein bloß / gewiß Verzagen an allem / daß wir sindt / gedencken / reden oder thun / etc.

Deßgleichen kan die Beicht auch nicht falsch / vngewiß oder stücklich seyn / Dann wer bekennet / daß alles mit jhm eitel Sünde sey / der begreifft alle Sünde / lässet keine aussen / vnd vergisset auch keine. Also kan die Gnugthuung auch nicht vngewiß seyn / dann sie ist nicht vnsere vngewisse / sündtliche Werck / sondern das Leyden vnnd Blut deß vnschüldigen Lämbleins Gottes / das der Welt Sünde tregt.

Von dieser Busse prediget Johannes / vnd hernach Christus im Euangelio / vnd wir auch / Mit dieser Busse stossen wir Bapst vnd alles was auff vnsere gute Werck gebawet ist / zu boden. Dann es ist alles auff einen faulen nichtigen Grundt gebawet / welcher heist gute Werck oder Gesetze / so doch kein gut Werck da ist / sondern eitel böse Werck / Vnd niemandt das Gesetz thut (wie Christus Johan. 7. sagt) sondern allzumal vbertretten. Darumb ist das Gebäw eitel Lügen vnnd Heucheley / wo es am allerheiligsten / vnd aller schönsten ist.

Vnd vnderstehet sich auß oberzelten Worten darzuthun / daß der Vnderscheidt / zwischen der verderbten Natur vnd zwischen der Erbsünde selbst / vnrecht sey / machet auch viel vergeblicher Wort davon / aber welches der rechte Verstand der Wort D. Lutheri sey / ist darauß zu vernemmen: Daß nemmlich D. Lutherus an diesem Ort streitet wider die Papisten / welche mancherley Rew / mancherley Beichte / vnnd mancherley Gnugthuungen / für diese vnnd jene Sünde ertichtet haben. Vnd die betrübten Gewissen mit jrer Sün de dahin gewiesen / daß sie alle Sünde zehlen / stücken vnd theilen solten. Wie dann vnter andern in jhren Canonibus stehet / daß auff ein jede Todtsünde sieben gantzer Jahr zu büssen gelegt sindt / da doch vnter deß die rechten Sünden wider GOTTES Gebott nicht

Rew nichts vngewiß / dann es bleibt nichts da / darmit wir mögen etwas gutes gedencken / die Sünde zu bezahlen / sondern ein bloß / gewiß Verzagen an allem / daß wir sindt / gedencken / reden oder thun / etc.

Deßgleichen kan die Beicht auch nicht falsch / vngewiß oder stücklich seyn / Dann wer bekennet / daß alles mit jhm eitel Sünde sey / der begreifft alle Sünde / lässet keine aussen / vnd vergisset auch keine. Also kan die Gnugthuung auch nicht vngewiß seyn / dann sie ist nicht vnsere vngewisse / sündtliche Werck / sondern das Leyden vnnd Blut deß vnschüldigen Lämbleins Gottes / das der Welt Sünde tregt.

Von dieser Busse prediget Johannes / vnd hernach Christus im Euangelio / vnd wir auch / Mit dieser Busse stossen wir Bapst vnd alles was auff vnsere gute Werck gebawet ist / zu boden. Dann es ist alles auff einen faulen nichtigen Grundt gebawet / welcher heist gute Werck oder Gesetze / so doch kein gut Werck da ist / sondern eitel böse Werck / Vnd niemandt das Gesetz thut (wie Christus Johan. 7. sagt) sondern allzumal vbertretten. Darumb ist das Gebäw eitel Lügen vnnd Heucheley / wo es am allerheiligsten / vnd aller schönsten ist.

Vnd vnderstehet sich auß oberzelten Worten darzuthun / daß der Vnderscheidt / zwischen der verderbten Natur vnd zwischen der Erbsünde selbst / vnrecht sey / machet auch viel vergeblicher Wort davon / aber welches der rechte Verstand der Wort D. Lutheri sey / ist darauß zu vernemmen: Daß nem̃lich D. Lutherus an diesem Ort streitet wider die Papisten / welche mancherley Rew / mancherley Beichte / vnnd mancherley Gnugthuungen / für diese vnnd jene Sünde ertichtet haben. Vnd die betrübten Gewissen mit jrer Sün de dahin gewiesen / daß sie alle Sünde zehlen / stücken vnd theilen solten. Wie dann vnter andern in jhren Canonibus stehet / daß auff ein jede Todtsünde sieben gantzer Jahr zu büssen gelegt sindt / da doch vnter deß die rechten Sünden wider GOTTES Gebott nicht

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[17/0045] Rew nichts vngewiß / dann es bleibt nichts da / darmit wir mögen etwas gutes gedencken / die Sünde zu bezahlen / sondern ein bloß / gewiß Verzagen an allem / daß wir sindt / gedencken / reden oder thun / etc. Deßgleichen kan die Beicht auch nicht falsch / vngewiß oder stücklich seyn / Dann wer bekennet / daß alles mit jhm eitel Sünde sey / der begreifft alle Sünde / lässet keine aussen / vnd vergisset auch keine. Also kan die Gnugthuung auch nicht vngewiß seyn / dann sie ist nicht vnsere vngewisse / sündtliche Werck / sondern das Leyden vnnd Blut deß vnschüldigen Lämbleins Gottes / das der Welt Sünde tregt. Von dieser Busse prediget Johannes / vnd hernach Christus im Euangelio / vnd wir auch / Mit dieser Busse stossen wir Bapst vnd alles was auff vnsere gute Werck gebawet ist / zu boden. Dann es ist alles auff einen faulen nichtigen Grundt gebawet / welcher heist gute Werck oder Gesetze / so doch kein gut Werck da ist / sondern eitel böse Werck / Vnd niemandt das Gesetz thut (wie Christus Johan. 7. sagt) sondern allzumal vbertretten. Darumb ist das Gebäw eitel Lügen vnnd Heucheley / wo es am allerheiligsten / vnd aller schönsten ist. Vnd vnderstehet sich auß oberzelten Worten darzuthun / daß der Vnderscheidt / zwischen der verderbten Natur vnd zwischen der Erbsünde selbst / vnrecht sey / machet auch viel vergeblicher Wort davon / aber welches der rechte Verstand der Wort D. Lutheri sey / ist darauß zu vernemmen: Daß nem̃lich D. Lutherus an diesem Ort streitet wider die Papisten / welche mancherley Rew / mancherley Beichte / vnnd mancherley Gnugthuungen / für diese vnnd jene Sünde ertichtet haben. Vnd die betrübten Gewissen mit jrer Sün de dahin gewiesen / daß sie alle Sünde zehlen / stücken vnd theilen solten. Wie dann vnter andern in jhren Canonibus stehet / daß auff ein jede Todtsünde sieben gantzer Jahr zu büssen gelegt sindt / da doch vnter deß die rechten Sünden wider GOTTES Gebott nicht

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. 17. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/45>, abgerufen am 24.11.2024.