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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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lunge, und um dessen Assistence so flehentlich Ansuchung zu thun. Wenn aber sothaner der Supplicanten angeführte Gravamina gnungsam anzeigen, wie so grosse und nie zu justificirende Turbationen und Attentaten beydes in denen Städten, unter welchen vor andern das gute Hildesheim bekanntlich die meisten Eingriffe in allen ihren Juribus und Freyheiten, zu deren augenscheinlicher Enervirung und Ruin, eine Weile her gelitten, und auf denen Dörffern verübt und vorgenommen worden; Und denn uns, nicht alleine Krafft führenden Cräyß-Directorial-Amts, sondern uns dem Könige von Schweden insonderheit auch, wegen obhabender Garantie des so theuer erworbenen Teutschen Friedens, allerdings obliegen muß, die uns in dergleichen Fällen zustehende Sorgfalt nicht ausser Acht zu lassen, und keines Weges zugeben, noch aufkommen zu lassen, daß oberwehnte Fundamental-Gesetze solcher Gestalt übern Hauffen geworffen werden; Als haben wir uns gemüßiget befunden, Eure Liebden hiemit dahin freundlich anzumahnen, dieselbe nicht nur alleine für sich, sondern auch bey dero Dom-Capitul solche Veranstaltung machen wollen, daß denen von ermeldtem Käyserlichen Cammer-Gericht abgelassenen Mandatis ein volles Genügen geschehen, alle solche Verwaltungen und Thätlichkeiten gäntzlich eingestellet, alles und iedes hinwiederum in einen solchen Stand, in welchem es, des Religions-Wesens halber, in Anno 1624. gewesen, aufrichtig gesetzet, und mehrerwehnte Evangelische Land-Stände und Unterthanen dabey hinführo geruhig und unperturbirt gelassen werden mögen, zumahlen widrigen Falls, und wenn man der

lunge, und um dessen Assistence so flehentlich Ansuchung zu thun. Wenn aber sothaner der Supplicanten angeführte Gravamina gnungsam anzeigen, wie so grosse und nie zu justificirende Turbationen und Attentaten beydes in denen Städten, unter welchen vor andern das gute Hildesheim bekanntlich die meisten Eingriffe in allen ihren Juribus und Freyheiten, zu deren augenscheinlicher Enervirung und Ruin, eine Weile her gelitten, und auf denen Dörffern verübt und vorgenommen worden; Und denn uns, nicht alleine Krafft führenden Cräyß-Directorial-Amts, sondern uns dem Könige von Schweden insonderheit auch, wegen obhabender Garantie des so theuer erworbenen Teutschen Friedens, allerdings obliegen muß, die uns in dergleichen Fällen zustehende Sorgfalt nicht ausser Acht zu lassen, und keines Weges zugeben, noch aufkommen zu lassen, daß oberwehnte Fundamental-Gesetze solcher Gestalt übern Hauffen geworffen werden; Als haben wir uns gemüßiget befunden, Eure Liebden hiemit dahin freundlich anzumahnen, dieselbe nicht nur alleine für sich, sondern auch bey dero Dom-Capitul solche Veranstaltung machen wollen, daß denen von ermeldtem Käyserlichen Cammer-Gericht abgelassenen Mandatis ein volles Genügen geschehen, alle solche Verwaltungen und Thätlichkeiten gäntzlich eingestellet, alles und iedes hinwiederum in einen solchen Stand, in welchem es, des Religions-Wesens halber, in Anno 1624. gewesen, aufrichtig gesetzet, und mehrerwehnte Evangelische Land-Stände und Unterthanen dabey hinführo geruhig und unperturbirt gelassen werden mögen, zumahlen widrigen Falls, und wenn man der

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[510/0546] lunge, und um dessen Assistence so flehentlich Ansuchung zu thun. Wenn aber sothaner der Supplicanten angeführte Gravamina gnungsam anzeigen, wie so grosse und nie zu justificirende Turbationen und Attentaten beydes in denen Städten, unter welchen vor andern das gute Hildesheim bekanntlich die meisten Eingriffe in allen ihren Juribus und Freyheiten, zu deren augenscheinlicher Enervirung und Ruin, eine Weile her gelitten, und auf denen Dörffern verübt und vorgenommen worden; Und denn uns, nicht alleine Krafft führenden Cräyß-Directorial-Amts, sondern uns dem Könige von Schweden insonderheit auch, wegen obhabender Garantie des so theuer erworbenen Teutschen Friedens, allerdings obliegen muß, die uns in dergleichen Fällen zustehende Sorgfalt nicht ausser Acht zu lassen, und keines Weges zugeben, noch aufkommen zu lassen, daß oberwehnte Fundamental-Gesetze solcher Gestalt übern Hauffen geworffen werden; Als haben wir uns gemüßiget befunden, Eure Liebden hiemit dahin freundlich anzumahnen, dieselbe nicht nur alleine für sich, sondern auch bey dero Dom-Capitul solche Veranstaltung machen wollen, daß denen von ermeldtem Käyserlichen Cammer-Gericht abgelassenen Mandatis ein volles Genügen geschehen, alle solche Verwaltungen und Thätlichkeiten gäntzlich eingestellet, alles und iedes hinwiederum in einen solchen Stand, in welchem es, des Religions-Wesens halber, in Anno 1624. gewesen, aufrichtig gesetzet, und mehrerwehnte Evangelische Land-Stände und Unterthanen dabey hinführo geruhig und unperturbirt gelassen werden mögen, zumahlen widrigen Falls, und wenn man der

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 510. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/546>, abgerufen am 24.11.2024.