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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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communi Bono erfodernde und ersprießliche Mittel vorgekehret werden mögen; Also hat zwar das errichtet- und allbereits in offenen Druck gekommene Friedens-Instrument, wegen Abführung der Käyserlichen und Reichs-Völcker, allschon die klare Maaß gesetzet, und wird sich wohl allerdings hiernach zu richten seyn: Im übrigen aber ermessen allerhöchstgedachte Ihre Käyserliche und Catholische Majestät, einer ohnumgänglichen Nothdurfft zu seyn, daß nicht allein die Reichs-Contingenten an Volck, wie sie in dermahliger Postirung stehen, auch so lange, als der Haupt-Tractat dauren wird, am Rhein zu behalten, und förderst zu genugsamer Besetz-Proviantir- und anderweiter Versehung, auch in fortificirlicher Stand-Setzung derer Reichs-Gräntz-Festungen, die behörige Veranstaltung zu machen, sondern auch in denen Reichs-Cräyssen auf die Continuation der Cräyß-Association und Herstellung des vor das gesammte Vaterland, und dessen Sicherheit abzielenden Militis perpetui, mit allem Eyfer anzutragen, und denn, der Schulden halber, sowohl die noch vorhin rückständige, als an denen letztern 5. Millionen zu bezahlen seyenden Geld-Quotae, nach dem glorwürdigen Exempel Ihrer Käyserlichen Majestät, zu dem Ende unverzüglich zu entrichten seyn, damit daraus diejenigen Reichs-Stände, so dem Vaterland zum Besten über ihre Schuldigkeit Trouppen hergestellet haben, geziemend befriediget, und die übrige von Reichs wegen zu diesem letztern Krieg gemachte Schulden oder sonstige Erfodernissen abgestattet werden könten; All solches nun und dessen schleunige Beförderung habe in Ihro Käyser-

communi Bono erfodernde und ersprießliche Mittel vorgekehret werden mögen; Also hat zwar das errichtet- und allbereits in offenen Druck gekommene Friedens-Instrument, wegen Abführung der Käyserlichen und Reichs-Völcker, allschon die klare Maaß gesetzet, und wird sich wohl allerdings hiernach zu richten seyn: Im übrigen aber ermessen allerhöchstgedachte Ihre Käyserliche und Catholische Majestät, einer ohnumgänglichen Nothdurfft zu seyn, daß nicht allein die Reichs-Contingenten an Volck, wie sie in dermahliger Postirung stehen, auch so lange, als der Haupt-Tractat dauren wird, am Rhein zu behalten, und förderst zu genugsamer Besetz-Proviantir- und anderweiter Versehung, auch in fortificirlicher Stand-Setzung derer Reichs-Gräntz-Festungen, die behörige Veranstaltung zu machen, sondern auch in denen Reichs-Cräyssen auf die Continuation der Cräyß-Association und Herstellung des vor das gesammte Vaterland, und dessen Sicherheit abzielenden Militis perpetui, mit allem Eyfer anzutragen, und denn, der Schulden halber, sowohl die noch vorhin rückständige, als an denen letztern 5. Millionen zu bezahlen seyenden Geld-Quotae, nach dem glorwürdigen Exempel Ihrer Käyserlichen Majestät, zu dem Ende unverzüglich zu entrichten seyn, damit daraus diejenigen Reichs-Stände, so dem Vaterland zum Besten über ihre Schuldigkeit Trouppen hergestellet haben, geziemend befriediget, und die übrige von Reichs wegen zu diesem letztern Krieg gemachte Schulden oder sonstige Erfodernissen abgestattet werden könten; All solches nun und dessen schleunige Beförderung habe in Ihro Käyser-

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[49/0085] communi Bono erfodernde und ersprießliche Mittel vorgekehret werden mögen; Also hat zwar das errichtet- und allbereits in offenen Druck gekommene Friedens-Instrument, wegen Abführung der Käyserlichen und Reichs-Völcker, allschon die klare Maaß gesetzet, und wird sich wohl allerdings hiernach zu richten seyn: Im übrigen aber ermessen allerhöchstgedachte Ihre Käyserliche und Catholische Majestät, einer ohnumgänglichen Nothdurfft zu seyn, daß nicht allein die Reichs-Contingenten an Volck, wie sie in dermahliger Postirung stehen, auch so lange, als der Haupt-Tractat dauren wird, am Rhein zu behalten, und förderst zu genugsamer Besetz-Proviantir- und anderweiter Versehung, auch in fortificirlicher Stand-Setzung derer Reichs-Gräntz-Festungen, die behörige Veranstaltung zu machen, sondern auch in denen Reichs-Cräyssen auf die Continuation der Cräyß-Association und Herstellung des vor das gesammte Vaterland, und dessen Sicherheit abzielenden Militis perpetui, mit allem Eyfer anzutragen, und denn, der Schulden halber, sowohl die noch vorhin rückständige, als an denen letztern 5. Millionen zu bezahlen seyenden Geld-Quotae, nach dem glorwürdigen Exempel Ihrer Käyserlichen Majestät, zu dem Ende unverzüglich zu entrichten seyn, damit daraus diejenigen Reichs-Stände, so dem Vaterland zum Besten über ihre Schuldigkeit Trouppen hergestellet haben, geziemend befriediget, und die übrige von Reichs wegen zu diesem letztern Krieg gemachte Schulden oder sonstige Erfodernissen abgestattet werden könten; All solches nun und dessen schleunige Beförderung habe in Ihro Käyser-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 49. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/85>, abgerufen am 24.11.2024.