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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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risirten Ministri Behausung zu entrepreniren und auszuüben, wodurch das allgemeine Völcker-Recht, und, vermöge desselben, dergleichen Ministris ins gemein competirende Sicherheit auf eine gar zu eclatante Weise violiret und gebrochen, als auch hiedurch unsere eigene Hoheit und Jura Majestatis mit Hindansetzung des schuldigen Egards, so man darauf hätte haben sollen, aufs empfindlichste touchiret und beleidiget worden, dahero denn, und weil die Sache allen Umständen nach also beschaffen, daß dieselbe ohngeahndet nicht kan hingelassen werden; Als haben wir vor unumgänglich erachtet, Euer Liebden solches zu Gemüth zu führen, und wohlmeynend ermahnen wollen, daß sie auf eine uns desfalls gebührende zureichliche Satisfaction ohngesäumet mögen bedacht seyn, auch die Missethäter, so eine solche unchristl. und detestable Massacre verübet, zur gerechten wohlverdienten Straffe ziehen, um der Welt dadurch zu zeigen, daß, was selbige hierinn gethan, wider Euer Liebden Willen, und zu dero Mißfallen geschehen, widrigen Falls wird uns nicht zu verdencken stehen, wenn wir, zu Vindicirung des, durch das begangene Attentatum in unsers Ministers Behausung, unserer Majestät und Hoheit selbsten zugefügten Torts und Unfugs, die in aller Völcker Rechten zuläßige, und in dergleichen Fällen durch vielfältige Exempel Christlicher Potentaten gebillichte Mittel, zu Beschützung der Unserigen, werden ergreiffen müssen. In Erwartung einer vergnüglichen Erklärung verbleiben wir Euer Liebden mit gutem Willen zugethan. Geben auf unseren Königlichen Palais, den 29. Julii, Anno 1699.

risirten Ministri Behausung zu entrepreniren und auszuüben, wodurch das allgemeine Völcker-Recht, und, vermöge desselben, dergleichen Ministris ins gemein competirende Sicherheit auf eine gar zu eclatante Weise violiret und gebrochen, als auch hiedurch unsere eigene Hoheit und Jura Majestatis mit Hindansetzung des schuldigen Egards, so man darauf hätte haben sollen, aufs empfindlichste touchiret und beleidiget worden, dahero denn, und weil die Sache allen Umständen nach also beschaffen, daß dieselbe ohngeahndet nicht kan hingelassen werden; Als haben wir vor unumgänglich erachtet, Euer Liebden solches zu Gemüth zu führen, und wohlmeynend ermahnen wollen, daß sie auf eine uns desfalls gebührende zureichliche Satisfaction ohngesäumet mögen bedacht seyn, auch die Missethäter, so eine solche unchristl. und detestable Massacre verübet, zur gerechten wohlverdienten Straffe ziehen, um der Welt dadurch zu zeigen, daß, was selbige hierinn gethan, wider Euer Liebden Willen, und zu dero Mißfallen geschehen, widrigen Falls wird uns nicht zu verdencken stehen, wenn wir, zu Vindicirung des, durch das begangene Attentatum in unsers Ministers Behausung, unserer Majestät und Hoheit selbsten zugefügten Torts und Unfugs, die in aller Völcker Rechten zuläßige, und in dergleichen Fällen durch vielfältige Exempel Christlicher Potentaten gebillichte Mittel, zu Beschützung der Unserigen, werden ergreiffen müssen. In Erwartung einer vergnüglichen Erklärung verbleiben wir Euer Liebden mit gutem Willen zugethan. Geben auf unseren Königlichen Palais, den 29. Julii, Anno 1699.

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risirten Ministri Behausung
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                     daß dieselbe ohngeahndet nicht kan hingelassen werden; Als haben wir vor
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                     ermahnen wollen, daß sie auf eine uns desfalls gebührende zureichliche
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                     solche unchristl. und detestable Massacre verübet, zur gerechten wohlverdienten
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[563/0599] risirten Ministri Behausung zu entrepreniren und auszuüben, wodurch das allgemeine Völcker-Recht, und, vermöge desselben, dergleichen Ministris ins gemein competirende Sicherheit auf eine gar zu eclatante Weise violiret und gebrochen, als auch hiedurch unsere eigene Hoheit und Jura Majestatis mit Hindansetzung des schuldigen Egards, so man darauf hätte haben sollen, aufs empfindlichste touchiret und beleidiget worden, dahero denn, und weil die Sache allen Umständen nach also beschaffen, daß dieselbe ohngeahndet nicht kan hingelassen werden; Als haben wir vor unumgänglich erachtet, Euer Liebden solches zu Gemüth zu führen, und wohlmeynend ermahnen wollen, daß sie auf eine uns desfalls gebührende zureichliche Satisfaction ohngesäumet mögen bedacht seyn, auch die Missethäter, so eine solche unchristl. und detestable Massacre verübet, zur gerechten wohlverdienten Straffe ziehen, um der Welt dadurch zu zeigen, daß, was selbige hierinn gethan, wider Euer Liebden Willen, und zu dero Mißfallen geschehen, widrigen Falls wird uns nicht zu verdencken stehen, wenn wir, zu Vindicirung des, durch das begangene Attentatum in unsers Ministers Behausung, unserer Majestät und Hoheit selbsten zugefügten Torts und Unfugs, die in aller Völcker Rechten zuläßige, und in dergleichen Fällen durch vielfältige Exempel Christlicher Potentaten gebillichte Mittel, zu Beschützung der Unserigen, werden ergreiffen müssen. In Erwartung einer vergnüglichen Erklärung verbleiben wir Euer Liebden mit gutem Willen zugethan. Geben auf unseren Königlichen Palais, den 29. Julii, Anno 1699.

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 563. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/599>, abgerufen am 24.08.2024.