Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.ligkeit / Freyheit / Reynigkeit vnd Vnschuldt antrifft / denn sie ist nun vngerecht / vnuerständig / vnheilig / etc. worden / aber zum andern Wesen ist sie nicht worden / wie solchs alles droben außgeführet. Derwegen dieser Fürwurff auch nichts gilt. III. Soll die Krafft deß Gesetzes dadurch geschmälert werden / welches die gantze Natur vnnd nicht ein blossen Zufall anklagt / etc. Antwort: Keines Weges. Sintemal / vnserm Bekändtnüß nach / das Gesetz die gantze Natur deß verderbten Menschen anklagt vnd beschüldiget / vnnd nicht die Sünde an vnd für sich selbst. Dann die Sünde ist nicht etwas / das an oder für sich selbst were: sondern ist ein böser Zufall / durch welchen Menschlich Natur vnd Wesen gantz vnd gar verderbt ist / vnd also auch in der Menschlichen Natur / das ist / in Leib vnd Seele ist. Derwegen auch das Gesetz billiche Vrsach hat / die gantze Menschliche Natur anzuklagen vnd zu verdammen / wo ferrn sie nicht von solchem Zufall durch Christum erlöset wirdt. In Summa / wie die Schmalkaldischen Artickel recht reden / ist deß Gesetzes Ampt / dem Menschen die Erbsünde mit jhren Früchten offenbaren / vnd zeigen / wie gar tieff seine Natur gefallen vnnd grundtloß verderbt sey / etc. Darumb ist deß Gesetzes Ampt nicht / offenbaren / daß die verderbte Natur die Erbsünde selbst sey / vnnd daß kein Vnderscheid zwischen der Natur vnnd zwischen der Erbsünde sey: Sondern das ist sein Ampt / daß es dem Menschen die Erbsünde mit jhren Früchten offenbare / etc. Dem Menschen soll es die Erbsünde offenbaren / nicht anzeigen / daß er ohne allen Vnderscheid die Erbsünde selbst sey. IIII. Soll die Gnade Gottes dadurch geschmähet werden / der vmb Christi willen vns verderbte Menschen zu Gnaden annimpt / etc. Wann dieser Fürwurff hafften solte / so müste das Gegentheil zuuor erweisen / daß verderbte Natur oder verderbter Mensch / vnd die Verderbung selbst ein Ding weren / das kan vnnd vermag es nicht zu thun in alle Ewigkeit. Was die Schrifft hieruon lehret / ligkeit / Freyheit / Reynigkeit vñ Vnschuldt antrifft / denn sie ist nun vngerecht / vnuerständig / vnheilig / etc. worden / aber zum andern Wesen ist sie nicht worden / wie solchs alles droben außgeführet. Derwegen dieser Fürwurff auch nichts gilt. III. Soll die Krafft deß Gesetzes dadurch geschmälert werden / welches die gantze Natur vnnd nicht ein blossen Zufall anklagt / etc. Antwort: Keines Weges. Sintemal / vnserm Bekändtnüß nach / das Gesetz die gantze Natur deß verderbten Menschẽ anklagt vñ beschüldiget / vnnd nicht die Sünde an vnd für sich selbst. Dann die Sünde ist nicht etwas / das an oder für sich selbst were: sondern ist ein böser Zufall / durch welchen Menschlich Natur vñ Wesen gantz vnd gar verderbt ist / vnd also auch in der Menschlichen Natur / das ist / in Leib vnd Seele ist. Derwegẽ auch das Gesetz billiche Vrsach hat / die gantze Menschliche Natur anzuklagen vnd zu verdammen / wo ferrn sie nicht von solchem Zufall durch Christum erlöset wirdt. In Summa / wie die Schmalkaldischen Artickel recht reden / ist deß Gesetzes Ampt / dem Menschen die Erbsünde mit jhren Früchten offenbaren / vnd zeigen / wie gar tieff seine Natur gefallen vnnd grundtloß verderbt sey / etc. Darumb ist deß Gesetzes Ampt nicht / offenbaren / daß die verderbte Natur die Erbsünde selbst sey / vnnd daß kein Vnderscheid zwischen der Natur vnnd zwischen der Erbsünde sey: Sondern das ist sein Ampt / daß es dem Menschen die Erbsünde mit jhren Früchten offenbare / etc. Dem Menschen soll es die Erbsünde offenbaren / nicht anzeigen / daß er ohne allen Vnderscheid die Erbsünde selbst sey. IIII. Soll die Gnade Gottes dadurch geschmähet werden / der vmb Christi willen vns verderbte Menschen zu Gnaden annimpt / etc. Wañ dieser Fürwurff hafften solte / so müste das Gegentheil zuuor erweisen / daß verderbte Natur oder verderbter Mensch / vnd die Verderbung selbst ein Ding weren / das kan vnnd vermag es nicht zu thun in alle Ewigkeit. Was die Schrifft hieruon lehret / <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0170"/> ligkeit / Freyheit / Reynigkeit vñ Vnschuldt antrifft / denn sie ist nun vngerecht / vnuerständig / vnheilig / etc. worden / aber zum andern Wesen ist sie nicht worden / wie solchs alles droben außgeführet. Derwegen dieser Fürwurff auch nichts gilt.</p> <p>III. Soll die Krafft deß Gesetzes dadurch geschmälert werden / welches die gantze Natur vnnd nicht ein blossen Zufall anklagt / etc. Antwort: Keines Weges. Sintemal / vnserm Bekändtnüß nach / das Gesetz die gantze Natur deß verderbten Menschẽ anklagt vñ beschüldiget / vnnd nicht die Sünde an vnd für sich selbst. Dann die Sünde ist nicht etwas / das an oder für sich selbst were: sondern ist ein böser Zufall / durch welchen Menschlich Natur vñ Wesen gantz vnd gar verderbt ist / vnd also auch in der Menschlichen Natur / das ist / in Leib vnd Seele ist. Derwegẽ auch das Gesetz billiche Vrsach hat / die gantze Menschliche Natur anzuklagen vnd zu verdammen / wo ferrn sie nicht von solchem Zufall durch Christum erlöset wirdt. In Summa / wie die Schmalkaldischen Artickel recht reden / ist deß Gesetzes Ampt / dem Menschen die Erbsünde mit jhren Früchten offenbaren / vnd zeigen / wie gar tieff seine Natur gefallen vnnd grundtloß verderbt sey / etc. Darumb ist deß Gesetzes Ampt nicht / offenbaren / daß die verderbte Natur die Erbsünde selbst sey / vnnd daß kein Vnderscheid zwischen der Natur vnnd zwischen der Erbsünde sey: Sondern das ist sein Ampt / daß es dem Menschen die Erbsünde mit jhren Früchten offenbare / etc. Dem Menschen soll es die Erbsünde offenbaren / nicht anzeigen / daß er ohne allen Vnderscheid die Erbsünde selbst sey.</p> <p>IIII. Soll die Gnade Gottes dadurch geschmähet werden / der vmb Christi willen vns verderbte Menschen zu Gnaden annimpt / etc.</p> <p>Wañ dieser Fürwurff hafften solte / so müste das Gegentheil zuuor erweisen / daß verderbte Natur oder verderbter Mensch / vnd die Verderbung selbst ein Ding weren / das kan vnnd vermag es nicht zu thun in alle Ewigkeit. 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ligkeit / Freyheit / Reynigkeit vñ Vnschuldt antrifft / denn sie ist nun vngerecht / vnuerständig / vnheilig / etc. worden / aber zum andern Wesen ist sie nicht worden / wie solchs alles droben außgeführet. Derwegen dieser Fürwurff auch nichts gilt.
III. Soll die Krafft deß Gesetzes dadurch geschmälert werden / welches die gantze Natur vnnd nicht ein blossen Zufall anklagt / etc. Antwort: Keines Weges. Sintemal / vnserm Bekändtnüß nach / das Gesetz die gantze Natur deß verderbten Menschẽ anklagt vñ beschüldiget / vnnd nicht die Sünde an vnd für sich selbst. Dann die Sünde ist nicht etwas / das an oder für sich selbst were: sondern ist ein böser Zufall / durch welchen Menschlich Natur vñ Wesen gantz vnd gar verderbt ist / vnd also auch in der Menschlichen Natur / das ist / in Leib vnd Seele ist. Derwegẽ auch das Gesetz billiche Vrsach hat / die gantze Menschliche Natur anzuklagen vnd zu verdammen / wo ferrn sie nicht von solchem Zufall durch Christum erlöset wirdt. In Summa / wie die Schmalkaldischen Artickel recht reden / ist deß Gesetzes Ampt / dem Menschen die Erbsünde mit jhren Früchten offenbaren / vnd zeigen / wie gar tieff seine Natur gefallen vnnd grundtloß verderbt sey / etc. Darumb ist deß Gesetzes Ampt nicht / offenbaren / daß die verderbte Natur die Erbsünde selbst sey / vnnd daß kein Vnderscheid zwischen der Natur vnnd zwischen der Erbsünde sey: Sondern das ist sein Ampt / daß es dem Menschen die Erbsünde mit jhren Früchten offenbare / etc. Dem Menschen soll es die Erbsünde offenbaren / nicht anzeigen / daß er ohne allen Vnderscheid die Erbsünde selbst sey.
IIII. Soll die Gnade Gottes dadurch geschmähet werden / der vmb Christi willen vns verderbte Menschen zu Gnaden annimpt / etc.
Wañ dieser Fürwurff hafften solte / so müste das Gegentheil zuuor erweisen / daß verderbte Natur oder verderbter Mensch / vnd die Verderbung selbst ein Ding weren / das kan vnnd vermag es nicht zu thun in alle Ewigkeit. Was die Schrifft hieruon lehret /
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