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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Ihrer Gnaden dem Churfürsten zu Brandenburg, in Beyseyn unserer Gemahlin Liebden, versprochen, so ist doch dieses durch Abgünstige wieder verstöhret worden, wohl absehende, daß bey solchem Fall unsere Unschuld an Tag kommen, und die gäntzliche Restituirung unsers Stamm-Hauses erfolgen müste. Immittelst haben wir nicht abgelassen, öffters denn jährlich durch unserer Gemahlin Liebden, Ihro Majestät dem Könige anzuflehen, daß sie uns Gerechtigkeit um die Wunden Christi willen möchten wiederfahren lassen. Es ist aber entweder gar keine Antwort erfolget, oder doch dahinaus gegangen, daß Ihro Majestät wider die erkannte Sentenz ihres Herrn Vatern, des Königs, Majestät nichts verhängen, sondern es dabey bewenden lassen müsten. Gleichwie aber darinn und in dem gantzen Commissions-Wercke illegal verfahren, wir auch die feste Hoffnung gehabt, wenn GOtt dieses Königs Majestät Leben noch länger hätte fristen wollen, in höchstlöblicher Nachfolge unterschiedlicher Käyser und Könige selbiger Majestät gantz nicht beschwerlich und zuentgegen würde gewesen seyn, ihren Schluß zu ändern; So haben wir ebenfalls das feste Vertrauen, es werde die ietzt regierende Majestät, wo nicht Pietate & Justitia sich bewegen lassen, dennoch bey ietzigen Conjuncturen auf Ew. Lbd. und mehrerer hohen Mediatorum kräfftigen Interposition dahin zu persuadiren seyn, daß die Pacta und Uniones, worauf man Königlicher Seiten, dem Ansehen nach, bestehen will, die auch mit unserm Fürstlichen Stamm-Hause hauptsächlich fest und unverbrüchlich zu halten versprochen worden, auch an uns vollenzogen, und keines Wegs dawider

Ihrer Gnaden dem Churfürsten zu Brandenburg, in Beyseyn unserer Gemahlin Liebden, versprochen, so ist doch dieses durch Abgünstige wieder verstöhret worden, wohl absehende, daß bey solchem Fall unsere Unschuld an Tag kommen, und die gäntzliche Restituirung unsers Stamm-Hauses erfolgen müste. Immittelst haben wir nicht abgelassen, öffters denn jährlich durch unserer Gemahlin Liebden, Ihro Majestät dem Könige anzuflehen, daß sie uns Gerechtigkeit um die Wunden Christi willen möchten wiederfahren lassen. Es ist aber entweder gar keine Antwort erfolget, oder doch dahinaus gegangen, daß Ihro Majestät wider die erkannte Sentenz ihres Herrn Vatern, des Königs, Majestät nichts verhängen, sondern es dabey bewenden lassen müsten. Gleichwie aber darinn und in dem gantzen Commissions-Wercke illegal verfahren, wir auch die feste Hoffnung gehabt, wenn GOtt dieses Königs Majestät Leben noch länger hätte fristen wollen, in höchstlöblicher Nachfolge unterschiedlicher Käyser und Könige selbiger Majestät gantz nicht beschwerlich und zuentgegen würde gewesen seyn, ihren Schluß zu ändern; So haben wir ebenfalls das feste Vertrauen, es werde die ietzt regierende Majestät, wo nicht Pietate & Justitia sich bewegen lassen, dennoch bey ietzigen Conjuncturen auf Ew. Lbd. und mehrerer hohen Mediatorum kräfftigen Interposition dahin zu persuadiren seyn, daß die Pacta und Uniones, worauf man Königlicher Seiten, dem Ansehen nach, bestehen will, die auch mit unserm Fürstlichen Stamm-Hause hauptsächlich fest und unverbrüchlich zu halten versprochen worden, auch an uns vollenzogen, und keines Wegs dawider

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[513/0549] Ihrer Gnaden dem Churfürsten zu Brandenburg, in Beyseyn unserer Gemahlin Liebden, versprochen, so ist doch dieses durch Abgünstige wieder verstöhret worden, wohl absehende, daß bey solchem Fall unsere Unschuld an Tag kommen, und die gäntzliche Restituirung unsers Stamm-Hauses erfolgen müste. Immittelst haben wir nicht abgelassen, öffters denn jährlich durch unserer Gemahlin Liebden, Ihro Majestät dem Könige anzuflehen, daß sie uns Gerechtigkeit um die Wunden Christi willen möchten wiederfahren lassen. Es ist aber entweder gar keine Antwort erfolget, oder doch dahinaus gegangen, daß Ihro Majestät wider die erkannte Sentenz ihres Herrn Vatern, des Königs, Majestät nichts verhängen, sondern es dabey bewenden lassen müsten. Gleichwie aber darinn und in dem gantzen Commissions-Wercke illegal verfahren, wir auch die feste Hoffnung gehabt, wenn GOtt dieses Königs Majestät Leben noch länger hätte fristen wollen, in höchstlöblicher Nachfolge unterschiedlicher Käyser und Könige selbiger Majestät gantz nicht beschwerlich und zuentgegen würde gewesen seyn, ihren Schluß zu ändern; So haben wir ebenfalls das feste Vertrauen, es werde die ietzt regierende Majestät, wo nicht Pietate & Justitia sich bewegen lassen, dennoch bey ietzigen Conjuncturen auf Ew. Lbd. und mehrerer hohen Mediatorum kräfftigen Interposition dahin zu persuadiren seyn, daß die Pacta und Uniones, worauf man Königlicher Seiten, dem Ansehen nach, bestehen will, die auch mit unserm Fürstlichen Stamm-Hause hauptsächlich fest und unverbrüchlich zu halten versprochen worden, auch an uns vollenzogen, und keines Wegs dawider

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 513. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/549>, abgerufen am 24.11.2024.