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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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Ist auch Augustino nie in Sinn kommen / daß er mit diesen Schwärmern schwärmen wolt / die verderbte Natur sey ohn allen Vnderscheid die Erbsünde selbst / dann erstlich / bald im Anfang gemeltes Capitels sprichter: Ego ipsum vitium, quo animus vel vlla pars eius isto modo vitiosa est, libidinem dico, vt omni vitio sanato, salva sit tota substantia. Ich / spricht er / sage / daß der Gebreche selbst / damit das Gemüt oder die Seel / oder ein Stück derselben auff die Weise beschmitzet oder verderbet ist / sey die böse Lust / auff daß / wenn alle Gebrechen geheilet oder abgethan seyn / die gantze Substantz deß Gemüts oder der Seelen vberbleibe. Welche Wort klar bezeugen / daß Augustinus mit nichten gehalten / daß die verderbte Seele die Sündeselbst sey / sondern viel mehr / daß sie ein Gebrechen in der Seelen sey / vnd daß / wann solcher Gebreche abgethan / die gantze Substantz der Seelen vberbleibe vnd selig werde. Wann nun Augustinus gelehret hette / daß die verderbte Natur oder Seele die Sünde selbst were / so hette er nicht schreiben können oder dürffen / daß sie ein Gebrechen in der Seele were / vnd daß / wann solcher Gebrechen von der Seelen hinweg gethan / die gantze Substantz der Seelen vberbliebe. Dann die Sünde oder der Gebrechen wirdt weggethan. Da nun sein Meynung gewest / daß die verderbte Seele die Sünde selbst were / könte es nicht heissen: Der Gebrechen wirdt abgethan vnd bleibet die gantze Substantz der Seelen: sondern es müste heissen: Die verderbte Substantz der Seelen selbst wirt abgethan vnd bleibet nichts daruon vbrig.

Zum andern schreibt er in eodem capite, Ego tanquam valetudinem malam ex origine vitiata ingenitun esse homini dico vitiun, quo caro concupiscit aduersus spiritum. Ich sage / daß dem Menschen der Schade oder Gebrechen / dadurch das Fleisch wider den Geist gelüstet / auß der verderbten Natur / gleich als eine böse Kranckheit oder Seuche angeboren sey / etc. Dieses köndte auch nicht bestehen / wann er gelehret / daß die verderbte Natur die Erbsünde selbst were / dann eine böse Kranckheit oder Seuche / vnnd dem Menschen

Ist auch Augustino nie in Sinn kommen / daß er mit diesen Schwärmern schwärmen wolt / die verderbte Natur sey ohn allen Vnderscheid die Erbsünde selbst / dann erstlich / bald im Anfang gemeltes Capitels sprichter: Ego ipsum vitium, quo animus vel vlla pars eius isto modo vitiosa est, libidinem dico, vt omni vitio sanato, salva sit tota substantia. Ich / spricht er / sage / daß der Gebreche selbst / damit das Gemüt oder die Seel / oder ein Stück derselben auff die Weise beschmitzet oder verderbet ist / sey die böse Lust / auff daß / wenn alle Gebrechen geheilet oder abgethan seyn / die gantze Substantz deß Gemüts oder der Seelen vberbleibe. Welche Wort klar bezeugen / daß Augustinus mit nichten gehalten / daß die verderbte Seele die Sündeselbst sey / sondern viel mehr / daß sie ein Gebrechen in der Seelen sey / vñ daß / wañ solcher Gebreche abgethan / die gantze Substantz der Seelen vberbleibe vnd selig werde. Wann nun Augustinus gelehret hette / daß die verderbte Natur oder Seele die Sünde selbst were / so hette er nicht schreiben können oder dürffen / daß sie ein Gebrechen in der Seele were / vnd daß / wann solcher Gebrechen von der Seelen hinweg gethan / die gantze Substantz der Seelen vberbliebe. Dañ die Sünde oder der Gebrechen wirdt weggethan. Da nun sein Meynung gewest / daß die verderbte Seele die Sünde selbst were / könte es nicht heissen: Der Gebrechen wirdt abgethan vnd bleibet die gantze Substantz der Seelen: sondern es müste heissen: Die verderbte Substantz der Seelen selbst wirt abgethan vnd bleibet nichts daruon vbrig.

Zum andern schreibt er in eodem capite, Ego tanquam valetudinem malam ex origine vitiata ingenitũ esse homini dico vitiũ, quo caro concupiscit aduersus spiritum. Ich sage / daß dem Menschen der Schade oder Gebrechen / dadurch das Fleisch wider den Geist gelüstet / auß der verderbtẽ Natur / gleich als eine böse Kranckheit oder Seuche angeboren sey / etc. Dieses köndte auch nicht bestehen / wann er gelehret / daß die verderbte Natur die Erbsünde selbst were / dann eine böse Kranckheit oder Seuche / vnnd dem Menschen

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/220>, abgerufen am 23.11.2024.