lunge, und um dessen Assistence so flehentlich Ansuchung zu thun. Wenn
aber sothaner der Supplicanten angeführte Gravamina gnungsam anzeigen, wie so
grosse und nie zu justificirende Turbationen und Attentaten beydes in denen
Städten, unter welchen vor andern das gute Hildesheim bekanntlich die meisten
Eingriffe in allen ihren Juribus und Freyheiten, zu deren augenscheinlicher
Enervirung und Ruin, eine Weile her gelitten, und auf denen Dörffern verübt und
vorgenommen worden; Und denn uns, nicht alleine Krafft führenden
Cräyß-Directorial-Amts, sondern uns dem Könige von Schweden insonderheit auch,
wegen obhabender Garantie des so theuer erworbenen Teutschen Friedens,
allerdings obliegen muß, die uns in dergleichen Fällen zustehende Sorgfalt nicht
ausser Acht zu lassen, und keines Weges zugeben, noch aufkommen zu lassen, daß
oberwehnte Fundamental-Gesetze solcher Gestalt übern Hauffen geworffen werden;
Als haben wir uns gemüßiget befunden, Eure Liebden hiemit dahin freundlich
anzumahnen, dieselbe nicht nur alleine für sich, sondern auch bey dero
Dom-Capitul solche Veranstaltung machen wollen, daß denen von ermeldtem
Käyserlichen Cammer-Gericht abgelassenen Mandatis ein volles Genügen geschehen,
alle solche Verwaltungen und Thätlichkeiten gäntzlich eingestellet, alles und
iedes hinwiederum in einen solchen Stand, in welchem es, des Religions-Wesens
halber, in Anno 1624. gewesen, aufrichtig gesetzet, und mehrerwehnte
Evangelische Land-Stände und Unterthanen dabey hinführo geruhig und unperturbirt
gelassen werden mögen, zumahlen widrigen Falls, und wenn man der
lunge, und um dessen Assistence so flehentlich Ansuchung zu thun. Wenn
aber sothaner der Supplicanten angeführte Gravamina gnungsam anzeigen, wie so
grosse und nie zu justificirende Turbationen und Attentaten beydes in denen
Städten, unter welchen vor andern das gute Hildesheim bekanntlich die meisten
Eingriffe in allen ihren Juribus und Freyheiten, zu deren augenscheinlicher
Enervirung und Ruin, eine Weile her gelitten, und auf denen Dörffern verübt und
vorgenommen worden; Und denn uns, nicht alleine Krafft führenden
Cräyß-Directorial-Amts, sondern uns dem Könige von Schweden insonderheit auch,
wegen obhabender Garantie des so theuer erworbenen Teutschen Friedens,
allerdings obliegen muß, die uns in dergleichen Fällen zustehende Sorgfalt nicht
ausser Acht zu lassen, und keines Weges zugeben, noch aufkommen zu lassen, daß
oberwehnte Fundamental-Gesetze solcher Gestalt übern Hauffen geworffen werden;
Als haben wir uns gemüßiget befunden, Eure Liebden hiemit dahin freundlich
anzumahnen, dieselbe nicht nur alleine für sich, sondern auch bey dero
Dom-Capitul solche Veranstaltung machen wollen, daß denen von ermeldtem
Käyserlichen Cammer-Gericht abgelassenen Mandatis ein volles Genügen geschehen,
alle solche Verwaltungen und Thätlichkeiten gäntzlich eingestellet, alles und
iedes hinwiederum in einen solchen Stand, in welchem es, des Religions-Wesens
halber, in Anno 1624. gewesen, aufrichtig gesetzet, und mehrerwehnte
Evangelische Land-Stände und Unterthanen dabey hinführo geruhig und unperturbirt
gelassen werden mögen, zumahlen widrigen Falls, und wenn man der
<TEI><text><body><div><p><pbfacs="#f0546"n="510"/>
lunge, und um dessen Assistence so flehentlich Ansuchung zu thun. Wenn
aber sothaner der Supplicanten angeführte Gravamina gnungsam anzeigen, wie so
grosse und nie zu justificirende Turbationen und Attentaten beydes in denen
Städten, unter welchen vor andern das gute Hildesheim bekanntlich die meisten
Eingriffe in allen ihren Juribus und Freyheiten, zu deren augenscheinlicher
Enervirung und Ruin, eine Weile her gelitten, und auf denen Dörffern verübt und
vorgenommen worden; Und denn uns, nicht alleine Krafft führenden
Cräyß-Directorial-Amts, sondern uns dem Könige von Schweden insonderheit auch,
wegen obhabender Garantie des so theuer erworbenen Teutschen Friedens,
allerdings obliegen muß, die uns in dergleichen Fällen zustehende Sorgfalt nicht
ausser Acht zu lassen, und keines Weges zugeben, noch aufkommen zu lassen, daß
oberwehnte Fundamental-Gesetze solcher Gestalt übern Hauffen geworffen werden;
Als haben wir uns gemüßiget befunden, Eure Liebden hiemit dahin freundlich
anzumahnen, dieselbe nicht nur alleine für sich, sondern auch bey dero
Dom-Capitul solche Veranstaltung machen wollen, daß denen von ermeldtem
Käyserlichen Cammer-Gericht abgelassenen Mandatis ein volles Genügen geschehen,
alle solche Verwaltungen und Thätlichkeiten gäntzlich eingestellet, alles und
iedes hinwiederum in einen solchen Stand, in welchem es, des Religions-Wesens
halber, in Anno 1624. gewesen, aufrichtig gesetzet, und mehrerwehnte
Evangelische Land-Stände und Unterthanen dabey hinführo geruhig und unperturbirt
gelassen werden mögen, zumahlen widrigen Falls, und wenn man der
</p></div></body></text></TEI>
[510/0546]
lunge, und um dessen Assistence so flehentlich Ansuchung zu thun. Wenn aber sothaner der Supplicanten angeführte Gravamina gnungsam anzeigen, wie so grosse und nie zu justificirende Turbationen und Attentaten beydes in denen Städten, unter welchen vor andern das gute Hildesheim bekanntlich die meisten Eingriffe in allen ihren Juribus und Freyheiten, zu deren augenscheinlicher Enervirung und Ruin, eine Weile her gelitten, und auf denen Dörffern verübt und vorgenommen worden; Und denn uns, nicht alleine Krafft führenden Cräyß-Directorial-Amts, sondern uns dem Könige von Schweden insonderheit auch, wegen obhabender Garantie des so theuer erworbenen Teutschen Friedens, allerdings obliegen muß, die uns in dergleichen Fällen zustehende Sorgfalt nicht ausser Acht zu lassen, und keines Weges zugeben, noch aufkommen zu lassen, daß oberwehnte Fundamental-Gesetze solcher Gestalt übern Hauffen geworffen werden; Als haben wir uns gemüßiget befunden, Eure Liebden hiemit dahin freundlich anzumahnen, dieselbe nicht nur alleine für sich, sondern auch bey dero Dom-Capitul solche Veranstaltung machen wollen, daß denen von ermeldtem Käyserlichen Cammer-Gericht abgelassenen Mandatis ein volles Genügen geschehen, alle solche Verwaltungen und Thätlichkeiten gäntzlich eingestellet, alles und iedes hinwiederum in einen solchen Stand, in welchem es, des Religions-Wesens halber, in Anno 1624. gewesen, aufrichtig gesetzet, und mehrerwehnte Evangelische Land-Stände und Unterthanen dabey hinführo geruhig und unperturbirt gelassen werden mögen, zumahlen widrigen Falls, und wenn man der
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:
Anmerkungen zur Transkription:
Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
Ligaturen werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.
Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 510. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/546>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.