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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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fälliger Gebrechen sey / malam valetudinem, Schwachheit oder Kranckheit nennet / welche im Menschen soll geheilet oder abgethan werden. Das ja von keiner wircklichen Sünde kan verstanden oder außgelegt werden. Mehr Zeugnisse haben wir droben eyngeführet. Bleibet also fest vnd wahr / daß Augustinus die Erbsünde ein Accidens oder zufällig Ding nenne.

Q q. ij. fa. 2.

Irenaeus führet diese Wort Augustini auch eyn / verfälschet sie aber / beydes im Latein vnnd in seiner Dollmetschung. Im Latein recitiert er sie also: Manichaei carnis concupiscentiam non tantum accidens vitium, sed tanquam naturam ab aeternitate malam vituperant. Da im Augustino stehet: Non tanquam, setzet er: Non tantum. Im deutschen deprauiert er sie nach seinem Latein / welches er darzu gesetzt / also: Die Manicheer schelten deß Fleisches Lust / nicht allein / als einen zufälligen Gebrechen / etc. Welcher keines im Augustino stehet. Was nuhn diese greiffliche Verfälschung in einer solcher grossen Religions vnd Glaubens Sachen auff sich habe / verstehen fromme Hertzen auch ohne vnser Erinnern.

Daß Augustinus wider die Manicheer dringe / die Erbsünde sey nicht eine böse Natur / wie sie fürgeben / mit der Men schlichen Natur vermischet / weiß man wol.

Wie man auch dieses wol weiß / daß Augustinus lehret / die Natur deß Menschen sey durch die Sünde verändert vnd böse worden. Da stößt sichs aber an / daß sie wider Augustinum vnd zu forderst wider die heilige Schrifft lehren / daß die verderbte Natur die Verderbung oder Sünde selbst sey / welches Augustinus auß der Schrifft zum hefftigsten widersprochen hat.

Augustinus contra Epist. fundamenti, cap. 35. Quis dubitat, totum illud, quod dicitur malum, nihil esse aliud quam corruptionem, &c. Wer zweifflet dran / daß nicht das gantze / welches das Vbel oder die Sünde genandt wirdt / nichts anders sey / dann eine Verderbung? Solche Verderbung aber / als wir droben auß

fälliger Gebrechen sey / malam valetudinem, Schwachheit oder Kranckheit nennet / welche im Menschen soll geheilet oder abgethan werden. Das ja von keiner wircklichen Sünde kan verstanden oder außgelegt werden. Mehr Zeugnisse haben wir droben eyngeführet. Bleibet also fest vnd wahr / daß Augustinus die Erbsünde ein Accidens oder zufällig Ding nenne.

Q q. ij. fa. 2.

Irenaeus führet diese Wort Augustini auch eyn / verfälschet sie aber / beydes im Latein vnnd in seiner Dollmetschung. Im Latein recitiert er sie also: Manichaei carnis concupiscentiam non tantùm accidens vitium, sed tanquam naturam ab aeternitate malam vituperant. Da im Augustino stehet: Non tanquam, setzet er: Non tantùm. Im deutschen deprauiert er sie nach seinem Latein / welches er darzu gesetzt / also: Die Manicheer schelten deß Fleisches Lust / nicht allein / als einen zufälligen Gebrechen / etc. Welcher keines im Augustino stehet. Was nuhn diese greiffliche Verfälschung in einer solcher grossen Religions vnd Glaubens Sachen auff sich habe / verstehen fromme Hertzen auch ohne vnser Erinnern.

Daß Augustinus wider die Manicheer dringe / die Erbsünde sey nicht eine böse Natur / wie sie fürgeben / mit der Men schlichen Natur vermischet / weiß man wol.

Wie man auch dieses wol weiß / daß Augustinus lehret / die Natur deß Menschen sey durch die Sünde verändert vnd böse worden. Da stößt sichs aber an / daß sie wider Augustinum vnd zu forderst wider die heilige Schrifft lehren / daß die verderbte Natur die Verderbung oder Sünde selbst sey / welches Augustinus auß der Schrifft zum hefftigsten widersprochen hat.

Augustinus contra Epist. fundamenti, cap. 35. Quis dubitat, totum illud, quod dicitur malum, nihil esse aliud quàm corruptionem, &c. Wer zweifflet dran / daß nicht das gantze / welches das Vbel oder die Sünde genandt wirdt / nichts anders sey / dann eine Verderbung? Solche Verderbung aber / als wir droben auß

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[0228] fälliger Gebrechen sey / malam valetudinem, Schwachheit oder Kranckheit nennet / welche im Menschen soll geheilet oder abgethan werden. Das ja von keiner wircklichen Sünde kan verstanden oder außgelegt werden. Mehr Zeugnisse haben wir droben eyngeführet. Bleibet also fest vnd wahr / daß Augustinus die Erbsünde ein Accidens oder zufällig Ding nenne. Irenaeus führet diese Wort Augustini auch eyn / verfälschet sie aber / beydes im Latein vnnd in seiner Dollmetschung. Im Latein recitiert er sie also: Manichaei carnis concupiscentiam non tantùm accidens vitium, sed tanquam naturam ab aeternitate malam vituperant. Da im Augustino stehet: Non tanquam, setzet er: Non tantùm. Im deutschen deprauiert er sie nach seinem Latein / welches er darzu gesetzt / also: Die Manicheer schelten deß Fleisches Lust / nicht allein / als einen zufälligen Gebrechen / etc. Welcher keines im Augustino stehet. Was nuhn diese greiffliche Verfälschung in einer solcher grossen Religions vnd Glaubens Sachen auff sich habe / verstehen fromme Hertzen auch ohne vnser Erinnern. Daß Augustinus wider die Manicheer dringe / die Erbsünde sey nicht eine böse Natur / wie sie fürgeben / mit der Men schlichen Natur vermischet / weiß man wol. Wie man auch dieses wol weiß / daß Augustinus lehret / die Natur deß Menschen sey durch die Sünde verändert vnd böse worden. Da stößt sichs aber an / daß sie wider Augustinum vnd zu forderst wider die heilige Schrifft lehren / daß die verderbte Natur die Verderbung oder Sünde selbst sey / welches Augustinus auß der Schrifft zum hefftigsten widersprochen hat. Augustinus contra Epist. fundamenti, cap. 35. Quis dubitat, totum illud, quod dicitur malum, nihil esse aliud quàm corruptionem, &c. Wer zweifflet dran / daß nicht das gantze / welches das Vbel oder die Sünde genandt wirdt / nichts anders sey / dann eine Verderbung? Solche Verderbung aber / als wir droben auß

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/228>, abgerufen am 28.11.2024.