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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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reten, indem es bey Käyserlicher Majestät stehe, was sie ihro für ein Reichs-Ertz-Amt beylegen werden, dero sie darunter in ichtwas vorzuschreiben, oder Ziel und Maaß zu geben, so wenig vermöchten, als gemeynet wären, wie aus beyliegendem Extract-Schreiben, de die 28. Febr. 1695. nach Lit. B. in mehrerm erhellet, so daß ich mich um so weniger darinn zu richten weiß, daß, gegen alle solche Contestationes und Sincerationes, die an Euer Käyserlichen Majestät Hof-Lager subsistirende Hannoverische Abgesandten das Gegentheil, ipso Facto, demonstriren, die vor mich und mein Fürstliches Haus ausgefallene Resolution, ratione Publicationis, hemmen, und gleichsam mit Arrest belegen, auch auf dererselben ungegründete Opposition mehr als den sowohl bedächtlich in beyden höchsten Collegiis des Käyserlichen Reichs-Hof- und geheimden Raths gemachten gerechtesten Schluß reflectiret werden solle. So viel aber die Ursachen betrifft, welche von dem zu Franckfurt gehaltenen Fürsten-Congress, meines alldort gehabten Abgesandtens geführter Conduite, und dem daselbst gehandelten Negotio hat hergenommen werden wollen, so verhoffe ich, daß alle, mit allergnädigster Permission zu melden, ohne Fundament oder behörige Verification daher gezogene, und sonder Zweifel allein von denen mir und meinem Fürstlichen Hause übel Affectionirten gefährlicher Weise beschehene Imputationes, durch welche man etwan bey Euer Käyserlichen Majestät, mich in übles und widriges Concept zu bringen, bedacht gewesen seyn mag, indem den 15. (25.) Aprilis Euer Käyserlichen Majestät von meinem damahligen Abgesandten überreichten aller-

reten, indem es bey Käyserlicher Majestät stehe, was sie ihro für ein Reichs-Ertz-Amt beylegen werden, dero sie darunter in ichtwas vorzuschreiben, oder Ziel und Maaß zu geben, so wenig vermöchten, als gemeynet wären, wie aus beyliegendem Extract-Schreiben, de die 28. Febr. 1695. nach Lit. B. in mehrerm erhellet, so daß ich mich um so weniger darinn zu richten weiß, daß, gegen alle solche Contestationes und Sincerationes, die an Euer Käyserlichen Majestät Hof-Lager subsistirende Hannoverische Abgesandten das Gegentheil, ipso Facto, demonstriren, die vor mich und mein Fürstliches Haus ausgefallene Resolution, ratione Publicationis, hemmen, und gleichsam mit Arrest belegen, auch auf dererselben ungegründete Opposition mehr als den sowohl bedächtlich in beyden höchsten Collegiis des Käyserlichen Reichs-Hof- und geheimden Raths gemachten gerechtesten Schluß reflectiret werden solle. So viel aber die Ursachen betrifft, welche von dem zu Franckfurt gehaltenen Fürsten-Congress, meines alldort gehabten Abgesandtens geführter Conduite, und dem daselbst gehandelten Negotio hat hergenommen werden wollen, so verhoffe ich, daß alle, mit allergnädigster Permission zu melden, ohne Fundament oder behörige Verification daher gezogene, und sonder Zweifel allein von denen mir und meinem Fürstlichen Hause übel Affectionirten gefährlicher Weise beschehene Imputationes, durch welche man etwan bey Euer Käyserlichen Majestät, mich in übles und widriges Concept zu bringen, bedacht gewesen seyn mag, indem den 15. (25.) Aprilis Euer Käyserlichen Majestät von meinem damahligen Abgesandten überreichten aller-

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[493/0529] reten, indem es bey Käyserlicher Majestät stehe, was sie ihro für ein Reichs-Ertz-Amt beylegen werden, dero sie darunter in ichtwas vorzuschreiben, oder Ziel und Maaß zu geben, so wenig vermöchten, als gemeynet wären, wie aus beyliegendem Extract-Schreiben, de die 28. Febr. 1695. nach Lit. B. in mehrerm erhellet, so daß ich mich um so weniger darinn zu richten weiß, daß, gegen alle solche Contestationes und Sincerationes, die an Euer Käyserlichen Majestät Hof-Lager subsistirende Hannoverische Abgesandten das Gegentheil, ipso Facto, demonstriren, die vor mich und mein Fürstliches Haus ausgefallene Resolution, ratione Publicationis, hemmen, und gleichsam mit Arrest belegen, auch auf dererselben ungegründete Opposition mehr als den sowohl bedächtlich in beyden höchsten Collegiis des Käyserlichen Reichs-Hof- und geheimden Raths gemachten gerechtesten Schluß reflectiret werden solle. So viel aber die Ursachen betrifft, welche von dem zu Franckfurt gehaltenen Fürsten-Congress, meines alldort gehabten Abgesandtens geführter Conduite, und dem daselbst gehandelten Negotio hat hergenommen werden wollen, so verhoffe ich, daß alle, mit allergnädigster Permission zu melden, ohne Fundament oder behörige Verification daher gezogene, und sonder Zweifel allein von denen mir und meinem Fürstlichen Hause übel Affectionirten gefährlicher Weise beschehene Imputationes, durch welche man etwan bey Euer Käyserlichen Majestät, mich in übles und widriges Concept zu bringen, bedacht gewesen seyn mag, indem den 15. (25.) Aprilis Euer Käyserlichen Majestät von meinem damahligen Abgesandten überreichten aller-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 493. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/529>, abgerufen am 24.11.2024.