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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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derjenige seyn wolte, der durch seine Negligenz seiner Fürstlichen Posterität ein so grosses Praejudicium zuziehen lassen. Wenn aber 4.) ferner gemeldet wird, daß ich nicht befugt sey, nach der, in Puncto des Reichs-Panner-Amts, vorhinerlangten Käyserlichen Erklär- und Versicherung (wodurch sonder Zweifel das Käyserliche allergnädigste Rescript an meiner Frau Mutter Gnaden, vom 14. Decembris, 1692. verstanden wird) anietzo, um der suchenden neuen Explication und des Zusatzes willen, die gebührende Lehn-Empfängniß zu verschieben; So werden Eure Käyserliche Majestät allergnädigst erlauben, zu meiner allergehorsamsten Verantwortung dieses zu gedencken, daß ich an der Verschiebung der Lehen-Empfängniß die geringste Schuld nicht trage, indem ich meiner Seits, auch meine Abgesandten, alles dasjenige nicht allein, was die gemeine Lehen-Rechte und Gewohnheit erfodern, sondern auch, was ich im Lauff der zwischen Euer Käyserlichen Majestät Ertz-Hause und meinem Fürstlichen Hause zu Prag, in Anno 1599. errichteten absonderlichen Verschreibung antecedenter zu praestiren schuldig bin, schon längstens würcklich praestiret, wie solches von dero Reichs-Hof-Rath sonder Zweifel in dem schrifftlichen Voto wird referiret worden seyn, worauf aber bis diese Stunde noch keine Resolution, in welcher einig Decretum admissorium ad Investituram enthalten, hierüber geliefert worden, einfolglichen von deß halben mir keine Mora imputirt werden kan. So viel aber Euer Käyserlichen Majestät in Anno 1692. erlassenes allergnädigstes Rescript betrifft, ist durch selbiges, dafür nochmahln allerunterthänigsten Danck sage, allein

derjenige seyn wolte, der durch seine Negligenz seiner Fürstlichen Posterität ein so grosses Praejudicium zuziehen lassen. Wenn aber 4.) ferner gemeldet wird, daß ich nicht befugt sey, nach der, in Puncto des Reichs-Panner-Amts, vorhinerlangten Käyserlichen Erklär- und Versicherung (wodurch sonder Zweifel das Käyserliche allergnädigste Rescript an meiner Frau Mutter Gnaden, vom 14. Decembris, 1692. verstanden wird) anietzo, um der suchenden neuen Explication und des Zusatzes willen, die gebührende Lehn-Empfängniß zu verschieben; So werden Eure Käyserliche Majestät allergnädigst erlauben, zu meiner allergehorsamsten Verantwortung dieses zu gedencken, daß ich an der Verschiebung der Lehen-Empfängniß die geringste Schuld nicht trage, indem ich meiner Seits, auch meine Abgesandten, alles dasjenige nicht allein, was die gemeine Lehen-Rechte und Gewohnheit erfodern, sondern auch, was ich im Lauff der zwischen Euer Käyserlichen Majestät Ertz-Hause und meinem Fürstlichen Hause zu Prag, in Anno 1599. errichteten absonderlichen Verschreibung antecedenter zu praestiren schuldig bin, schon längstens würcklich praestiret, wie solches von dero Reichs-Hof-Rath sonder Zweifel in dem schrifftlichen Voto wird referiret worden seyn, worauf aber bis diese Stunde noch keine Resolution, in welcher einig Decretum admissorium ad Investituram enthalten, hierüber geliefert worden, einfolglichen von deß halben mir keine Mora imputirt werden kan. So viel aber Euer Käyserlichen Majestät in Anno 1692. erlassenes allergnädigstes Rescript betrifft, ist durch selbiges, dafür nochmahln allerunterthänigsten Danck sage, allein

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[501/0537] derjenige seyn wolte, der durch seine Negligenz seiner Fürstlichen Posterität ein so grosses Praejudicium zuziehen lassen. Wenn aber 4.) ferner gemeldet wird, daß ich nicht befugt sey, nach der, in Puncto des Reichs-Panner-Amts, vorhinerlangten Käyserlichen Erklär- und Versicherung (wodurch sonder Zweifel das Käyserliche allergnädigste Rescript an meiner Frau Mutter Gnaden, vom 14. Decembris, 1692. verstanden wird) anietzo, um der suchenden neuen Explication und des Zusatzes willen, die gebührende Lehn-Empfängniß zu verschieben; So werden Eure Käyserliche Majestät allergnädigst erlauben, zu meiner allergehorsamsten Verantwortung dieses zu gedencken, daß ich an der Verschiebung der Lehen-Empfängniß die geringste Schuld nicht trage, indem ich meiner Seits, auch meine Abgesandten, alles dasjenige nicht allein, was die gemeine Lehen-Rechte und Gewohnheit erfodern, sondern auch, was ich im Lauff der zwischen Euer Käyserlichen Majestät Ertz-Hause und meinem Fürstlichen Hause zu Prag, in Anno 1599. errichteten absonderlichen Verschreibung antecedenter zu praestiren schuldig bin, schon längstens würcklich praestiret, wie solches von dero Reichs-Hof-Rath sonder Zweifel in dem schrifftlichen Voto wird referiret worden seyn, worauf aber bis diese Stunde noch keine Resolution, in welcher einig Decretum admissorium ad Investituram enthalten, hierüber geliefert worden, einfolglichen von deß halben mir keine Mora imputirt werden kan. So viel aber Euer Käyserlichen Majestät in Anno 1692. erlassenes allergnädigstes Rescript betrifft, ist durch selbiges, dafür nochmahln allerunterthänigsten Danck sage, allein

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 501. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/537>, abgerufen am 03.07.2024.