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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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stell- und Austheilung aller und ieder, vermutelst der Reichs-Posten, ankommend- und abgehender Brieff und Paqveten, gegen erhebendes billiches Post-Geld, gelassen, und was, deme oder gemeldtem Reichs-Abschied zuwider, auf einigerley Weise und Weg ergangen, und verliehen worden, hiemit allerdings aufgehoben seyn, hingegen unser Käyserliches Erb- und Hof-Post-Amt bey seiner in Anno 1624. erlangten Investitur und des General-Reichs-Post-Meisters auf dieselbe ertheilten Revers in denen Erb-Landen gantz unbeeinträchtiget verbleiben, und dabey geschützet werden solle. Ob man nun zwar die beständige Hoffnung geschöpfft, es würde diese Irrung endlich ihre in gedachter Wahl-Capitulation vorgeschriebene höchst-billichste abhelffliche Maasse erreichet haben, und dem gedachten Käyserlichen General-Obristen-Reichs-Post-Amt kein fernerer Eintrag geschehen, sondern völlig, der Käyserlichen allerhöchsten Zusage nach, solche abgethan, und dem Hof-Post-Meister, Grafen von Paar, gerechteste Inhibition geschehen seyn; So wird aber das platte Contrarium immerzu vorgestellt, gestalten denn berührter Käyserlicher Erb-Land- und Hof-Post-Meister, Graf von Paar, unter dem Praedicat Käyserlicher Hof-Post-Meister (welches ihme Anno 1624. per novam Gratiam, mit des damahligen General-Obristen-Reichs-Post-Meisters Genehmhaltung, und zwar in tantum, so weit die Oesterreichischen Erb-Lande sich erstrecken, weiter aber nicht zugelegt worden ist) immerhin sich wider den klaren Buchstaben offtgemeldten Reichs-Abschieds und Käyserlichen Wahl-Capitulation, eigenmächtig und thätlich unterstehet, bey

stell- und Austheilung aller und ieder, vermutelst der Reichs-Posten, ankommend- und abgehender Brieff und Paqveten, gegen erhebendes billiches Post-Geld, gelassen, und was, deme oder gemeldtem Reichs-Abschied zuwider, auf einigerley Weise und Weg ergangen, und verliehen worden, hiemit allerdings aufgehoben seyn, hingegen unser Käyserliches Erb- und Hof-Post-Amt bey seiner in Anno 1624. erlangten Investitur und des General-Reichs-Post-Meisters auf dieselbe ertheilten Revers in denen Erb-Landen gantz unbeeinträchtiget verbleiben, und dabey geschützet werden solle. Ob man nun zwar die beständige Hoffnung geschöpfft, es würde diese Irrung endlich ihre in gedachter Wahl-Capitulation vorgeschriebene höchst-billichste abhelffliche Maasse erreichet haben, und dem gedachten Käyserlichen General-Obristen-Reichs-Post-Amt kein fernerer Eintrag geschehen, sondern völlig, der Käyserlichen allerhöchsten Zusage nach, solche abgethan, und dem Hof-Post-Meister, Grafen von Paar, gerechteste Inhibition geschehen seyn; So wird aber das platte Contrarium immerzu vorgestellt, gestalten denn berührter Käyserlicher Erb-Land- und Hof-Post-Meister, Graf von Paar, unter dem Praedicat Käyserlicher Hof-Post-Meister (welches ihme Anno 1624. per novam Gratiam, mit des damahligen General-Obristen-Reichs-Post-Meisters Genehmhaltung, und zwar in tantum, so weit die Oesterreichischen Erb-Lande sich erstrecken, weiter aber nicht zugelegt worden ist) immerhin sich wider den klaren Buchstaben offtgemeldten Reichs-Abschieds und Käyserlichen Wahl-Capitulation, eigenmächtig und thätlich unterstehet, bey

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[586/0622] stell- und Austheilung aller und ieder, vermutelst der Reichs-Posten, ankommend- und abgehender Brieff und Paqveten, gegen erhebendes billiches Post-Geld, gelassen, und was, deme oder gemeldtem Reichs-Abschied zuwider, auf einigerley Weise und Weg ergangen, und verliehen worden, hiemit allerdings aufgehoben seyn, hingegen unser Käyserliches Erb- und Hof-Post-Amt bey seiner in Anno 1624. erlangten Investitur und des General-Reichs-Post-Meisters auf dieselbe ertheilten Revers in denen Erb-Landen gantz unbeeinträchtiget verbleiben, und dabey geschützet werden solle. Ob man nun zwar die beständige Hoffnung geschöpfft, es würde diese Irrung endlich ihre in gedachter Wahl-Capitulation vorgeschriebene höchst-billichste abhelffliche Maasse erreichet haben, und dem gedachten Käyserlichen General-Obristen-Reichs-Post-Amt kein fernerer Eintrag geschehen, sondern völlig, der Käyserlichen allerhöchsten Zusage nach, solche abgethan, und dem Hof-Post-Meister, Grafen von Paar, gerechteste Inhibition geschehen seyn; So wird aber das platte Contrarium immerzu vorgestellt, gestalten denn berührter Käyserlicher Erb-Land- und Hof-Post-Meister, Graf von Paar, unter dem Praedicat Käyserlicher Hof-Post-Meister (welches ihme Anno 1624. per novam Gratiam, mit des damahligen General-Obristen-Reichs-Post-Meisters Genehmhaltung, und zwar in tantum, so weit die Oesterreichischen Erb-Lande sich erstrecken, weiter aber nicht zugelegt worden ist) immerhin sich wider den klaren Buchstaben offtgemeldten Reichs-Abschieds und Käyserlichen Wahl-Capitulation, eigenmächtig und thätlich unterstehet, bey

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 586. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/622>, abgerufen am 25.11.2024.