Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

mehr besagter Fürstlichen Würtenbergischen Deduction sattsam demonstriret worden, daß sie mir oder meinem Fürstlichen Hause, als einem tertio Interessato, sed nunquam audito, im geringsten nicht praejudiciren können; Welches denn Käyserliche Majestät gleich dazumahl von selbsten allergnädigst erkannt haben müsten, wenn sie in dero unterm 14. Decembris 1692. an meine Frau Mutter Gnaden erlassenen allergnädigsten Antwort das gantze Werck, und absonderlich die Benennung des Amts selbsten für keine ausgemachte Sache gehalten, sondern davon in der Investitur wegen der Chur gäntzlichen zu abstrahiren versprochen, auch davon würcklich abstrahirten, nunmehro auch bey vorgewesener Untersuch- und Erörterung der Sachen in dero hochpreißlichem Reichs-Hof-Rath diese Ration debattiret, und nicht für relevant erkannt worden; Zu geschweigen, daß das Fürstliche Haus Hannover, oder dessen Ministri, gleich anfangs, als diese berühmte Pacta publiciret worden, selbige denen damahligen Relationen nach, auf öffentlichem Reichs-Convent zu Regenspurg diffitiren und pro Supposititiis angeben lassen, mithin nach denen bekannten Reichs-Regulen sich der daraus zu hoffen gehabter Commodorum verlustig gemacht, oder wenigstens begeben hat, welche Beschaffenheit denn auch noch dato undisputirlich waltet, indeme des Herrn Hertzogen zu Hannover Liebden auf diese Stunde durch seine Ministros die Declaration dahin thun lassen, daß sie dieser Sache, wegen des Reichs-Panner-Amts, als der ihrigen, in particulari sich nicht annehmen können noch wollen, mithin ihre eigene Affaire daraus zu machen nicht begeh-

mehr besagter Fürstlichen Würtenbergischen Deduction sattsam demonstriret worden, daß sie mir oder meinem Fürstlichen Hause, als einem tertio Interessato, sed nunquam audito, im geringsten nicht praejudiciren können; Welches denn Käyserliche Majestät gleich dazumahl von selbsten allergnädigst erkannt haben müsten, wenn sie in dero unterm 14. Decembris 1692. an meine Frau Mutter Gnaden erlassenen allergnädigsten Antwort das gantze Werck, und absonderlich die Benennung des Amts selbsten für keine ausgemachte Sache gehalten, sondern davon in der Investitur wegen der Chur gäntzlichen zu abstrahiren versprochen, auch davon würcklich abstrahirten, nunmehro auch bey vorgewesener Untersuch- und Erörterung der Sachen in dero hochpreißlichem Reichs-Hof-Rath diese Ration debattiret, und nicht für relevant erkannt worden; Zu geschweigen, daß das Fürstliche Haus Hannover, oder dessen Ministri, gleich anfangs, als diese berühmte Pacta publiciret worden, selbige denen damahligen Relationen nach, auf öffentlichem Reichs-Convent zu Regenspurg diffitiren und pro Supposititiis angeben lassen, mithin nach denen bekannten Reichs-Regulen sich der daraus zu hoffen gehabter Commodorum verlustig gemacht, oder wenigstens begeben hat, welche Beschaffenheit denn auch noch dato undisputirlich waltet, indeme des Herrn Hertzogen zu Hannover Liebden auf diese Stunde durch seine Ministros die Declaration dahin thun lassen, daß sie dieser Sache, wegen des Reichs-Panner-Amts, als der ihrigen, in particulari sich nicht annehmen können noch wollen, mithin ihre eigene Affaire daraus zu machen nicht begeh-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0528" n="492"/>
mehr
                     besagter Fürstlichen Würtenbergischen Deduction sattsam demonstriret worden, daß
                     sie mir oder meinem Fürstlichen Hause, als einem tertio Interessato, sed nunquam
                     audito, im geringsten nicht praejudiciren können; Welches denn Käyserliche
                     Majestät gleich dazumahl von selbsten allergnädigst erkannt haben müsten, wenn
                     sie in dero unterm 14. Decembris 1692. an meine Frau Mutter Gnaden erlassenen
                     allergnädigsten Antwort das gantze Werck, und absonderlich die Benennung des
                     Amts selbsten für keine ausgemachte Sache gehalten, sondern davon in der
                     Investitur wegen der Chur gäntzlichen zu abstrahiren versprochen, auch davon
                     würcklich abstrahirten, nunmehro auch bey vorgewesener Untersuch- und Erörterung
                     der Sachen in dero hochpreißlichem Reichs-Hof-Rath diese Ration debattiret, und
                     nicht für relevant erkannt worden; Zu geschweigen, daß das Fürstliche Haus
                     Hannover, oder dessen Ministri, gleich anfangs, als diese berühmte Pacta
                     publiciret worden, selbige denen damahligen Relationen nach, auf öffentlichem
                     Reichs-Convent zu Regenspurg diffitiren und pro Supposititiis angeben lassen,
                     mithin nach denen bekannten Reichs-Regulen sich der daraus zu hoffen gehabter
                     Commodorum verlustig gemacht, oder wenigstens begeben hat, welche Beschaffenheit
                     denn auch noch dato undisputirlich waltet, indeme des Herrn Hertzogen zu
                     Hannover Liebden auf diese Stunde durch seine Ministros die Declaration dahin
                     thun lassen, daß sie dieser Sache, wegen des Reichs-Panner-Amts, als der
                     ihrigen, in particulari sich nicht annehmen können noch wollen, mithin ihre
                     eigene Affaire daraus zu machen nicht begeh-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[492/0528] mehr besagter Fürstlichen Würtenbergischen Deduction sattsam demonstriret worden, daß sie mir oder meinem Fürstlichen Hause, als einem tertio Interessato, sed nunquam audito, im geringsten nicht praejudiciren können; Welches denn Käyserliche Majestät gleich dazumahl von selbsten allergnädigst erkannt haben müsten, wenn sie in dero unterm 14. Decembris 1692. an meine Frau Mutter Gnaden erlassenen allergnädigsten Antwort das gantze Werck, und absonderlich die Benennung des Amts selbsten für keine ausgemachte Sache gehalten, sondern davon in der Investitur wegen der Chur gäntzlichen zu abstrahiren versprochen, auch davon würcklich abstrahirten, nunmehro auch bey vorgewesener Untersuch- und Erörterung der Sachen in dero hochpreißlichem Reichs-Hof-Rath diese Ration debattiret, und nicht für relevant erkannt worden; Zu geschweigen, daß das Fürstliche Haus Hannover, oder dessen Ministri, gleich anfangs, als diese berühmte Pacta publiciret worden, selbige denen damahligen Relationen nach, auf öffentlichem Reichs-Convent zu Regenspurg diffitiren und pro Supposititiis angeben lassen, mithin nach denen bekannten Reichs-Regulen sich der daraus zu hoffen gehabter Commodorum verlustig gemacht, oder wenigstens begeben hat, welche Beschaffenheit denn auch noch dato undisputirlich waltet, indeme des Herrn Hertzogen zu Hannover Liebden auf diese Stunde durch seine Ministros die Declaration dahin thun lassen, daß sie dieser Sache, wegen des Reichs-Panner-Amts, als der ihrigen, in particulari sich nicht annehmen können noch wollen, mithin ihre eigene Affaire daraus zu machen nicht begeh-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/528
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 492. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/528>, abgerufen am 24.11.2024.