Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.Was hieneben auß etlicher Priuat Personen Schrifften angezogen wirdt / werden sie sich selbst wol / da es die Notturfft erheischet / zu verantworten wissen. Mit einem Wort zu melden / geschicht jhnen Gewalt vnnd vnrecht / in dem sie deß Pelagianischen Irrthumbs jhrer Wort halben beschüldigt worden / etc. III. Weil dieser Schwärmer dem Christlichen Concordi-Buch nicht beykommen kan / in dem es die Lehre verwirfft / da jemandt für gebe / daß die böse Lust nicht Sünde were / so reibet er sich an andere / die wolt er gerne dieses Irrthumbs bezichtigen. Weil aber hie der Streit vom Concordi Buch ist / vnnd nicht von andern Schrifften / werden sich die / welcher Wort dieses Orths verkehrlich angezogen / wanns die Notturfft der Kirchen erheischt / wol zu verantworten wissen. IIII. Also / da das Christliche Concordi Buch deutlich verwirfft / da jemandt lehrete / daß die Erbsünde nur von aussen ein geringschätziger / schlechter / eingesprengeter Fleck oder anfliegender Mackel sey / etc. vnnd dieser Schwärmer es vngetadelt muß passiern lassen / kompt er abermals auff die / so die Erbsünde mit einem Kot / Vnflat / Vnreinigkeit / Gifft / etc. verglichen / vnnd verstehet nicht / daß dieses nur Gleichnüssen sind / der sich auch Augustinus / Lutherus vnd andere reine Lehrer in der Lehre von der Erbsünde gebrauchthaben / nit daß sie dadurch / was die Erbsünde eigentlich were / beschreiben wolten: Sondern daß sie nur etlicher Massen damit anzeigeten / was es für ein jämmerlicher Schade were / wiewol solcher Schade nicht kan gnugsamb außgesprochen werden. Droben hat dieser Schwarmgeist auß dem Wort Gifft erzwingen wöllen / daß vnsere Lehr Manicheisch were / weil Gifft ein Substantz. Hie wendet er vmb / vnnd will vns deß Pelagianischen Irrthumms darauß beschüldigen / also fein ist er mit sich selber eynig. Vom Wort Qualitas oder Seuche / das hie wider repetiert / ist droben im dritten Punct gnugsamb geantwortet. V. Solcher Gestallt muß er auch passiern lassen / daß das Was hieneben auß etlicher Priuat Personen Schrifften angezogen wirdt / werden sie sich selbst wol / da es die Notturfft erheischet / zu verantworten wissen. Mit einem Wort zu melden / geschicht jhnen Gewalt vnnd vnrecht / in dem sie deß Pelagianischen Irrthumbs jhrer Wort halben beschüldigt worden / etc. III. Weil dieser Schwärmer dem Christlichen Concordi-Buch nicht beykommen kan / in dem es die Lehre verwirfft / da jemandt für gebe / daß die böse Lust nicht Sünde were / so reibet er sich an andere / die wolt er gerne dieses Irrthumbs bezichtigen. Weil aber hie der Streit vom Concordi Buch ist / vnnd nicht von andern Schrifften / werden sich die / welcher Wort dieses Orths verkehrlich angezogen / wañs die Notturfft der Kirchen erheischt / wol zu verantworten wissen. IIII. Also / da das Christliche Concordi Buch deutlich verwirfft / da jemandt lehrete / daß die Erbsünde nur von aussen ein geringschätziger / schlechter / eingesprengeter Fleck oder anfliegender Mackel sey / etc. vnnd dieser Schwärmer es vngetadelt muß passiern lassen / kompt er abermals auff die / so die Erbsünde mit einem Kot / Vnflat / Vnreinigkeit / Gifft / etc. verglichen / vnnd verstehet nicht / daß dieses nur Gleichnüssen sind / der sich auch Augustinus / Lutherus vnd andere reine Lehrer in der Lehre von der Erbsünde gebrauchthaben / nit daß sie dadurch / was die Erbsünde eigentlich were / beschreiben wolten: Sondern daß sie nur etlicher Massen damit anzeigeten / was es für ein jäm̃erlicher Schade were / wiewol solcher Schade nicht kan gnugsamb außgesprochen werden. Droben hat dieser Schwarmgeist auß dem Wort Gifft erzwingen wöllen / daß vnsere Lehr Manicheisch were / weil Gifft ein Substantz. Hie wendet er vmb / vnnd will vns deß Pelagianischen Irrthum̃s darauß beschüldigen / also fein ist er mit sich selber eynig. Vom Wort Qualitas oder Seuche / das hie wider repetiert / ist droben im dritten Punct gnugsamb geantwortet. V. Solcher Gestallt muß er auch passiern lassen / daß das <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0285" n="137"/> <p>Was hieneben auß etlicher Priuat Personen Schrifften angezogen wirdt / werden sie sich selbst wol / da es die Notturfft erheischet / zu verantworten wissen. Mit einem Wort zu melden / geschicht jhnen Gewalt vnnd vnrecht / in dem sie deß Pelagianischen Irrthumbs jhrer Wort halben beschüldigt worden / etc.</p> <p>III. Weil dieser Schwärmer dem Christlichen Concordi-Buch nicht beykommen kan / in dem es die Lehre verwirfft / da jemandt für gebe / daß die böse Lust nicht Sünde were / so reibet er sich an andere / die wolt er gerne dieses Irrthumbs bezichtigen. 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Was hieneben auß etlicher Priuat Personen Schrifften angezogen wirdt / werden sie sich selbst wol / da es die Notturfft erheischet / zu verantworten wissen. Mit einem Wort zu melden / geschicht jhnen Gewalt vnnd vnrecht / in dem sie deß Pelagianischen Irrthumbs jhrer Wort halben beschüldigt worden / etc.
III. Weil dieser Schwärmer dem Christlichen Concordi-Buch nicht beykommen kan / in dem es die Lehre verwirfft / da jemandt für gebe / daß die böse Lust nicht Sünde were / so reibet er sich an andere / die wolt er gerne dieses Irrthumbs bezichtigen. Weil aber hie der Streit vom Concordi Buch ist / vnnd nicht von andern Schrifften / werden sich die / welcher Wort dieses Orths verkehrlich angezogen / wañs die Notturfft der Kirchen erheischt / wol zu verantworten wissen.
IIII. Also / da das Christliche Concordi Buch deutlich verwirfft / da jemandt lehrete / daß die Erbsünde nur von aussen ein geringschätziger / schlechter / eingesprengeter Fleck oder anfliegender Mackel sey / etc. vnnd dieser Schwärmer es vngetadelt muß passiern lassen / kompt er abermals auff die / so die Erbsünde mit einem Kot / Vnflat / Vnreinigkeit / Gifft / etc. verglichen / vnnd verstehet nicht / daß dieses nur Gleichnüssen sind / der sich auch Augustinus / Lutherus vnd andere reine Lehrer in der Lehre von der Erbsünde gebrauchthaben / nit daß sie dadurch / was die Erbsünde eigentlich were / beschreiben wolten: Sondern daß sie nur etlicher Massen damit anzeigeten / was es für ein jäm̃erlicher Schade were / wiewol solcher Schade nicht kan gnugsamb außgesprochen werden.
Droben hat dieser Schwarmgeist auß dem Wort Gifft erzwingen wöllen / daß vnsere Lehr Manicheisch were / weil Gifft ein Substantz. Hie wendet er vmb / vnnd will vns deß Pelagianischen Irrthum̃s darauß beschüldigen / also fein ist er mit sich selber eynig.
Vom Wort Qualitas oder Seuche / das hie wider repetiert / ist droben im dritten Punct gnugsamb geantwortet.
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Zitationshilfe: | Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. 137. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/285>, abgerufen am 27.06.2024. |