Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.Z z iij. fac. 2. Lutheri Spruch Tom. 1. VVittenberg. fol. 106. So kräfftig ist deß Teuffels Triegerey vnd Zeuberey in allen Schwärmern / daß sie frey rhümen / ja auffs allerthewerste schweren dörffen / sie haben die aller gewisseste warheit / etc. welchen sie hie einführen / gehet so gewaltig auff jhre schwärmerische falsche Lehre / welche sie auß Illyrici Schwarmbüchern gesogen vnnd für die gewisse Warheit halten / daß er sie nicht wol besser treffen köndte / mögen demnach wol zusehen / daß sie in der Gnaden Zeit Busse thun vnnd sich zu Gott von jhrem Irrthumb bekeren. Gern wolte das Gegentheil die Beschreibung der Erbsünde / auß den Schmalkaldischen Artickeln genommen / daß sie nemblich sey eine tieffe Verderbung / ein vnaußsprechlicher Schade / etc. vmbreissen oder zum wenigsten zweiffelhafftig machen / aber es soll jhnen / ob Gott will / fehlen. Sie sprechen / wir verstehen das Wort Verderbung für das jenige / so die Natur verderbt hat / sie aber verstehens mit Luthero passiue, nemblich daß die Erbsünde sey das Corruptum, die gantze verderbte Natur vnd Wesen / etc. Daß aber vnser Verstandt recht sey / erscheinet auß den vielfältigen Gründen / damit wir bißhero den Vnderscheid zwischen der verderbten Natur vnd zwischen der Erbsünde selbst durch Gottes Gnade erwiesen haben / darauff wir vns auch dißfalls referieren. Hergegen daß jr Verstandt falsch sey / erscheinet erstlich auß den erwiesenen Vnderscheid der verderbten Natur vnd Erbsünde. Zum andern auß Lutheri Worten selbst / der da spricht (die Wort sind droben allegiert) die Natur bleibe / ob sie auch gleich verderbt sey. Item: Eben dieselbigen Gliedmassen bleiben. Zum dritten / daß Lutherus das Wort / passiue, in der Lehre von der Erbsünde / als sie es dieses Orts anziehen / nicht brauchet / könnens auch solcher Gestallt auß Luthero nicht erweisen. Zum vierdten / daß / wo jhr Verstandt solt recht seyn / folgen müste / daß der Mensch durch die Sünde wesentlich gantz vnnd gar abgetilget vnnd ein ander newer Mensch / dem Z z iij. fac. 2. Lutheri Spruch Tom. 1. VVittenberg. fol. 106. So kräfftig ist deß Teuffels Triegerey vnd Zeuberey in allen Schwärmern / daß sie frey rhümen / ja auffs allerthewerste schweren dörffen / sie haben die aller gewisseste warheit / etc. welchen sie hie einführen / gehet so gewaltig auff jhre schwärmerische falsche Lehre / welche sie auß Illyrici Schwarmbüchern gesogen vnnd für die gewisse Warheit halten / daß er sie nicht wol besser treffen köndte / mögen demnach wol zusehen / daß sie in der Gnaden Zeit Busse thun vnnd sich zu Gott von jhrem Irrthumb bekeren. Gern wolte das Gegentheil die Beschreibung der Erbsünde / auß den Schmalkaldischen Artickeln genommen / daß sie nemblich sey eine tieffe Verderbung / ein vnaußsprechlicher Schade / etc. vmbreissen oder zum wenigsten zweiffelhafftig machen / aber es soll jhnen / ob Gott will / fehlen. Sie sprechen / wir verstehen das Wort Verderbung für das jenige / so die Natur verderbt hat / sie aber verstehens mit Luthero passiuè, nemblich daß die Erbsünde sey das Corruptum, die gantze verderbte Natur vnd Wesen / etc. Daß aber vnser Verstandt recht sey / erscheinet auß den vielfältigen Gründen / damit wir bißhero den Vnderscheid zwischen der verderbten Natur vnd zwischen der Erbsünde selbst durch Gottes Gnade erwiesen haben / darauff wir vns auch dißfalls referieren. Hergegen daß jr Verstandt falsch sey / erscheinet erstlich auß dẽ erwiesenẽ Vnderscheid der verderbtẽ Natur vñ Erbsünde. Zum andern auß Lutheri Worten selbst / der da spricht (die Wort sind droben allegiert) die Natur bleibe / ob sie auch gleich verderbt sey. Item: Eben dieselbigen Gliedmassen bleiben. Zum dritten / daß Lutherus das Wort / passiuè, in der Lehre von der Erbsünde / als sie es dieses Orts anziehen / nicht brauchet / könnens auch solcher Gestallt auß Luthero nicht erweisen. Zum vierdten / daß / wo jhr Verstandt solt recht seyn / folgen müste / daß der Mensch durch die Sünde wesentlich gantz vnnd gar abgetilget vnnd ein ander newer Mensch / dem <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0252"/> <note place="left">Z z iij. fac. 2.</note> <p>Lutheri Spruch Tom. 1. VVittenberg. fol. 106. 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Lutheri Spruch Tom. 1. VVittenberg. fol. 106. So kräfftig ist deß Teuffels Triegerey vnd Zeuberey in allen Schwärmern / daß sie frey rhümen / ja auffs allerthewerste schweren dörffen / sie haben die aller gewisseste warheit / etc. welchen sie hie einführen / gehet so gewaltig auff jhre schwärmerische falsche Lehre / welche sie auß Illyrici Schwarmbüchern gesogen vnnd für die gewisse Warheit halten / daß er sie nicht wol besser treffen köndte / mögen demnach wol zusehen / daß sie in der Gnaden Zeit Busse thun vnnd sich zu Gott von jhrem Irrthumb bekeren.
Gern wolte das Gegentheil die Beschreibung der Erbsünde / auß den Schmalkaldischen Artickeln genommen / daß sie nemblich sey eine tieffe Verderbung / ein vnaußsprechlicher Schade / etc. vmbreissen oder zum wenigsten zweiffelhafftig machen / aber es soll jhnen / ob Gott will / fehlen.
Sie sprechen / wir verstehen das Wort Verderbung für das jenige / so die Natur verderbt hat / sie aber verstehens mit Luthero passiuè, nemblich daß die Erbsünde sey das Corruptum, die gantze verderbte Natur vnd Wesen / etc.
Daß aber vnser Verstandt recht sey / erscheinet auß den vielfältigen Gründen / damit wir bißhero den Vnderscheid zwischen der verderbten Natur vnd zwischen der Erbsünde selbst durch Gottes Gnade erwiesen haben / darauff wir vns auch dißfalls referieren.
Hergegen daß jr Verstandt falsch sey / erscheinet erstlich auß dẽ erwiesenẽ Vnderscheid der verderbtẽ Natur vñ Erbsünde. Zum andern auß Lutheri Worten selbst / der da spricht (die Wort sind droben allegiert) die Natur bleibe / ob sie auch gleich verderbt sey. Item: Eben dieselbigen Gliedmassen bleiben. Zum dritten / daß Lutherus das Wort / passiuè, in der Lehre von der Erbsünde / als sie es dieses Orts anziehen / nicht brauchet / könnens auch solcher Gestallt auß Luthero nicht erweisen. Zum vierdten / daß / wo jhr Verstandt solt recht seyn / folgen müste / daß der Mensch durch die Sünde wesentlich gantz vnnd gar abgetilget vnnd ein ander newer Mensch / dem
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Zitationshilfe: | Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/252>, abgerufen am 25.06.2024. |