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Magirus, Johannes: Gründliche Widerlegung des unwahrhaftigen zwinglischen Buches, welches Magister Ambrosius Wolf unter dem Titel (Historie der Augsburger Konfession) in öffentlichem Druck ausgehen lassen. Tübingen, 1580.

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mache: auff daß sie darfür halten sollen / die Zwinglianer seien die rechten Augspurgischer Confessions verwandte: die andern Euangelische Ständ vnnd Theologen aber / wölche den Zuinglianismum widerfechten / seien nicht Augspurgischer Confessions verwandte. Darumm zeucht er vil fürgeloffne Religionshandlungen dahin / als ob durch alle dieselbigen / der Zwinglisch verstand (wölchen er der geenderten Confession auffdringet) were angenommen vnd approbirt worden.

Diser meinung bringt er herfür / daß in dem Colloquio zu Wormbs Anno etc. 40. auff vnserm theil die geenderte Augspurgische Confession den Colloquenten sey für gelegt worden: gleich als ob dazumal man der ersten Confession nicht mehr geachtet: sonder allein die ander geenderte etwas gegolten hette. Wann man nun dazumal mit den Zwinglianern hette ein Colloquium halten sollen / so hette es ein wenig ein ansehen / als ob man von wegen des zehenden Articuls / hette die ander vnd nicht die erst Confession an die Hand genommen. Nun haben aber die Ständ der Augspurgischen Confession / nicht vmb des zehenden Articuls willen vom Nachtmal / sonder von wegen des Articuli Iustificationis vnnd meritorum operum, vnd dergleichen sachen wegen / die ander Confession den Papisten fürlegen lassen: weil in derselbigen etwas weitleuffiger contra merita humana, & contra traditiones humanas gehandelt worden. Dann also sagen die Euangelische Chur / Fürsten vnd Ständ / in der Vorred / wölche zu Naumburg (für die Augspurgische Confession) an Keiser Ferdinandum gestelt

mache: auff daß sie darfür halten sollen / die Zwinglianer seien die rechten Augspurgischer Confessions verwandte: die andern Euangelische Ständ vnnd Theologen aber / wölche den Zuinglianismum widerfechten / seien nicht Augspurgischer Confessions verwandte. Darum̃ zeucht er vil fürgeloffne Religionshandlungen dahin / als ob durch alle dieselbigen / der Zwinglisch verstand (wölchen er der geenderten Confession auffdringet) were angenommen vnd approbirt worden.

Diser meinung bringt er herfür / daß in dem Colloquio zu Wormbs Anno etc. 40. auff vnserm theil die geenderte Augspurgische Confession den Colloquenten sey für gelegt worden: gleich als ob dazumal man der ersten Confession nicht mehr geachtet: sonder allein die ander geenderte etwas gegolten hette. Wann man nun dazumal mit den Zwinglianern hette ein Colloquium halten sollen / so hette es ein wenig ein ansehen / als ob man von wegen des zehenden Articuls / hette die ander vnd nicht die erst Confession an die Hand genommen. Nun haben aber die Ständ der Augspurgischen Confession / nicht vmb des zehenden Articuls willen vom Nachtmal / sonder von wegen des Articuli Iustificationis vnnd meritorum operum, vnd dergleichen sachen wegen / die ander Confession den Papisten fürlegen lassen: weil in derselbigen etwas weitleuffiger contra merita humana, & contra traditiones humanas gehandelt worden. Dann also sagen die Euangelische Chur / Fürsten vnd Ständ / in der Vorred / wölche zu Naumburg (für die Augspurgische Confession) an Keiser Ferdinandum gestelt

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[84/0096] mache: auff daß sie darfür halten sollen / die Zwinglianer seien die rechten Augspurgischer Confessions verwandte: die andern Euangelische Ständ vnnd Theologen aber / wölche den Zuinglianismum widerfechten / seien nicht Augspurgischer Confessions verwandte. Darum̃ zeucht er vil fürgeloffne Religionshandlungen dahin / als ob durch alle dieselbigen / der Zwinglisch verstand (wölchen er der geenderten Confession auffdringet) were angenommen vnd approbirt worden. Diser meinung bringt er herfür / daß in dem Colloquio zu Wormbs Anno etc. 40. auff vnserm theil die geenderte Augspurgische Confession den Colloquenten sey für gelegt worden: gleich als ob dazumal man der ersten Confession nicht mehr geachtet: sonder allein die ander geenderte etwas gegolten hette. Wann man nun dazumal mit den Zwinglianern hette ein Colloquium halten sollen / so hette es ein wenig ein ansehen / als ob man von wegen des zehenden Articuls / hette die ander vnd nicht die erst Confession an die Hand genommen. Nun haben aber die Ständ der Augspurgischen Confession / nicht vmb des zehenden Articuls willen vom Nachtmal / sonder von wegen des Articuli Iustificationis vnnd meritorum operum, vnd dergleichen sachen wegen / die ander Confession den Papisten fürlegen lassen: weil in derselbigen etwas weitleuffiger contra merita humana, & contra traditiones humanas gehandelt worden. Dann also sagen die Euangelische Chur / Fürsten vnd Ständ / in der Vorred / wölche zu Naumburg (für die Augspurgische Confession) an Keiser Ferdinandum gestelt

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Zitationshilfe: Magirus, Johannes: Gründliche Widerlegung des unwahrhaftigen zwinglischen Buches, welches Magister Ambrosius Wolf unter dem Titel (Historie der Augsburger Konfession) in öffentlichem Druck ausgehen lassen. Tübingen, 1580, S. 84. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/magirus_widerlegung_1580/96>, abgerufen am 24.11.2024.