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Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.

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nehmer wesentlich von einander. Die ersteren verhindern mei-
stens absolut, daß sich außer einer gewissen gegebenen Menge
Jemand einer bestimmten Unternehmung zuwende, und es hat
deshalb an der dadurch hervorgerufenen Rente in der Regel
jeder der bestehenden Unternehmer seinen Antheil. Der natür-
liche Mangel an unternehmungsfähigen Persönlichkeiten dagegen
ist in bei weitem den meisten Fällen nur ein relativer, d. h.
unter den günstigsten Bedingungen können allerdings nur Wenige
produciren, aber neben ihnen stehen Andere, welche die Pro-
duction, wenn auch unter etwas minder günstigen Verhältnissen,
vornehmen können, neben diesen Dritte, wieder etwas weniger
vortheilhaft Situirte, aber doch immer Productionsfähige u. s. w.
Die Rente fällt daher in diesem Falle nur einem Theile der
Unternehmer und in abgestufter Weise zu. Welches aber auch
der Grund sein mag, der die Zahl der Unternehmer beschränkt;
immer ergiebt sich, so bald diese begrenzte Zahl und die Masse
der Producte, die sie zu dem ursprünglichen Kostensatz zu liefern
vermögen, dem Begehr nicht mehr entspricht, eine Erhöhung der
Productenpreise, die den Unternehmern eine Rente abwirft.
Betrachten wir die Gründe dieser letzteren näher, so finden wir,
daß sie beruhen können auf der Seltenheit entweder:

A) der Fähigkeit zu irgend welchen bestimmten persön-
lichen Leistungen, oder
B) der Fähigkeit, über die zu einer Unternehmung erfor-
derlichen Capitalien zu disponiren, oder endlich,
C) der Vereinigung dieser beiden Fähigkeiten.

A) Wenn wir von einer Rente der persönlichen Fähig-
keiten, von einer Lohnrente sprechen, so verstehen wir dar-
unter nicht den Ueberschuß des Ertrags der Arbeit über das
absolut notwendige Maß noch den Ueberschuß über ein angeblich
natürliches Maß des Lohns im Vergleich zu der Entschädigung

nehmer weſentlich von einander. Die erſteren verhindern mei-
ſtens abſolut, daß ſich außer einer gewiſſen gegebenen Menge
Jemand einer beſtimmten Unternehmung zuwende, und es hat
deshalb an der dadurch hervorgerufenen Rente in der Regel
jeder der beſtehenden Unternehmer ſeinen Antheil. Der natuͤr-
liche Mangel an unternehmungsfaͤhigen Perſoͤnlichkeiten dagegen
iſt in bei weitem den meiſten Faͤllen nur ein relativer, d. h.
unter den guͤnſtigſten Bedingungen koͤnnen allerdings nur Wenige
produciren, aber neben ihnen ſtehen Andere, welche die Pro-
duction, wenn auch unter etwas minder guͤnſtigen Verhaͤltniſſen,
vornehmen koͤnnen, neben dieſen Dritte, wieder etwas weniger
vortheilhaft Situirte, aber doch immer Productionsfaͤhige u. ſ. w.
Die Rente faͤllt daher in dieſem Falle nur einem Theile der
Unternehmer und in abgeſtufter Weiſe zu. Welches aber auch
der Grund ſein mag, der die Zahl der Unternehmer beſchraͤnkt;
immer ergiebt ſich, ſo bald dieſe begrenzte Zahl und die Maſſe
der Producte, die ſie zu dem urſpruͤnglichen Koſtenſatz zu liefern
vermoͤgen, dem Begehr nicht mehr entſpricht, eine Erhoͤhung der
Productenpreiſe, die den Unternehmern eine Rente abwirft.
Betrachten wir die Gruͤnde dieſer letzteren naͤher, ſo finden wir,
daß ſie beruhen koͤnnen auf der Seltenheit entweder:

A) der Faͤhigkeit zu irgend welchen beſtimmten perſoͤn-
lichen Leiſtungen, oder
B) der Faͤhigkeit, uͤber die zu einer Unternehmung erfor-
derlichen Capitalien zu disponiren, oder endlich,
C) der Vereinigung dieſer beiden Faͤhigkeiten.

A) Wenn wir von einer Rente der perſoͤnlichen Faͤhig-
keiten, von einer Lohnrente ſprechen, ſo verſtehen wir dar-
unter nicht den Ueberſchuß des Ertrags der Arbeit uͤber das
abſolut notwendige Maß noch den Ueberſchuß uͤber ein angeblich
natuͤrliches Maß des Lohns im Vergleich zu der Entſchaͤdigung

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[116/0128] nehmer weſentlich von einander. Die erſteren verhindern mei- ſtens abſolut, daß ſich außer einer gewiſſen gegebenen Menge Jemand einer beſtimmten Unternehmung zuwende, und es hat deshalb an der dadurch hervorgerufenen Rente in der Regel jeder der beſtehenden Unternehmer ſeinen Antheil. Der natuͤr- liche Mangel an unternehmungsfaͤhigen Perſoͤnlichkeiten dagegen iſt in bei weitem den meiſten Faͤllen nur ein relativer, d. h. unter den guͤnſtigſten Bedingungen koͤnnen allerdings nur Wenige produciren, aber neben ihnen ſtehen Andere, welche die Pro- duction, wenn auch unter etwas minder guͤnſtigen Verhaͤltniſſen, vornehmen koͤnnen, neben dieſen Dritte, wieder etwas weniger vortheilhaft Situirte, aber doch immer Productionsfaͤhige u. ſ. w. Die Rente faͤllt daher in dieſem Falle nur einem Theile der Unternehmer und in abgeſtufter Weiſe zu. Welches aber auch der Grund ſein mag, der die Zahl der Unternehmer beſchraͤnkt; immer ergiebt ſich, ſo bald dieſe begrenzte Zahl und die Maſſe der Producte, die ſie zu dem urſpruͤnglichen Koſtenſatz zu liefern vermoͤgen, dem Begehr nicht mehr entſpricht, eine Erhoͤhung der Productenpreiſe, die den Unternehmern eine Rente abwirft. Betrachten wir die Gruͤnde dieſer letzteren naͤher, ſo finden wir, daß ſie beruhen koͤnnen auf der Seltenheit entweder: A) der Faͤhigkeit zu irgend welchen beſtimmten perſoͤn- lichen Leiſtungen, oder B) der Faͤhigkeit, uͤber die zu einer Unternehmung erfor- derlichen Capitalien zu disponiren, oder endlich, C) der Vereinigung dieſer beiden Faͤhigkeiten. A) Wenn wir von einer Rente der perſoͤnlichen Faͤhig- keiten, von einer Lohnrente ſprechen, ſo verſtehen wir dar- unter nicht den Ueberſchuß des Ertrags der Arbeit uͤber das abſolut notwendige Maß noch den Ueberſchuß uͤber ein angeblich natuͤrliches Maß des Lohns im Vergleich zu der Entſchaͤdigung

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Zitationshilfe: Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 116. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/128>, abgerufen am 05.12.2024.