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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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Hat er Allmächtige Gewalt / so muß er auch Gott vnd ein Schöpffer seyn.

Zum andern / sie verdrehen sich / wie sie wöllen / so können sie es nicht verneinen / daß diese Lehre / welche sagt / daß die Erbsünde ein Substantz sey / Manichaeisch sey / vnd daß Augustinus an den Manicheern dieselbe Lehre in seinen Schrifften vielfältig verdammet habe. Augustin. ad Quod vult Deum, de haeresibus. Lib. 2. contra Iulian. lib. 5. contra Iulian. cap. 4. contra Secundinum Manichaeum cap. 12. &c. Die Sprüche sind droben allegiert / darumb hie vnnötig zu widerholen. Vnd daher kompt es auch / daß sie diese Rede: Die Sünde ist ein Substantz / wie sie Illyricus anfänglich gefüret / nicht mehr jetzo also führen / sondern brauchen dafür diese Rede: Die verderbte Natur ist die Sünde selbst. Welche ja so Manichaeisch ist / als die vorige / wie an seinem Ort mit Augustini Worten gründlich erwiesen ist.

Zum dritten / Ist vnd bleibet auch dieses Manicheisch / sie vertuschen es / wie sie wöllen / daß sie dichten in einem jeden Widergebornen Menschen sind zwo vnderschiedliche wesentliche Gestallt der Seelen / die eine deß alten / die andere deß newen Menschen / die er in der Widergeburt kriegt / vnnd daß der alte vnd newe Mensch nicht nach der Qualitet / Verderben / Vnart oder guten Art vnderscheiden seyn / sondern wesentlich / dann also haben auch die Manicheer gelehret / wie auß Augustino de haeresibus. Item lib. 24. contra Faustum Manichaeum, vnd anderßwo zu sehen ist.

Zum vierdten können sie auch dieses nicht verneinen / daß sie mit den Manicheern verleugnen / daß die Sünde ein Accidens oder zufälliger böser Schade sey. Vnd derwegen / so viel auch dieses Stück anlangt / mit den Manicheern einerley Lehre führen / welche zu Augustini Zeiten / lenger als für zwölff hundert Jaren / von der gantzen Kirchen ist verdampt worden.

Weil dann dem also ist / mögen sie zusehen / wie sie sich von solchem Manichaeischen Schwarm frey machen vnnd desselbigen

Hat er Allmächtige Gewalt / so muß er auch Gott vnd ein Schöpffer seyn.

Zum andern / sie verdrehen sich / wie sie wöllen / so können sie es nicht verneinen / daß diese Lehre / welche sagt / daß die Erbsünde ein Substantz sey / Manichaeisch sey / vnd daß Augustinus an den Manicheern dieselbe Lehre in seinen Schrifften vielfältig verdammet habe. Augustin. ad Quod vult Deum, de haeresibus. Lib. 2. contra Iulian. lib. 5. contra Iulian. cap. 4. contra Secundinum Manichaeum cap. 12. &c. Die Sprüche sind droben allegiert / darumb hie vnnötig zu widerholen. Vnd daher kompt es auch / daß sie diese Rede: Die Sünde ist ein Substantz / wie sie Illyricus anfänglich gefüret / nicht mehr jetzo also führen / sondern brauchen dafür diese Rede: Die verderbte Natur ist die Sünde selbst. Welche ja so Manichaeisch ist / als die vorige / wie an seinem Ort mit Augustini Worten gründlich erwiesen ist.

Zum dritten / Ist vnd bleibet auch dieses Manichęisch / sie vertuschen es / wie sie wöllen / daß sie dichten in einem jeden Widergebornẽ Menschẽ sind zwo vnderschiedliche wesentliche Gestallt der Seelen / die eine deß alten / die andere deß newen Menschen / die er in der Widergeburt kriegt / vnnd daß der alte vnd newe Mensch nicht nach der Qualitet / Verderben / Vnart oder guten Art vnderscheiden seyn / sondern wesentlich / dann also haben auch die Manicheer gelehret / wie auß Augustino de haeresibus. Item lib. 24. contra Faustum Manichaeum, vnd anderßwo zu sehen ist.

Zum vierdten können sie auch dieses nicht verneinen / daß sie mit den Manicheern verleugnen / daß die Sünde ein Accidens oder zufälliger böser Schade sey. Vnd derwegen / so viel auch dieses Stück anlangt / mit den Manicheern einerley Lehre führen / welche zu Augustini Zeiten / lenger als für zwölff hundert Jaren / von der gantzen Kirchen ist verdampt worden.

Weil dann dem also ist / mögen sie zusehen / wie sie sich von solchem Manichaeischen Schwarm frey machen vnnd desselbigen

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[0338] Hat er Allmächtige Gewalt / so muß er auch Gott vnd ein Schöpffer seyn. Zum andern / sie verdrehen sich / wie sie wöllen / so können sie es nicht verneinen / daß diese Lehre / welche sagt / daß die Erbsünde ein Substantz sey / Manichaeisch sey / vnd daß Augustinus an den Manicheern dieselbe Lehre in seinen Schrifften vielfältig verdammet habe. Augustin. ad Quod vult Deum, de haeresibus. Lib. 2. contra Iulian. lib. 5. contra Iulian. cap. 4. contra Secundinum Manichaeum cap. 12. &c. Die Sprüche sind droben allegiert / darumb hie vnnötig zu widerholen. Vnd daher kompt es auch / daß sie diese Rede: Die Sünde ist ein Substantz / wie sie Illyricus anfänglich gefüret / nicht mehr jetzo also führen / sondern brauchen dafür diese Rede: Die verderbte Natur ist die Sünde selbst. Welche ja so Manichaeisch ist / als die vorige / wie an seinem Ort mit Augustini Worten gründlich erwiesen ist. Zum dritten / Ist vnd bleibet auch dieses Manichęisch / sie vertuschen es / wie sie wöllen / daß sie dichten in einem jeden Widergebornẽ Menschẽ sind zwo vnderschiedliche wesentliche Gestallt der Seelen / die eine deß alten / die andere deß newen Menschen / die er in der Widergeburt kriegt / vnnd daß der alte vnd newe Mensch nicht nach der Qualitet / Verderben / Vnart oder guten Art vnderscheiden seyn / sondern wesentlich / dann also haben auch die Manicheer gelehret / wie auß Augustino de haeresibus. Item lib. 24. contra Faustum Manichaeum, vnd anderßwo zu sehen ist. Zum vierdten können sie auch dieses nicht verneinen / daß sie mit den Manicheern verleugnen / daß die Sünde ein Accidens oder zufälliger böser Schade sey. Vnd derwegen / so viel auch dieses Stück anlangt / mit den Manicheern einerley Lehre führen / welche zu Augustini Zeiten / lenger als für zwölff hundert Jaren / von der gantzen Kirchen ist verdampt worden. Weil dann dem also ist / mögen sie zusehen / wie sie sich von solchem Manichaeischen Schwarm frey machen vnnd desselbigen

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/338>, abgerufen am 22.11.2024.