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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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proprie, das ist / eygentlich. Aber das geben auch die Wort Lutheri: Der Sünder fühlet / empfindet oder lässet sich bedüncken / er sey nicht alleine ein Sünder / sondern auch die Sünde selbst / etc. klar zu verstehen / daß Lutherus nicht gehalten / daß die verderbte Natur die Sünde selbst sey. Dann sonst hette er derselben Wort nicht brauchen können: Sondern hette sagen müssen: Wann der Sünder zu rechter Erkändtniß seiner Sünde kompt / bedüncket jhn nicht alleine oder es hett nicht das Ansehen alleine / daß er ein Sünder sey / sondern er ist auch warhafftig die Sünde selbst / vnnd ist kein Vnderscheidt vberall zwischen seiner verderbten Natur vnnd zwischen der Erbsünde. Weil er aber das nicht gethan / so soll mans jhm auch auff seinen geschlossenen Mundt nicht andichten / als diese Leuhte thun / etc.

Also der ander Spruch / Galat. 3. auß dem dritten lateinischen Tomo Ienensi, pag. 52. 53. da D. Lutherus wider die Schullehrer schreibet / der Apostel Paulus nenne die Mängel oder Gebrechen im Menschen nicht habitus, wie die philosophi, sondern Werck deß Fleisches / die von dem gantzen Menschen geschehen / etc. vnnd es sey zu verachten / was sie von den habitibus, concreto & subiecto disputieren / ist alles secundum quid, das ist / auff gewisse Maß von jhme geredt. Dann Lutherus selbst / wie kurtz zuvor gemelt / in der andern Außlegung der Epistel an die Galater / Tomo 4. Ienensi latino, derselbigen Wörter in rechtem Verstande wider die Sophisten brauchet. Wie er dann vber das 53. Cap. Jesai. schreibet / daß es auß sonderlicher Gnade Gottes geschehen / daß in der Grammatica etliche Wörter concreta, etliche abstracta genennet werden. Wann nun Lutherus diese vnd dergleichen Schulwörter wider die Sophisten verwirfft / verstehet er jhren Mißbrauch / den sie darmit getrieben / vnd nicht den rechten Brauch / den er selbst behält. Dann wo er sie durchauß verworffen / hette er jrer selbst nicht brauchen können oder sollen.

Wann wir von der Erbsünde reden vnd sagen mit Luthero /

propriè, das ist / eygentlich. Aber das geben auch die Wort Lutheri: Der Sünder fühlet / empfindet oder lässet sich bedüncken / er sey nicht alleine ein Sünder / sondern auch die Sünde selbst / etc. klar zu verstehen / daß Lutherus nicht gehalten / daß die verderbte Natur die Sünde selbst sey. Dann sonst hette er derselben Wort nicht brauchen können: Sondern hette sagen müssen: Wann der Sünder zu rechter Erkändtniß seiner Sünde kompt / bedüncket jhn nicht alleine oder es hett nicht das Ansehen alleine / daß er ein Sünder sey / sondern er ist auch warhafftig die Sünde selbst / vnnd ist kein Vnderscheidt vberall zwischen seiner verderbten Natur vnnd zwischen der Erbsünde. Weil er aber das nicht gethan / so soll mans jhm auch auff seinen geschlossenen Mundt nicht andichten / als diese Leuhte thun / etc.

Also der ander Spruch / Galat. 3. auß dem dritten lateinischen Tomo Ienensi, pag. 52. 53. da D. Lutherus wider die Schullehrer schreibet / der Apostel Paulus nenne die Mängel oder Gebrechen im Menschen nicht habitus, wie die philosophi, sondern Werck deß Fleisches / die von dem gantzen Menschen geschehen / etc. vnnd es sey zu verachten / was sie von den habitibus, concreto & subiecto disputieren / ist alles secundùm quid, das ist / auff gewisse Maß von jhme geredt. Dann Lutherus selbst / wie kurtz zuvor gemelt / in der andern Außlegung der Epistel an die Galater / Tomo 4. Ienensi latino, derselbigen Wörter in rechtem Verstande wider die Sophisten brauchet. Wie er dann vber das 53. Cap. Jesai. schreibet / daß es auß sonderlicher Gnade Gottes geschehen / daß in der Grammatica etliche Wörter concreta, etliche abstracta genennet werden. Wann nun Lutherus diese vnd dergleichen Schulwörter wider die Sophisten verwirfft / verstehet er jhren Mißbrauch / den sie darmit getrieben / vñ nicht den rechten Brauch / den er selbst behält. Dann wo er sie durchauß verworffen / hette er jrer selbst nicht brauchen können oder sollen.

Wann wir von der Erbsünde reden vnd sagen mit Luthero /

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[117/0245] propriè, das ist / eygentlich. Aber das geben auch die Wort Lutheri: Der Sünder fühlet / empfindet oder lässet sich bedüncken / er sey nicht alleine ein Sünder / sondern auch die Sünde selbst / etc. klar zu verstehen / daß Lutherus nicht gehalten / daß die verderbte Natur die Sünde selbst sey. Dann sonst hette er derselben Wort nicht brauchen können: Sondern hette sagen müssen: Wann der Sünder zu rechter Erkändtniß seiner Sünde kompt / bedüncket jhn nicht alleine oder es hett nicht das Ansehen alleine / daß er ein Sünder sey / sondern er ist auch warhafftig die Sünde selbst / vnnd ist kein Vnderscheidt vberall zwischen seiner verderbten Natur vnnd zwischen der Erbsünde. Weil er aber das nicht gethan / so soll mans jhm auch auff seinen geschlossenen Mundt nicht andichten / als diese Leuhte thun / etc. Also der ander Spruch / Galat. 3. auß dem dritten lateinischen Tomo Ienensi, pag. 52. 53. da D. Lutherus wider die Schullehrer schreibet / der Apostel Paulus nenne die Mängel oder Gebrechen im Menschen nicht habitus, wie die philosophi, sondern Werck deß Fleisches / die von dem gantzen Menschen geschehen / etc. vnnd es sey zu verachten / was sie von den habitibus, concreto & subiecto disputieren / ist alles secundùm quid, das ist / auff gewisse Maß von jhme geredt. Dann Lutherus selbst / wie kurtz zuvor gemelt / in der andern Außlegung der Epistel an die Galater / Tomo 4. Ienensi latino, derselbigen Wörter in rechtem Verstande wider die Sophisten brauchet. Wie er dann vber das 53. Cap. Jesai. schreibet / daß es auß sonderlicher Gnade Gottes geschehen / daß in der Grammatica etliche Wörter concreta, etliche abstracta genennet werden. Wann nun Lutherus diese vnd dergleichen Schulwörter wider die Sophisten verwirfft / verstehet er jhren Mißbrauch / den sie darmit getrieben / vñ nicht den rechten Brauch / den er selbst behält. Dann wo er sie durchauß verworffen / hette er jrer selbst nicht brauchen können oder sollen. Wann wir von der Erbsünde reden vnd sagen mit Luthero /

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. 117. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/245>, abgerufen am 22.11.2024.