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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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das damahlige praesentissimum Praejudicum abgewendet worden, daß des Herrn Hertzogs zu Hannover Liebden bey der beschehenen Chur-Belehnung nicht zugleich mit dem praetendirten Ertz-Panner-Amt würcklich belehnet worden, alldieweilen aber darinnen die allergnädigste Versicherung geschehen, daß Eure Käyserliche Majestät mein weiteres Recht untersuchen, und gebührend erörtern lassen wolten, welches nunmehro vor der Renovatione Investiturae von dero hoch-preißlichem Hof-Rath geschehen, mithin der Effect des vorigmahligen allergnädigsten Rescripts, zu meiner allergehorsamster Dancksagung, praestiret worden; So will ich nicht hoffen, daß Euer Käyserlichen Majestät allergerechtesten Intention gemäß seyn werde, mir diesen Effect wiederum zu entziehen, und mich allein auf die vormahlige generale Versicherung zu weisen, wobey ich so viel Praejudicia von denen Hannoverischen Adhaerenten wahrnehmen müssen, daß verhoffentlich weder Eure Käyserliche Majestät, noch iemand anders in dem Reich nicht verdencken können, wenn ich mich der bekannten Rechts-Regul, quod satius sit, Jura sua tecta conservare, quam post vulneratam causam remedium quaerere, zu praevaliren und zu bedienen suche. Denn obschon Eure Käyserliche Majestät des Herrn Hertzogs zu Hannovor Liebden das Ertz-Panner-Amt noch nicht würcklich conferiret, auch, meinem allerunterthänigsten Zutrauen nach, nicht conferiren werden; So lassen Seine Liebden nichts desto weniger sich solches Praedicat hin und wieder, auch in öffentlichem Druck geben, wie Loco Speciminis die Beylage Lit. C. zeiget, ja, welches noch mehr ist, so

das damahlige praesentissimum Praejudicum abgewendet worden, daß des Herrn Hertzogs zu Hannover Liebden bey der beschehenen Chur-Belehnung nicht zugleich mit dem praetendirten Ertz-Panner-Amt würcklich belehnet worden, alldieweilen aber darinnen die allergnädigste Versicherung geschehen, daß Eure Käyserliche Majestät mein weiteres Recht untersuchen, und gebührend erörtern lassen wolten, welches nunmehro vor der Renovatione Investiturae von dero hoch-preißlichem Hof-Rath geschehen, mithin der Effect des vorigmahligen allergnädigsten Rescripts, zu meiner allergehorsamster Dancksagung, praestiret worden; So will ich nicht hoffen, daß Euer Käyserlichen Majestät allergerechtesten Intention gemäß seyn werde, mir diesen Effect wiederum zu entziehen, und mich allein auf die vormahlige generale Versicherung zu weisen, wobey ich so viel Praejudicia von denen Hannoverischen Adhaerenten wahrnehmen müssen, daß verhoffentlich weder Eure Käyserliche Majestät, noch iemand anders in dem Reich nicht verdencken können, wenn ich mich der bekannten Rechts-Regul, quod satius sit, Jura sua tecta conservare, quam post vulneratam causam remedium quaerere, zu praevaliren und zu bedienen suche. Denn obschon Eure Käyserliche Majestät des Herrn Hertzogs zu Hannovor Liebden das Ertz-Panner-Amt noch nicht würcklich conferiret, auch, meinem allerunterthänigsten Zutrauen nach, nicht conferiren werden; So lassen Seine Liebden nichts desto weniger sich solches Praedicat hin und wieder, auch in öffentlichem Druck geben, wie Loco Speciminis die Beylage Lit. C. zeiget, ja, welches noch mehr ist, so

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                     Ertz-Panner-Amt würcklich belehnet worden, alldieweilen aber darinnen die
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[502/0538] das damahlige praesentissimum Praejudicum abgewendet worden, daß des Herrn Hertzogs zu Hannover Liebden bey der beschehenen Chur-Belehnung nicht zugleich mit dem praetendirten Ertz-Panner-Amt würcklich belehnet worden, alldieweilen aber darinnen die allergnädigste Versicherung geschehen, daß Eure Käyserliche Majestät mein weiteres Recht untersuchen, und gebührend erörtern lassen wolten, welches nunmehro vor der Renovatione Investiturae von dero hoch-preißlichem Hof-Rath geschehen, mithin der Effect des vorigmahligen allergnädigsten Rescripts, zu meiner allergehorsamster Dancksagung, praestiret worden; So will ich nicht hoffen, daß Euer Käyserlichen Majestät allergerechtesten Intention gemäß seyn werde, mir diesen Effect wiederum zu entziehen, und mich allein auf die vormahlige generale Versicherung zu weisen, wobey ich so viel Praejudicia von denen Hannoverischen Adhaerenten wahrnehmen müssen, daß verhoffentlich weder Eure Käyserliche Majestät, noch iemand anders in dem Reich nicht verdencken können, wenn ich mich der bekannten Rechts-Regul, quod satius sit, Jura sua tecta conservare, quam post vulneratam causam remedium quaerere, zu praevaliren und zu bedienen suche. Denn obschon Eure Käyserliche Majestät des Herrn Hertzogs zu Hannovor Liebden das Ertz-Panner-Amt noch nicht würcklich conferiret, auch, meinem allerunterthänigsten Zutrauen nach, nicht conferiren werden; So lassen Seine Liebden nichts desto weniger sich solches Praedicat hin und wieder, auch in öffentlichem Druck geben, wie Loco Speciminis die Beylage Lit. C. zeiget, ja, welches noch mehr ist, so

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 502. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/538>, abgerufen am 24.11.2024.