Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

derjenige seyn wolte, der durch seine Negligenz seiner Fürstlichen Posterität ein so grosses Praejudicium zuziehen lassen. Wenn aber 4.) ferner gemeldet wird, daß ich nicht befugt sey, nach der, in Puncto des Reichs-Panner-Amts, vorhinerlangten Käyserlichen Erklär- und Versicherung (wodurch sonder Zweifel das Käyserliche allergnädigste Rescript an meiner Frau Mutter Gnaden, vom 14. Decembris, 1692. verstanden wird) anietzo, um der suchenden neuen Explication und des Zusatzes willen, die gebührende Lehn-Empfängniß zu verschieben; So werden Eure Käyserliche Majestät allergnädigst erlauben, zu meiner allergehorsamsten Verantwortung dieses zu gedencken, daß ich an der Verschiebung der Lehen-Empfängniß die geringste Schuld nicht trage, indem ich meiner Seits, auch meine Abgesandten, alles dasjenige nicht allein, was die gemeine Lehen-Rechte und Gewohnheit erfodern, sondern auch, was ich im Lauff der zwischen Euer Käyserlichen Majestät Ertz-Hause und meinem Fürstlichen Hause zu Prag, in Anno 1599. errichteten absonderlichen Verschreibung antecedenter zu praestiren schuldig bin, schon längstens würcklich praestiret, wie solches von dero Reichs-Hof-Rath sonder Zweifel in dem schrifftlichen Voto wird referiret worden seyn, worauf aber bis diese Stunde noch keine Resolution, in welcher einig Decretum admissorium ad Investituram enthalten, hierüber geliefert worden, einfolglichen von deß halben mir keine Mora imputirt werden kan. So viel aber Euer Käyserlichen Majestät in Anno 1692. erlassenes allergnädigstes Rescript betrifft, ist durch selbiges, dafür nochmahln allerunterthänigsten Danck sage, allein

derjenige seyn wolte, der durch seine Negligenz seiner Fürstlichen Posterität ein so grosses Praejudicium zuziehen lassen. Wenn aber 4.) ferner gemeldet wird, daß ich nicht befugt sey, nach der, in Puncto des Reichs-Panner-Amts, vorhinerlangten Käyserlichen Erklär- und Versicherung (wodurch sonder Zweifel das Käyserliche allergnädigste Rescript an meiner Frau Mutter Gnaden, vom 14. Decembris, 1692. verstanden wird) anietzo, um der suchenden neuen Explication und des Zusatzes willen, die gebührende Lehn-Empfängniß zu verschieben; So werden Eure Käyserliche Majestät allergnädigst erlauben, zu meiner allergehorsamsten Verantwortung dieses zu gedencken, daß ich an der Verschiebung der Lehen-Empfängniß die geringste Schuld nicht trage, indem ich meiner Seits, auch meine Abgesandten, alles dasjenige nicht allein, was die gemeine Lehen-Rechte und Gewohnheit erfodern, sondern auch, was ich im Lauff der zwischen Euer Käyserlichen Majestät Ertz-Hause und meinem Fürstlichen Hause zu Prag, in Anno 1599. errichteten absonderlichen Verschreibung antecedenter zu praestiren schuldig bin, schon längstens würcklich praestiret, wie solches von dero Reichs-Hof-Rath sonder Zweifel in dem schrifftlichen Voto wird referiret worden seyn, worauf aber bis diese Stunde noch keine Resolution, in welcher einig Decretum admissorium ad Investituram enthalten, hierüber geliefert worden, einfolglichen von deß halben mir keine Mora imputirt werden kan. So viel aber Euer Käyserlichen Majestät in Anno 1692. erlassenes allergnädigstes Rescript betrifft, ist durch selbiges, dafür nochmahln allerunterthänigsten Danck sage, allein

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0537" n="501"/>
derjenige seyn wolte, der durch
                     seine Negligenz seiner Fürstlichen Posterität ein so grosses Praejudicium
                     zuziehen lassen. Wenn aber 4.) ferner gemeldet wird, daß ich nicht befugt sey,
                     nach der, in Puncto des Reichs-Panner-Amts, vorhinerlangten Käyserlichen Erklär-
                     und Versicherung (wodurch sonder Zweifel das Käyserliche allergnädigste Rescript
                     an meiner Frau Mutter Gnaden, vom 14. Decembris, 1692. verstanden wird) anietzo,
                     um der suchenden neuen Explication und des Zusatzes willen, die gebührende
                     Lehn-Empfängniß zu verschieben; So werden Eure Käyserliche Majestät
                     allergnädigst erlauben, zu meiner allergehorsamsten Verantwortung dieses zu
                     gedencken, daß ich an der Verschiebung der Lehen-Empfängniß die geringste Schuld
                     nicht trage, indem ich meiner Seits, auch meine Abgesandten, alles dasjenige
                     nicht allein, was die gemeine Lehen-Rechte und Gewohnheit erfodern, sondern
                     auch, was ich im Lauff der zwischen Euer Käyserlichen Majestät Ertz-Hause und
                     meinem Fürstlichen Hause zu Prag, in Anno 1599. errichteten absonderlichen
                     Verschreibung antecedenter zu praestiren schuldig bin, schon längstens würcklich
                     praestiret, wie solches von dero Reichs-Hof-Rath sonder Zweifel in dem
                     schrifftlichen Voto wird referiret worden seyn, worauf aber bis diese Stunde
                     noch keine Resolution, in welcher einig Decretum admissorium ad Investituram
                     enthalten, hierüber geliefert worden, einfolglichen von deß halben mir keine
                     Mora imputirt werden kan. So viel aber Euer Käyserlichen Majestät in Anno 1692.
                     erlassenes allergnädigstes Rescript betrifft, ist durch selbiges, dafür
                     nochmahln allerunterthänigsten Danck sage, allein
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[501/0537] derjenige seyn wolte, der durch seine Negligenz seiner Fürstlichen Posterität ein so grosses Praejudicium zuziehen lassen. Wenn aber 4.) ferner gemeldet wird, daß ich nicht befugt sey, nach der, in Puncto des Reichs-Panner-Amts, vorhinerlangten Käyserlichen Erklär- und Versicherung (wodurch sonder Zweifel das Käyserliche allergnädigste Rescript an meiner Frau Mutter Gnaden, vom 14. Decembris, 1692. verstanden wird) anietzo, um der suchenden neuen Explication und des Zusatzes willen, die gebührende Lehn-Empfängniß zu verschieben; So werden Eure Käyserliche Majestät allergnädigst erlauben, zu meiner allergehorsamsten Verantwortung dieses zu gedencken, daß ich an der Verschiebung der Lehen-Empfängniß die geringste Schuld nicht trage, indem ich meiner Seits, auch meine Abgesandten, alles dasjenige nicht allein, was die gemeine Lehen-Rechte und Gewohnheit erfodern, sondern auch, was ich im Lauff der zwischen Euer Käyserlichen Majestät Ertz-Hause und meinem Fürstlichen Hause zu Prag, in Anno 1599. errichteten absonderlichen Verschreibung antecedenter zu praestiren schuldig bin, schon längstens würcklich praestiret, wie solches von dero Reichs-Hof-Rath sonder Zweifel in dem schrifftlichen Voto wird referiret worden seyn, worauf aber bis diese Stunde noch keine Resolution, in welcher einig Decretum admissorium ad Investituram enthalten, hierüber geliefert worden, einfolglichen von deß halben mir keine Mora imputirt werden kan. So viel aber Euer Käyserlichen Majestät in Anno 1692. erlassenes allergnädigstes Rescript betrifft, ist durch selbiges, dafür nochmahln allerunterthänigsten Danck sage, allein

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/537
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 501. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/537>, abgerufen am 24.11.2024.