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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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nichts anders, als die Versicherung seiner Lande, angesehen wären. II. 648 justificiret gegen den Bischoff zu Straßburg, Franciscum Egonem, sein Verfahren bey der Wahl eines Coadjutoris. II. 661. sqq. wird von Bürgemeister und Rath der Stadt Höxter ersuchet, einigen eigenmächtig aufgeworffenen Deputirten ihres Brau-Amts kein Gehör zu geben, sondern sie vielmehr, wegen erregten Auflauffs, der Gebühr nach zu bestraffen. II. 828. sqq. demselben berichtet Hertzog Rudolph August zu Wolffenbüttel, warum er die mit lauter Aufruhr erfüllte Stadt Höxter besetzen müssen. II. 842 beschweret sich bey Churfürst Maximilian Heinrichen zu Cölln und andern Catholischen Chur- und Fürsten, über Hertzog Rudolph Augusten zu Wolffenbüttel, daß er, durch Besehung der Stadt Höxter, seine Territorial-Jurisdiction violiret, und bittet sich wider denselben ihre Assistenz aus. II. 845. sqq. ersuchet die übrigen Braunschweig-Lüneburgischen Fürsten, ihm in seiner gesuchten Satisfaction wider Hertzog Rudolph Augusten nicht hinderlich zu seyn. II. 857. sqq. offeriret sich gegen gemeldte Braunschweig-Lüneburgische Fürsten, ihnen vor ihr Theil die Belehnung über die Stücke, so ihr gesammtes Haus von dem Stifft Corvey zur Lehen träget, wiederfahren zu lassen. II. 858 wird von denen General-Staaten der vereinigten Niederlande ersuchet, bey dem von der Cron Franckreich wider sie declarirten Kriege, eine auf gewisse Conditiones gesetzte Neutralität zu observiren. II. 937 remonstriret denen General-Staaten die Unbillichkeit dieser vorgeschlagenen Conditionen. II. 939. sqq. fodert nebst Churfürst Maximilian Heinrichen zu Cölln, die Stadt Gröningen zur Ubergabe auf. II. 949 von demselben fodert Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg Satisfaction, wegen des im Clevischen von Frantzosen verursachten Schadens, und drohet demselben, in Unterbleibung dessen, Repressalien in seinen Landen zu gebrauchen. II. 969
nichts anders, als die Versicherung seiner Lande, angesehen wären. II. 648 justificiret gegen den Bischoff zu Straßburg, Franciscum Egonem, sein Verfahren bey der Wahl eines Coadjutoris. II. 661. sqq. wird von Bürgemeister und Rath der Stadt Höxter ersuchet, einigen eigenmächtig aufgeworffenen Deputirten ihres Brau-Amts kein Gehör zu geben, sondern sie vielmehr, wegen erregten Auflauffs, der Gebühr nach zu bestraffen. II. 828. sqq. demselben berichtet Hertzog Rudolph August zu Wolffenbüttel, warum er die mit lauter Aufruhr erfüllte Stadt Höxter besetzen müssen. II. 842 beschweret sich bey Churfürst Maximilian Heinrichen zu Cölln und andern Catholischen Chur- und Fürsten, über Hertzog Rudolph Augusten zu Wolffenbüttel, daß er, durch Besehung der Stadt Höxter, seine Territorial-Jurisdiction violiret, und bittet sich wider denselben ihre Assistenz aus. II. 845. sqq. ersuchet die übrigen Braunschweig-Lüneburgischen Fürsten, ihm in seiner gesuchten Satisfaction wider Hertzog Rudolph Augusten nicht hinderlich zu seyn. II. 857. sqq. offeriret sich gegen gemeldte Braunschweig-Lüneburgische Fürsten, ihnen vor ihr Theil die Belehnung über die Stücke, so ihr gesammtes Haus von dem Stifft Corvey zur Lehen träget, wiederfahren zu lassen. II. 858 wird von denen General-Staaten der vereinigten Niederlande ersuchet, bey dem von der Cron Franckreich wider sie declarirten Kriege, eine auf gewisse Conditiones gesetzte Neutralität zu observiren. II. 937 remonstriret denen General-Staaten die Unbillichkeit dieser vorgeschlagenen Conditionen. II. 939. sqq. fodert nebst Churfürst Maximilian Heinrichen zu Cölln, die Stadt Gröningen zur Ubergabe auf. II. 949 von demselben fodert Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg Satisfaction, wegen des im Clevischen von Frantzosen verursachten Schadens, und drohet demselben, in Unterbleibung dessen, Repressalien in seinen Landen zu gebrauchen. II. 969
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nichts anders, als die Versicherung
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                     661. sqq. wird von Bürgemeister und Rath der Stadt Höxter ersuchet, einigen
                     eigenmächtig aufgeworffenen Deputirten ihres Brau-Amts kein Gehör zu geben,
                     sondern sie vielmehr, wegen erregten Auflauffs, der Gebühr nach zu bestraffen.
                     II. 828. sqq. demselben berichtet Hertzog Rudolph August zu Wolffenbüttel, warum
                     er die mit lauter Aufruhr erfüllte Stadt Höxter besetzen müssen. II. 842
                     beschweret sich bey Churfürst Maximilian Heinrichen zu Cölln und andern
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                     daß er, durch Besehung der Stadt Höxter, seine Territorial-Jurisdiction
                     violiret, und bittet sich wider denselben ihre Assistenz aus. II. 845. sqq.
                     ersuchet die übrigen Braunschweig-Lüneburgischen Fürsten, ihm in seiner
                     gesuchten Satisfaction wider Hertzog Rudolph Augusten nicht hinderlich zu seyn.
                     II. 857. sqq. offeriret sich gegen gemeldte Braunschweig-Lüneburgische Fürsten,
                     ihnen vor ihr Theil die Belehnung über die Stücke, so ihr gesammtes Haus von dem
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                     Neutralität zu observiren. II. 937 remonstriret denen General-Staaten die
                     Unbillichkeit dieser vorgeschlagenen Conditionen. II. 939. sqq. fodert nebst
                     Churfürst Maximilian Heinrichen zu Cölln, die Stadt Gröningen zur Ubergabe auf.
                     II. 949 von demselben fodert Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg
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[0772] nichts anders, als die Versicherung seiner Lande, angesehen wären. II. 648 justificiret gegen den Bischoff zu Straßburg, Franciscum Egonem, sein Verfahren bey der Wahl eines Coadjutoris. II. 661. sqq. wird von Bürgemeister und Rath der Stadt Höxter ersuchet, einigen eigenmächtig aufgeworffenen Deputirten ihres Brau-Amts kein Gehör zu geben, sondern sie vielmehr, wegen erregten Auflauffs, der Gebühr nach zu bestraffen. II. 828. sqq. demselben berichtet Hertzog Rudolph August zu Wolffenbüttel, warum er die mit lauter Aufruhr erfüllte Stadt Höxter besetzen müssen. II. 842 beschweret sich bey Churfürst Maximilian Heinrichen zu Cölln und andern Catholischen Chur- und Fürsten, über Hertzog Rudolph Augusten zu Wolffenbüttel, daß er, durch Besehung der Stadt Höxter, seine Territorial-Jurisdiction violiret, und bittet sich wider denselben ihre Assistenz aus. II. 845. sqq. ersuchet die übrigen Braunschweig-Lüneburgischen Fürsten, ihm in seiner gesuchten Satisfaction wider Hertzog Rudolph Augusten nicht hinderlich zu seyn. II. 857. sqq. offeriret sich gegen gemeldte Braunschweig-Lüneburgische Fürsten, ihnen vor ihr Theil die Belehnung über die Stücke, so ihr gesammtes Haus von dem Stifft Corvey zur Lehen träget, wiederfahren zu lassen. II. 858 wird von denen General-Staaten der vereinigten Niederlande ersuchet, bey dem von der Cron Franckreich wider sie declarirten Kriege, eine auf gewisse Conditiones gesetzte Neutralität zu observiren. II. 937 remonstriret denen General-Staaten die Unbillichkeit dieser vorgeschlagenen Conditionen. II. 939. sqq. fodert nebst Churfürst Maximilian Heinrichen zu Cölln, die Stadt Gröningen zur Ubergabe auf. II. 949 von demselben fodert Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg Satisfaction, wegen des im Clevischen von Frantzosen verursachten Schadens, und drohet demselben, in Unterbleibung dessen, Repressalien in seinen Landen zu gebrauchen. II. 969

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/772>, abgerufen am 25.11.2024.