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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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wolle, welche man vielleicht, bey überlassener Hoffnung einiger Remedur und gnädiger Resolution, zu nehmen länger angestanden wäre. Ich muß zwar, so viel mich betrifft, auch sagen, daß diese meine gemachte Reflexion, und vielleicht übel gegründete Gedancken, nicht die Ursache gewesen, welche mich bewogen, dieser Requisition beyzutreten, und dadurch vielleicht ein und andern, zu Manutenirung seiner Fürstlichen Jurium, anzufrischen, begehre mich auch nicht durch dieses zu entschuldigen, weiln diese Entschuldigung sehr einfältig wäre, und ich, die Wahrheit zu bekennen, kein anders Absehen diese gantze Jahre her darbey gehabt, als nebenst andern Fürsten, meines Hauses Rechte und Fürstliche Praerogativen omni Modo licito zu schützen, und, nach so vielen Seculis conservirter Fürstlichen Würde, nicht ein verächtlicher Sclave der Herren Churfürsten zu werden. Und solte mir billich meine hierinnen geführte Conduite weniger als keinem verüblet werden; indem mir, ungeachtet ich mich bey Anfang dieses Wercks bey Ihro Käyserlichen Majestät, meines allergnädigsten Herrns, Hofe befunden, noch von Käyserlicher noch von Braunschweigischer Seiten einiges Wort davon gemeldet, sondern ich allezeit von dem damahligen Ministerio nur bedrohet, und auf solche Weise tractirt worden, wie man denen zu thun pfleget, die man der Mühe unwürdig, und vor nichts achtet. Zumahln seynd die violente Depossedirungen der Sachsen-Lauenburgischen Landen, gegen denen beeden Sachsen-Lauenburgischen Princeßinnen, meines Erachtens, nicht beschaffen, daß sie mich in particulari hätten obligiren können, mich vor diese Sache mehr

wolle, welche man vielleicht, bey überlassener Hoffnung einiger Remedur und gnädiger Resolution, zu nehmen länger angestanden wäre. Ich muß zwar, so viel mich betrifft, auch sagen, daß diese meine gemachte Reflexion, und vielleicht übel gegründete Gedancken, nicht die Ursache gewesen, welche mich bewogen, dieser Requisition beyzutreten, und dadurch vielleicht ein und andern, zu Manutenirung seiner Fürstlichen Jurium, anzufrischen, begehre mich auch nicht durch dieses zu entschuldigen, weiln diese Entschuldigung sehr einfältig wäre, und ich, die Wahrheit zu bekennen, kein anders Absehen diese gantze Jahre her darbey gehabt, als nebenst andern Fürsten, meines Hauses Rechte und Fürstliche Praerogativen omni Modo licito zu schützen, und, nach so vielen Seculis conservirter Fürstlichen Würde, nicht ein verächtlicher Sclave der Herren Churfürsten zu werden. Und solte mir billich meine hierinnen geführte Conduite weniger als keinem verüblet werden; indem mir, ungeachtet ich mich bey Anfang dieses Wercks bey Ihro Käyserlichen Majestät, meines allergnädigsten Herrns, Hofe befunden, noch von Käyserlicher noch von Braunschweigischer Seiten einiges Wort davon gemeldet, sondern ich allezeit von dem damahligen Ministerio nur bedrohet, und auf solche Weise tractirt worden, wie man denen zu thun pfleget, die man der Mühe unwürdig, und vor nichts achtet. Zumahln seynd die violente Depossedirungen der Sachsen-Lauenburgischen Landen, gegen denen beeden Sachsen-Lauenburgischen Princeßinnen, meines Erachtens, nicht beschaffen, daß sie mich in particulari hätten obligiren können, mich vor diese Sache mehr

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[570/0606] wolle, welche man vielleicht, bey überlassener Hoffnung einiger Remedur und gnädiger Resolution, zu nehmen länger angestanden wäre. Ich muß zwar, so viel mich betrifft, auch sagen, daß diese meine gemachte Reflexion, und vielleicht übel gegründete Gedancken, nicht die Ursache gewesen, welche mich bewogen, dieser Requisition beyzutreten, und dadurch vielleicht ein und andern, zu Manutenirung seiner Fürstlichen Jurium, anzufrischen, begehre mich auch nicht durch dieses zu entschuldigen, weiln diese Entschuldigung sehr einfältig wäre, und ich, die Wahrheit zu bekennen, kein anders Absehen diese gantze Jahre her darbey gehabt, als nebenst andern Fürsten, meines Hauses Rechte und Fürstliche Praerogativen omni Modo licito zu schützen, und, nach so vielen Seculis conservirter Fürstlichen Würde, nicht ein verächtlicher Sclave der Herren Churfürsten zu werden. Und solte mir billich meine hierinnen geführte Conduite weniger als keinem verüblet werden; indem mir, ungeachtet ich mich bey Anfang dieses Wercks bey Ihro Käyserlichen Majestät, meines allergnädigsten Herrns, Hofe befunden, noch von Käyserlicher noch von Braunschweigischer Seiten einiges Wort davon gemeldet, sondern ich allezeit von dem damahligen Ministerio nur bedrohet, und auf solche Weise tractirt worden, wie man denen zu thun pfleget, die man der Mühe unwürdig, und vor nichts achtet. Zumahln seynd die violente Depossedirungen der Sachsen-Lauenburgischen Landen, gegen denen beeden Sachsen-Lauenburgischen Princeßinnen, meines Erachtens, nicht beschaffen, daß sie mich in particulari hätten obligiren können, mich vor diese Sache mehr

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  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 570. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/606>, abgerufen am 24.11.2024.