schen Ritter- und
Landschafft ersuchet, sie mit der Reduction ihrer Erb-Lehen- und Pfand-Güter zu
verschonen. IV. 386 mit dessen Ministris soll der Land-Rath Budberg und Capitain
Patkul, als Deputirte der Lieffländischen Ritterschafft, tractiren. IV. 800
nimmt die Remonstrationes der Lieffländischen Ritterschafft ungnädig auf. IV.
963 denselben ersuchet der Capitain Patkul, daß er ihm und seinen Mit-Capitains
wider ihren Obrist-Lieutenant, Magnum von Helmersen, der auf unverantwortliche
Art mit ihnen verfahren, die Justiz möge angedeyhen lassen. IV. 948. sqq.
befiehlet dem Grafen von Hastfer, als General Gouverneur in Lieffland, daß er
nur erwehnte Streit-Sache vor einem Judicio delegato soll untersuchen lassen.
IV. 960 bey demselben entschuldiget der Capitain Patkul seine Abreise von
Stockholm, und bittet seine begangene Fehler zu pardonniren. IV. 995 sqq. wird
von Churfürst Anßhelm Frantzen, Ertz-Bischoffen zu Mäyntz und Bischoffen zu
Bamberg, als Directore derer drey im Müntz-Wesen correspondirenden Cräysse, zu
dem zu Regenspurg angestellten Müntz-Convent invitiret. IV. 1032 wird von dem
Käyser Leopoldo ersuchet, seine Trouppen aus denen Mecklenburg-Güstrauischen
Landen abführen zu lassen. IV. 1074 beschweret sich über den Hertzog Friedrich
Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin, wegen eigenmächtig ergriffener Possess der
Mecklenburg-Güstrauischen Lande, und bittet, dieselben wieder in vorigen Stand
zu setzen. IV. 1086 lässet zu Stockholm eine neue Kirchen-Ordnung publiciren.
IV. 629 verordnet, daß die Reformirten, so des Bürger-Rechts fähig seyn wollen,
ihre Kinder Lutherisch tauffen und er ziehen lassen solten. IV. 629 wird von
Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg ersuchet, gedachte Verordnung von
Erziehung der Reformirten Kinder zu ändern. IV. 630. sqq.
schen Ritter- und
Landschafft ersuchet, sie mit der Reduction ihrer Erb-Lehen- und Pfand-Güter zu
verschonen. IV. 386 mit dessen Ministris soll der Land-Rath Budberg und Capitain
Patkul, als Deputirte der Lieffländischen Ritterschafft, tractiren. IV. 800
nimmt die Remonstrationes der Lieffländischen Ritterschafft ungnädig auf. IV.
963 denselben ersuchet der Capitain Patkul, daß er ihm und seinen Mit-Capitains
wider ihren Obrist-Lieutenant, Magnum von Helmersen, der auf unverantwortliche
Art mit ihnen verfahren, die Justiz möge angedeyhen lassen. IV. 948. sqq.
befiehlet dem Grafen von Hastfer, als General Gouverneur in Lieffland, daß er
nur erwehnte Streit-Sache vor einem Judicio delegato soll untersuchen lassen.
IV. 960 bey demselben entschuldiget der Capitain Patkul seine Abreise von
Stockholm, und bittet seine begangene Fehler zu pardonniren. IV. 995 sqq. wird
von Churfürst Anßhelm Frantzen, Ertz-Bischoffen zu Mäyntz und Bischoffen zu
Bamberg, als Directore derer drey im Müntz-Wesen correspondirenden Cräysse, zu
dem zu Regenspurg angestellten Müntz-Convent invitiret. IV. 1032 wird von dem
Käyser Leopoldo ersuchet, seine Trouppen aus denen Mecklenburg-Güstrauischen
Landen abführen zu lassen. IV. 1074 beschweret sich über den Hertzog Friedrich
Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin, wegen eigenmächtig ergriffener Possess der
Mecklenburg-Güstrauischen Lande, und bittet, dieselben wieder in vorigen Stand
zu setzen. IV. 1086 lässet zu Stockholm eine neue Kirchen-Ordnung publiciren.
IV. 629 verordnet, daß die Reformirten, so des Bürger-Rechts fähig seyn wollen,
ihre Kinder Lutherisch tauffen und er ziehen lassen solten. IV. 629 wird von
Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg ersuchet, gedachte Verordnung von
Erziehung der Reformirten Kinder zu ändern. IV. 630. sqq.
<TEI><text><body><div><l><pbfacs="#f0740"/>
schen Ritter- und
Landschafft ersuchet, sie mit der Reduction ihrer Erb-Lehen- und Pfand-Güter zu
verschonen. IV. 386 mit dessen Ministris soll der Land-Rath Budberg und Capitain
Patkul, als Deputirte der Lieffländischen Ritterschafft, tractiren. IV. 800
nimmt die Remonstrationes der Lieffländischen Ritterschafft ungnädig auf. IV.
963 denselben ersuchet der Capitain Patkul, daß er ihm und seinen Mit-Capitains
wider ihren Obrist-Lieutenant, Magnum von Helmersen, der auf unverantwortliche
Art mit ihnen verfahren, die Justiz möge angedeyhen lassen. IV. 948. sqq.
befiehlet dem Grafen von Hastfer, als General Gouverneur in Lieffland, daß er
nur erwehnte Streit-Sache vor einem Judicio delegato soll untersuchen lassen.
IV. 960 bey demselben entschuldiget der Capitain Patkul seine Abreise von
Stockholm, und bittet seine begangene Fehler zu pardonniren. IV. 995 sqq. wird
von Churfürst Anßhelm Frantzen, Ertz-Bischoffen zu Mäyntz und Bischoffen zu
Bamberg, als Directore derer drey im Müntz-Wesen correspondirenden Cräysse, zu
dem zu Regenspurg angestellten Müntz-Convent invitiret. IV. 1032 wird von dem
Käyser Leopoldo ersuchet, seine Trouppen aus denen Mecklenburg-Güstrauischen
Landen abführen zu lassen. IV. 1074 beschweret sich über den Hertzog Friedrich
Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin, wegen eigenmächtig ergriffener Possess der
Mecklenburg-Güstrauischen Lande, und bittet, dieselben wieder in vorigen Stand
zu setzen. IV. 1086 lässet zu Stockholm eine neue Kirchen-Ordnung publiciren.
IV. 629 verordnet, daß die Reformirten, so des Bürger-Rechts fähig seyn wollen,
ihre Kinder Lutherisch tauffen und er ziehen lassen solten. IV. 629 wird von
Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg ersuchet, gedachte Verordnung von
Erziehung der Reformirten Kinder zu ändern. IV. 630. sqq.
</l></div></body></text></TEI>
[0740]
schen Ritter- und Landschafft ersuchet, sie mit der Reduction ihrer Erb-Lehen- und Pfand-Güter zu verschonen. IV. 386 mit dessen Ministris soll der Land-Rath Budberg und Capitain Patkul, als Deputirte der Lieffländischen Ritterschafft, tractiren. IV. 800 nimmt die Remonstrationes der Lieffländischen Ritterschafft ungnädig auf. IV. 963 denselben ersuchet der Capitain Patkul, daß er ihm und seinen Mit-Capitains wider ihren Obrist-Lieutenant, Magnum von Helmersen, der auf unverantwortliche Art mit ihnen verfahren, die Justiz möge angedeyhen lassen. IV. 948. sqq. befiehlet dem Grafen von Hastfer, als General Gouverneur in Lieffland, daß er nur erwehnte Streit-Sache vor einem Judicio delegato soll untersuchen lassen. IV. 960 bey demselben entschuldiget der Capitain Patkul seine Abreise von Stockholm, und bittet seine begangene Fehler zu pardonniren. IV. 995 sqq. wird von Churfürst Anßhelm Frantzen, Ertz-Bischoffen zu Mäyntz und Bischoffen zu Bamberg, als Directore derer drey im Müntz-Wesen correspondirenden Cräysse, zu dem zu Regenspurg angestellten Müntz-Convent invitiret. IV. 1032 wird von dem Käyser Leopoldo ersuchet, seine Trouppen aus denen Mecklenburg-Güstrauischen Landen abführen zu lassen. IV. 1074 beschweret sich über den Hertzog Friedrich Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin, wegen eigenmächtig ergriffener Possess der Mecklenburg-Güstrauischen Lande, und bittet, dieselben wieder in vorigen Stand zu setzen. IV. 1086 lässet zu Stockholm eine neue Kirchen-Ordnung publiciren. IV. 629 verordnet, daß die Reformirten, so des Bürger-Rechts fähig seyn wollen, ihre Kinder Lutherisch tauffen und er ziehen lassen solten. IV. 629 wird von Churfürst Friedrich Wilhelmen zu Brandenburg ersuchet, gedachte Verordnung von Erziehung der Reformirten Kinder zu ändern. IV. 630. sqq.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:
Anmerkungen zur Transkription:
Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
Ligaturen werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.
Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/740>, abgerufen am 22.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.