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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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theilen lassen. Vnnd mögen sie eben zusehen / mit was Gewissen sie dermal eins vor dem Richterstul Ihesu Christi solche jhre Aufflagen vnd Beschüldigungen / darmit sie vns für Gott vnd seiner lieben Kirchen beschweren / außfündig machen vnnd verantworten wöllen.

A a. iij. fac. 2.

X. Nochmals wöllen sie erweisen / daß D. Lutherus nicht gehalten habe / daß die Erbsünde ein böser Zufall vnd Verderbung der Natur vnd Menschliches Wesens sey / vnd daß das Concordi Buch vnrecht daran thue / daß es sich dißfalls auff Lutheri Lehre beruffe. Ist aber den mehrer Theil nur eine Widerholung der Sprüche od Zeugnissen Lutheri / von denen wir bißhero gehandelt vnd Bericht geben haben / darumm nit nöhtig / alles zu erwidern / was hie repetiert / vnd den Christlichen Leser damit auffzuhalten. Doch wöllen wir nichts / das zur Sache dienlich ist / aussen lassen oder vorbey gehen.

Auff die Wort / daß die Sünde von deß Menschen Wesen sey / ist droben Bericht geschehen.

Daß Lutherus schreiben solle / es könne ein Theologus nichts vngereumbters fürbringen / dann wann er die Erbsünde ein Accidens oder Zufall nennet / ist auß Lutheri Büchern mit diesen Worten / als es eitiert / nimmermehr zu erweisen.

Lutheri Wort in Genesi cap. 8. Non leuis hic morbus seu defectus est, sed extrema [fremdsprachliches Material], cuius simile tota reliqua creatura, exceptis Daemonibus, non habet. Die Erbsünde ist kein geringer Schade oder Kranckheit / sondern die eusserste Vnordnung / dergleichen sonst die gantze Creatur / außgenommen die Teuffel / nicht hat / etc. nemmen wir für bekandt an / vnnd lehren eben dasselbige mit Luthero / wider alle die jenigen / welche den Erbschaden verkleinern. Es folgt aber nicht: Die Erbsünde ist kein geringer / sonder ein grosser Schade. Ergo, so ist sie die verderbte Natur selbst / dann das sagt D. Lutherus nicht.

Also nemmen wir auch Lutheri Wort wider Latomum an / in welchen er lehret die Erbsünde exaggerieren vnnd großmachen.

theilen lassen. Vnnd mögen sie eben zusehen / mit was Gewissen sie dermal eins vor dem Richterstul Ihesu Christi solche jhre Aufflagen vnd Beschüldigungen / darmit sie vns für Gott vnd seiner lieben Kirchen beschweren / außfündig machen vnnd verantworten wöllen.

A a. iij. fac. 2.

X. Nochmals wöllen sie erweisen / daß D. Lutherus nicht gehalten habe / daß die Erbsünde ein böser Zufall vñ Verderbung der Natur vnd Menschliches Wesens sey / vnd daß das Concordi Buch vnrecht daran thue / daß es sich dißfalls auff Lutheri Lehre beruffe. Ist aber den mehrer Theil nur eine Widerholung der Sprüche oď Zeugnissen Lutheri / von denen wir bißhero gehandelt vñ Bericht geben haben / darum̃ nit nöhtig / alles zu erwidern / was hie repetiert / vñ den Christlichen Leser damit auffzuhalten. Doch wöllen wir nichts / das zur Sache dienlich ist / aussen lassen oder vorbey gehen.

Auff die Wort / daß die Sünde von deß Menschen Wesen sey / ist droben Bericht geschehen.

Daß Lutherus schreiben solle / es könne ein Theologus nichts vngereumbters fürbringen / dann wann er die Erbsünde ein Accidens oder Zufall nennet / ist auß Lutheri Büchern mit diesen Worten / als es eitiert / nimmermehr zu erweisen.

Lutheri Wort in Genesi cap. 8. Non leuis hic morbus seu defectus est, sed extrema [fremdsprachliches Material], cuius simile tota reliqua creatura, exceptis Daemonibus, non habet. Die Erbsünde ist kein geringer Schade oder Kranckheit / sondern die eusserste Vnordnung / dergleichen sonst die gantze Creatur / außgenommen die Teuffel / nicht hat / etc. nemmen wir für bekandt an / vnnd lehren eben dasselbige mit Luthero / wider alle die jenigen / welche den Erbschaden verkleinern. Es folgt aber nicht: Die Erbsünde ist kein geringer / sonder ein grosser Schade. Ergo, so ist sie die verderbte Natur selbst / dann das sagt D. Lutherus nicht.

Also nemmen wir auch Lutheri Wort wider Latomum an / in welchen er lehret die Erbsünde exaggerieren vnnd großmachen.

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[0258] theilen lassen. Vnnd mögen sie eben zusehen / mit was Gewissen sie dermal eins vor dem Richterstul Ihesu Christi solche jhre Aufflagen vnd Beschüldigungen / darmit sie vns für Gott vnd seiner lieben Kirchen beschweren / außfündig machen vnnd verantworten wöllen. X. Nochmals wöllen sie erweisen / daß D. Lutherus nicht gehalten habe / daß die Erbsünde ein böser Zufall vñ Verderbung der Natur vnd Menschliches Wesens sey / vnd daß das Concordi Buch vnrecht daran thue / daß es sich dißfalls auff Lutheri Lehre beruffe. Ist aber den mehrer Theil nur eine Widerholung der Sprüche oď Zeugnissen Lutheri / von denen wir bißhero gehandelt vñ Bericht geben haben / darum̃ nit nöhtig / alles zu erwidern / was hie repetiert / vñ den Christlichen Leser damit auffzuhalten. Doch wöllen wir nichts / das zur Sache dienlich ist / aussen lassen oder vorbey gehen. Auff die Wort / daß die Sünde von deß Menschen Wesen sey / ist droben Bericht geschehen. Daß Lutherus schreiben solle / es könne ein Theologus nichts vngereumbters fürbringen / dann wann er die Erbsünde ein Accidens oder Zufall nennet / ist auß Lutheri Büchern mit diesen Worten / als es eitiert / nimmermehr zu erweisen. Lutheri Wort in Genesi cap. 8. Non leuis hic morbus seu defectus est, sed extrema _ , cuius simile tota reliqua creatura, exceptis Daemonibus, non habet. Die Erbsünde ist kein geringer Schade oder Kranckheit / sondern die eusserste Vnordnung / dergleichen sonst die gantze Creatur / außgenommen die Teuffel / nicht hat / etc. nemmen wir für bekandt an / vnnd lehren eben dasselbige mit Luthero / wider alle die jenigen / welche den Erbschaden verkleinern. Es folgt aber nicht: Die Erbsünde ist kein geringer / sonder ein grosser Schade. Ergo, so ist sie die verderbte Natur selbst / dann das sagt D. Lutherus nicht. Also nemmen wir auch Lutheri Wort wider Latomum an / in welchen er lehret die Erbsünde exaggerieren vnnd großmachen.

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/258>, abgerufen am 22.11.2024.