Magirus, Johannes: Gründliche Widerlegung des unwahrhaftigen zwinglischen Buches, welches Magister Ambrosius Wolf unter dem Titel (Historie der Augsburger Konfession) in öffentlichem Druck ausgehen lassen. Tübingen, 1580.mal fürnemlich eingesetzt seie / darnach die vnwürdige / wölches seien die vnbußfertige Heuchler in der Christenlichen Kirchen / wölche zwar den Leib Christi entpfahen im Nachtmal / aber zum Gericht der leiblichen Straff: vnd dann fürs dritt / die gar Gottlose / die nichts dann Wein vnd Brot entpfahen / etc. Dann (sagt er) Ich wölt gern wissen / wann die vnwürdigePag. 273. des Herrn Leib entpfahen / die Gottlosen aber (entpfangen jne) nicht / was doch für vrsach dises vnderschids zwischen jnen sein möge. Zwar sie beide (die vnwürdige vnd Gottlose) seind ohn Buß vnd ohn Glauben / warumb sollen sie dann nicht mit gleichem Gericht verdampt werden? weil doch gesagt ist / wer nicht glaubt / der ist schon gerichtet / nemlich / er ist ergeben zur Straff des ewigen Gerichts. Hiemit würdt dem Vuolfio sein langs vergebenlichs Geschwätz von dem vnderschid der vnwürdigen Christen / vnd der gar Gottlosen vnglaubigen / durch sein eigen Glaubensuerwandten hingelegt vnd verworffen. Es hat aber Luther darumb auff disen Puncten gedrungen / vnd ohne denselbigen kein Concordi mit Bucero vnd seinen Mitgesandten machen wöllen: dieweil Lutherus wol gewüßt / daß disem Puncten kein rechter Zuinglianus mit hertzen vnd hand vnderschreiben könte. Dann die Zwinglianer haben gelehrt vnd geschriben / daß die Gottlosen oder vnwürdigen im heiligen Nachtmal allein die eusserlichen zeichen / nemlich Brot vnd Wein entpfangen. Dann D. Luther hat an die zu Franckfurt / mal fürnemlich eingesetzt seie / darnach die vnwürdige / wölches seien die vnbußfertige Heuchler in der Christenlichen Kirchen / wölche zwar den Leib Christi entpfahen im Nachtmal / aber zum Gericht der leiblichen Straff: vnd dann fürs dritt / die gar Gottlose / die nichts dann Wein vnd Brot entpfahen / etc. Dann (sagt er) Ich wölt gern wissen / wann die vnwürdigePag. 273. des Herrn Leib entpfahen / die Gottlosen aber (entpfangen jne) nicht / was doch für vrsach dises vnderschids zwischen jnen sein möge. Zwar sie beide (die vnwürdige vnd Gottlose) seind ohn Buß vnd ohn Glauben / warumb sollen sie dann nicht mit gleichem Gericht verdampt werden? weil doch gesagt ist / wer nicht glaubt / der ist schon gerichtet / nemlich / er ist ergeben zur Straff des ewigen Gerichts. Hiemit würdt dem Vuolfio sein langs vergebenlichs Geschwätz von dem vnderschid der vnwürdigen Christen / vnd der gar Gottlosen vnglaubigen / durch sein eigen Glaubensuerwandten hingelegt vnd verworffen. Es hat aber Luther darumb auff disen Puncten gedrungen / vnd ohne denselbigen kein Concordi mit Bucero vnd seinen Mitgesandten machen wöllen: dieweil Lutherus wol gewüßt / daß disem Puncten kein rechter Zuinglianus mit hertzen vnd hand vnderschreiben könte. Dann die Zwinglianer haben gelehrt vnd geschriben / daß die Gottlosen oder vnwürdigen im heiligen Nachtmal allein die eusserlichen zeichen / nemlich Brot vnd Wein entpfangen. Dann D. Luther hat an die zu Franckfurt / <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0063" n="51"/> mal fürnemlich eingesetzt seie / darnach die vnwürdige / wölches seien die vnbußfertige Heuchler in der Christenlichen Kirchen / wölche zwar den Leib Christi entpfahen im Nachtmal / aber zum Gericht der leiblichen Straff: vnd dann fürs dritt / die gar Gottlose / die nichts dann Wein vnd Brot entpfahen / etc. Dann (sagt er) Ich wölt gern wissen / wann die vnwürdige<note place="right"><hi rendition="#i">Pag.</hi> 273.</note> des Herrn Leib entpfahen / die Gottlosen aber (entpfangen jne) nicht / was doch für vrsach dises vnderschids zwischen jnen sein möge. Zwar sie beide (die vnwürdige vnd Gottlose) seind ohn Buß vnd ohn Glauben / warumb sollen sie dann nicht mit gleichem Gericht verdampt werden? weil doch gesagt ist / wer nicht glaubt / der ist schon gerichtet / nemlich / er ist ergeben zur Straff des ewigen Gerichts.</p> <p>Hiemit würdt dem Vuolfio sein langs vergebenlichs Geschwätz von dem vnderschid der vnwürdigen Christen / vnd der gar Gottlosen vnglaubigen / durch sein eigen Glaubensuerwandten hingelegt vnd verworffen.</p> <p>Es hat aber Luther darumb auff disen Puncten gedrungen / vnd ohne denselbigen kein Concordi mit Bucero vnd seinen Mitgesandten machen wöllen: dieweil Lutherus wol gewüßt / daß disem Puncten kein rechter Zuinglianus mit hertzen vnd hand vnderschreiben könte. Dann die Zwinglianer haben gelehrt vnd geschriben / daß die Gottlosen oder vnwürdigen im heiligen Nachtmal allein die eusserlichen zeichen / nemlich Brot vnd Wein entpfangen.</p> <p>Dann D. Luther hat an die zu Franckfurt / </p> </div> </body> </text> </TEI> [51/0063]
mal fürnemlich eingesetzt seie / darnach die vnwürdige / wölches seien die vnbußfertige Heuchler in der Christenlichen Kirchen / wölche zwar den Leib Christi entpfahen im Nachtmal / aber zum Gericht der leiblichen Straff: vnd dann fürs dritt / die gar Gottlose / die nichts dann Wein vnd Brot entpfahen / etc. Dann (sagt er) Ich wölt gern wissen / wann die vnwürdige des Herrn Leib entpfahen / die Gottlosen aber (entpfangen jne) nicht / was doch für vrsach dises vnderschids zwischen jnen sein möge. Zwar sie beide (die vnwürdige vnd Gottlose) seind ohn Buß vnd ohn Glauben / warumb sollen sie dann nicht mit gleichem Gericht verdampt werden? weil doch gesagt ist / wer nicht glaubt / der ist schon gerichtet / nemlich / er ist ergeben zur Straff des ewigen Gerichts.
Pag. 273. Hiemit würdt dem Vuolfio sein langs vergebenlichs Geschwätz von dem vnderschid der vnwürdigen Christen / vnd der gar Gottlosen vnglaubigen / durch sein eigen Glaubensuerwandten hingelegt vnd verworffen.
Es hat aber Luther darumb auff disen Puncten gedrungen / vnd ohne denselbigen kein Concordi mit Bucero vnd seinen Mitgesandten machen wöllen: dieweil Lutherus wol gewüßt / daß disem Puncten kein rechter Zuinglianus mit hertzen vnd hand vnderschreiben könte. Dann die Zwinglianer haben gelehrt vnd geschriben / daß die Gottlosen oder vnwürdigen im heiligen Nachtmal allein die eusserlichen zeichen / nemlich Brot vnd Wein entpfangen.
Dann D. Luther hat an die zu Franckfurt /
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Zitationshilfe: | Magirus, Johannes: Gründliche Widerlegung des unwahrhaftigen zwinglischen Buches, welches Magister Ambrosius Wolf unter dem Titel (Historie der Augsburger Konfession) in öffentlichem Druck ausgehen lassen. Tübingen, 1580, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/magirus_widerlegung_1580/63>, abgerufen am 25.07.2024. |