kräfte eintritt. Läßt sich auch darüber, wie langsam, oder wie schnell dieß geschieht, welche Ausnahmen bestehen bleiben und welche Wirkungen damit verknüpft sind, keine allgemeine Regel aufstellen, da die Individualität des Volkes, die Höhe seiner intellectuellen und moralischen Bildung, der Grad seiner politischen Freiheit, die Richtung, Art und Manichfaltigkeit seiner Beziehungen zum Auslande u. s. w. hier die manichfachsten Unter- schiede begründen werden, so darf man doch die erwähnte Er- scheinung im Allgemeinen als eine Wirkung der natürlichen Ent- wickelung bezeichnen. Dadurch aber werden die Renten über- haupt und die Unternehmerrente ins Besondere immer aus- schließlicher auf Fälle einer natürlichen Beschränktheit der Pro- ductionsfactoren zurückgeführt. Dieß trifft mehr oder weniger alle einzelnen Bestandtheile, die wir in der Unternehmerrente unterschieden haben, besonders aber die Unternehmerrente im engeren Sinne, die dadurch allmählig ganz verschwindet. Ferner vermindert sich die Unternehmerrente (i. w. S.) dadurch, daß die fortschreitende Ausbildung des Lohn- und Creditwesens nach und nach die Zinsrenten ganz und die Lohnrenten zum bei wei- tem größten Theile, nämlich soweit aus dem Unternehmergewinn ausscheidet, daß unter den letzteren nur noch diejenigen Lohn- renten fallen, die sich auf die Seltenheit solcher Fähigkeiten be- ziehen, welche erst durch das Unternehmerinteresse geweckt oder vollständig ausgebildet werden. So beschränkt sich die Unter- nehmerrente mehr und mehr auf die Unternehmerlohnrente in der angegebenen Begrenzung einerseits, andererseits auf die Großunternehmerrente und zwar auf beide insoweit als die maß- gebenden Qualificationen thatsächlich nur in einer hinter der Nachfrage zurückbleibenden Menge vorhanden sind. Nun beruht aber die Unternehmerlohnrente in der gedachten Begrenzung dar- auf, daß einzelne Unternehmer vermöge der Ausdehnung, welche
kraͤfte eintritt. Laͤßt ſich auch daruͤber, wie langſam, oder wie ſchnell dieß geſchieht, welche Ausnahmen beſtehen bleiben und welche Wirkungen damit verknuͤpft ſind, keine allgemeine Regel aufſtellen, da die Individualitaͤt des Volkes, die Hoͤhe ſeiner intellectuellen und moraliſchen Bildung, der Grad ſeiner politiſchen Freiheit, die Richtung, Art und Manichfaltigkeit ſeiner Beziehungen zum Auslande u. ſ. w. hier die manichfachſten Unter- ſchiede begruͤnden werden, ſo darf man doch die erwaͤhnte Er- ſcheinung im Allgemeinen als eine Wirkung der natuͤrlichen Ent- wickelung bezeichnen. Dadurch aber werden die Renten uͤber- haupt und die Unternehmerrente ins Beſondere immer aus- ſchließlicher auf Faͤlle einer natuͤrlichen Beſchraͤnktheit der Pro- ductionsfactoren zuruͤckgefuͤhrt. Dieß trifft mehr oder weniger alle einzelnen Beſtandtheile, die wir in der Unternehmerrente unterſchieden haben, beſonders aber die Unternehmerrente im engeren Sinne, die dadurch allmaͤhlig ganz verſchwindet. Ferner vermindert ſich die Unternehmerrente (i. w. S.) dadurch, daß die fortſchreitende Ausbildung des Lohn- und Creditweſens nach und nach die Zinsrenten ganz und die Lohnrenten zum bei wei- tem groͤßten Theile, naͤmlich ſoweit aus dem Unternehmergewinn ausſcheidet, daß unter den letzteren nur noch diejenigen Lohn- renten fallen, die ſich auf die Seltenheit ſolcher Faͤhigkeiten be- ziehen, welche erſt durch das Unternehmerintereſſe geweckt oder vollſtaͤndig ausgebildet werden. So beſchraͤnkt ſich die Unter- nehmerrente mehr und mehr auf die Unternehmerlohnrente in der angegebenen Begrenzung einerſeits, andererſeits auf die Großunternehmerrente und zwar auf beide inſoweit als die maß- gebenden Qualificationen thatſaͤchlich nur in einer hinter der Nachfrage zuruͤckbleibenden Menge vorhanden ſind. Nun beruht aber die Unternehmerlohnrente in der gedachten Begrenzung dar- auf, daß einzelne Unternehmer vermoͤge der Ausdehnung, welche
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kraͤfte eintritt. Laͤßt ſich auch daruͤber, wie langſam, oder wie
ſchnell dieß geſchieht, welche Ausnahmen beſtehen bleiben und
welche Wirkungen damit verknuͤpft ſind, keine allgemeine
Regel aufſtellen, da die Individualitaͤt des Volkes, die Hoͤhe
ſeiner intellectuellen und moraliſchen Bildung, der Grad ſeiner
politiſchen Freiheit, die Richtung, Art und Manichfaltigkeit ſeiner
Beziehungen zum Auslande u. ſ. w. hier die manichfachſten Unter-
ſchiede begruͤnden werden, ſo darf man doch die erwaͤhnte Er-
ſcheinung im Allgemeinen als eine Wirkung der natuͤrlichen Ent-
wickelung bezeichnen. Dadurch aber werden die Renten uͤber-
haupt und die Unternehmerrente ins Beſondere immer aus-
ſchließlicher auf Faͤlle einer natuͤrlichen Beſchraͤnktheit der Pro-
ductionsfactoren zuruͤckgefuͤhrt. Dieß trifft mehr oder weniger
alle einzelnen Beſtandtheile, die wir in der Unternehmerrente
unterſchieden haben, beſonders aber die Unternehmerrente im
engeren Sinne, die dadurch allmaͤhlig ganz verſchwindet. Ferner
vermindert ſich die Unternehmerrente (i. w. S.) dadurch, daß
die fortſchreitende Ausbildung des Lohn- und Creditweſens nach
und nach die Zinsrenten ganz und die Lohnrenten zum bei wei-
tem groͤßten Theile, naͤmlich ſoweit aus dem Unternehmergewinn
ausſcheidet, daß unter den letzteren nur noch diejenigen Lohn-
renten fallen, die ſich auf die Seltenheit ſolcher Faͤhigkeiten be-
ziehen, welche erſt durch das Unternehmerintereſſe geweckt oder
vollſtaͤndig ausgebildet werden. So beſchraͤnkt ſich die Unter-
nehmerrente mehr und mehr auf die Unternehmerlohnrente in
der angegebenen Begrenzung einerſeits, andererſeits auf die
Großunternehmerrente und zwar auf beide inſoweit als die maß-
gebenden Qualificationen thatſaͤchlich nur in einer hinter der
Nachfrage zuruͤckbleibenden Menge vorhanden ſind. Nun beruht
aber die Unternehmerlohnrente in der gedachten Begrenzung dar-
auf, daß einzelne Unternehmer vermoͤge der Ausdehnung, welche
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Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 141. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/153>, abgerufen am 08.07.2024.
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