deria des Fürstlichen Collegii bey Einrichtung der Käyserlichen
Wahl-Capitulation. VII. 324 bey demselben beschweret sich Landgraf Carl zu
Hessen-Cassel über die von denen Catholischen zu Siegen wider die Reformirten
verübte Gewaltthätigkeiten. VII. 562 demselben remonstriren die Cantons Zürch
und Bern, daß die Toggenburgische Sache wider den Abt zu St. Gallen ein pures
Eyd-Genoßisches Geschäffte sey, und nicht vors Reich gehöre. VII. 659 vermahnet
die General-Staaten der vereinigten Niederlände, von dem praetendirten
Besatzungs-Recht der Stadt Meurs abzustehen, und ihre noch darinnen befindliche
Trouppen unverzüglich abziehen zu lassen. VII. 715 ersuchet Churfürst Georg
Ludwigen zu Hannover, bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg durch seine
Gesandtschafft dahin zu cooperiren, damit der im 10den Articul der
Capitulationis perpetuae wegen der Schweitz und des Teutschen Ordens enthaltene,
ihm aber sehr nachtheilige Passus möge weggelassen werden. VII. 1006 desselben
Absterben notificiret König Friedrich Wilhelm in Preussen dem Moscowitischen
Czaar. VII. 804Fridericus X. Hertzog von Sachsen-Gotha, notificiret
Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell, daß er von dem Käyser Veniam AEtatis erlanget,
und die Regierung seiner Lande persönlich angetreten. VIII. 403 demselben
notificiret König Fridericus I. in Preussen die Vermählung seines Cron-Printzen
mit der Churfürstlichen Braunschweigischen Princeßin, Sophia Dorothea. VI. 648
demselben berichtet gedachter König, daß er den Mecklenburgischen Titul und
Wappen angenommen, und bittet, ihm solchen aus seiner Cantzley auch geben zu
lassen. VI. 919 demselben giebt Hertzog Friedrich Wilhelm zu
Mecklenburg-Schwerin Nachricht von denen mit dem Königlichen Preußischen und
Brandenburgischen Haus getroffenen Pactis. VI. 927 demselben notificiret König
Fridericus I. in Preussen seine Vermählung mit der Mecklenburgischen Princeßin,
Sophien Louisen. VI. 977
deria des Fürstlichen Collegii bey Einrichtung der Käyserlichen
Wahl-Capitulation. VII. 324 bey demselben beschweret sich Landgraf Carl zu
Hessen-Cassel über die von denen Catholischen zu Siegen wider die Reformirten
verübte Gewaltthätigkeiten. VII. 562 demselben remonstriren die Cantons Zürch
und Bern, daß die Toggenburgische Sache wider den Abt zu St. Gallen ein pures
Eyd-Genoßisches Geschäffte sey, und nicht vors Reich gehöre. VII. 659 vermahnet
die General-Staaten der vereinigten Niederlände, von dem praetendirten
Besatzungs-Recht der Stadt Meurs abzustehen, und ihre noch darinnen befindliche
Trouppen unverzüglich abziehen zu lassen. VII. 715 ersuchet Churfürst Georg
Ludwigen zu Hannover, bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg durch seine
Gesandtschafft dahin zu cooperiren, damit der im 10den Articul der
Capitulationis perpetuae wegen der Schweitz und des Teutschen Ordens enthaltene,
ihm aber sehr nachtheilige Passus möge weggelassen werden. VII. 1006 desselben
Absterben notificiret König Friedrich Wilhelm in Preussen dem Moscowitischen
Czaar. VII. 804Fridericus X. Hertzog von Sachsen-Gotha, notificiret
Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell, daß er von dem Käyser Veniam AEtatis erlanget,
und die Regierung seiner Lande persönlich angetreten. VIII. 403 demselben
notificiret König Fridericus I. in Preussen die Vermählung seines Cron-Printzen
mit der Churfürstlichen Braunschweigischen Princeßin, Sophia Dorothea. VI. 648
demselben berichtet gedachter König, daß er den Mecklenburgischen Titul und
Wappen angenommen, und bittet, ihm solchen aus seiner Cantzley auch geben zu
lassen. VI. 919 demselben giebt Hertzog Friedrich Wilhelm zu
Mecklenburg-Schwerin Nachricht von denen mit dem Königlichen Preußischen und
Brandenburgischen Haus getroffenen Pactis. VI. 927 demselben notificiret König
Fridericus I. in Preussen seine Vermählung mit der Mecklenburgischen Princeßin,
Sophien Louisen. VI. 977
<TEI><text><body><div><l><pbfacs="#f0894"/>
deria des Fürstlichen Collegii bey Einrichtung der Käyserlichen
Wahl-Capitulation. VII. 324 bey demselben beschweret sich Landgraf Carl zu
Hessen-Cassel über die von denen Catholischen zu Siegen wider die Reformirten
verübte Gewaltthätigkeiten. VII. 562 demselben remonstriren die Cantons Zürch
und Bern, daß die Toggenburgische Sache wider den Abt zu St. Gallen ein pures
Eyd-Genoßisches Geschäffte sey, und nicht vors Reich gehöre. VII. 659 vermahnet
die General-Staaten der vereinigten Niederlände, von dem praetendirten
Besatzungs-Recht der Stadt Meurs abzustehen, und ihre noch darinnen befindliche
Trouppen unverzüglich abziehen zu lassen. VII. 715 ersuchet Churfürst Georg
Ludwigen zu Hannover, bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg durch seine
Gesandtschafft dahin zu cooperiren, damit der im 10den Articul der
Capitulationis perpetuae wegen der Schweitz und des Teutschen Ordens enthaltene,
ihm aber sehr nachtheilige Passus möge weggelassen werden. VII. 1006 desselben
Absterben notificiret König Friedrich Wilhelm in Preussen dem Moscowitischen
Czaar. VII. 804</l><l><hirendition="#in">F</hi>ridericus X. Hertzog von Sachsen-Gotha, notificiret
Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell, daß er von dem Käyser Veniam AEtatis erlanget,
und die Regierung seiner Lande persönlich angetreten. VIII. 403 demselben
notificiret König Fridericus I. in Preussen die Vermählung seines Cron-Printzen
mit der Churfürstlichen Braunschweigischen Princeßin, Sophia Dorothea. VI. 648
demselben berichtet gedachter König, daß er den Mecklenburgischen Titul und
Wappen angenommen, und bittet, ihm solchen aus seiner Cantzley auch geben zu
lassen. VI. 919 demselben giebt Hertzog Friedrich Wilhelm zu
Mecklenburg-Schwerin Nachricht von denen mit dem Königlichen Preußischen und
Brandenburgischen Haus getroffenen Pactis. VI. 927 demselben notificiret König
Fridericus I. in Preussen seine Vermählung mit der Mecklenburgischen Princeßin,
Sophien Louisen. VI. 977
</l></div></body></text></TEI>
[0894]
deria des Fürstlichen Collegii bey Einrichtung der Käyserlichen Wahl-Capitulation. VII. 324 bey demselben beschweret sich Landgraf Carl zu Hessen-Cassel über die von denen Catholischen zu Siegen wider die Reformirten verübte Gewaltthätigkeiten. VII. 562 demselben remonstriren die Cantons Zürch und Bern, daß die Toggenburgische Sache wider den Abt zu St. Gallen ein pures Eyd-Genoßisches Geschäffte sey, und nicht vors Reich gehöre. VII. 659 vermahnet die General-Staaten der vereinigten Niederlände, von dem praetendirten Besatzungs-Recht der Stadt Meurs abzustehen, und ihre noch darinnen befindliche Trouppen unverzüglich abziehen zu lassen. VII. 715 ersuchet Churfürst Georg Ludwigen zu Hannover, bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg durch seine Gesandtschafft dahin zu cooperiren, damit der im 10den Articul der Capitulationis perpetuae wegen der Schweitz und des Teutschen Ordens enthaltene, ihm aber sehr nachtheilige Passus möge weggelassen werden. VII. 1006 desselben Absterben notificiret König Friedrich Wilhelm in Preussen dem Moscowitischen Czaar. VII. 804 Fridericus X. Hertzog von Sachsen-Gotha, notificiret Hertzog Georg Wilhelmen zu Zell, daß er von dem Käyser Veniam AEtatis erlanget, und die Regierung seiner Lande persönlich angetreten. VIII. 403 demselben notificiret König Fridericus I. in Preussen die Vermählung seines Cron-Printzen mit der Churfürstlichen Braunschweigischen Princeßin, Sophia Dorothea. VI. 648 demselben berichtet gedachter König, daß er den Mecklenburgischen Titul und Wappen angenommen, und bittet, ihm solchen aus seiner Cantzley auch geben zu lassen. VI. 919 demselben giebt Hertzog Friedrich Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin Nachricht von denen mit dem Königlichen Preußischen und Brandenburgischen Haus getroffenen Pactis. VI. 927 demselben notificiret König Fridericus I. in Preussen seine Vermählung mit der Mecklenburgischen Princeßin, Sophien Louisen. VI. 977
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:
Anmerkungen zur Transkription:
Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
Ligaturen werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.
Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/894>, abgerufen am 22.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.