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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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importirenden Sache ihre Convenienz reifflich überlegen und berathen zu lassen resolviret, da denn Eurer Käyserlichen Majestät wir in allerunterthänigster Devotion mit Wahrheit bezeigen, daß dero Käyserlichen allerhöchsten Autorität im geringsten zu nahe zu treten, mit grösester Vorsichtigkeit praecaviret, und nicht zu Gedancken genommen worden, von Seiten unserer gnädigsten Herren Principalen ichtwas zu unterwinden, so Eurer Käyserlichen Majestät und dem gemeinen Ruhe-Stande zuwider lauffen, oder den Schein einiger erwegenden Motuum nach sich führen, im wenigsten aber dem mit GOtt verhoffenden Frieden das mindeste Nachtheil bringen könte, sondern, nachdem Eure Käyserliche Majestät, dero allergerechtestem Käyserlichen Gemüthe nach, ihro sowohl durch Schickung, als in Schrifften vorgetragene Gravamina nicht ohne Erheblichkeit gefunden, so haben sie, zu deren Abwendung, neben der natürlichen Billichkeit, des heiligen Reichs Constitutiones zum allgemeinen Fundament geleget, und ihre Rathschläge davon nicht abweichen lassen, mit der unterthänigsten Zuversicht sich getröstend, Eure Käyserliche Majestät werden ihnen die in aller Innocenz unter dero Käyserliche Schutz-Flügel nehmende Zuflucht nicht versagen, noch ihren Teutschen Fürstlichen Stand und Ehre, zu gefährlicher Zerrüttung, in den Wellen anderer Ambition versincken lassen, allermassen in deroselben höchst venerirenden Käyserlichen Gnaden stehet, die erschütterte Fürstliche Jura nicht nur fest zu setzen, sondern auch die von uhralten Zeiten von ein und anderm Fürsten acquirirte, und in vielen Käyserlichen Belehnungen erhaltene Insignia

importirenden Sache ihre Convenienz reifflich überlegen und berathen zu lassen resolviret, da denn Eurer Käyserlichen Majestät wir in allerunterthänigster Devotion mit Wahrheit bezeigen, daß dero Käyserlichen allerhöchsten Autorität im geringsten zu nahe zu treten, mit grösester Vorsichtigkeit praecaviret, und nicht zu Gedancken genommen worden, von Seiten unserer gnädigsten Herren Principalen ichtwas zu unterwinden, so Eurer Käyserlichen Majestät und dem gemeinen Ruhe-Stande zuwider lauffen, oder den Schein einiger erwegenden Motuum nach sich führen, im wenigsten aber dem mit GOtt verhoffenden Frieden das mindeste Nachtheil bringen könte, sondern, nachdem Eure Käyserliche Majestät, dero allergerechtestem Käyserlichen Gemüthe nach, ihro sowohl durch Schickung, als in Schrifften vorgetragene Gravamina nicht ohne Erheblichkeit gefunden, so haben sie, zu deren Abwendung, neben der natürlichen Billichkeit, des heiligen Reichs Constitutiones zum allgemeinen Fundament geleget, und ihre Rathschläge davon nicht abweichen lassen, mit der unterthänigsten Zuversicht sich getröstend, Eure Käyserliche Majestät werden ihnen die in aller Innocenz unter dero Käyserliche Schutz-Flügel nehmende Zuflucht nicht versagen, noch ihren Teutschen Fürstlichen Stand und Ehre, zu gefährlicher Zerrüttung, in den Wellen anderer Ambition versincken lassen, allermassen in deroselben höchst venerirenden Käyserlichen Gnaden stehet, die erschütterte Fürstliche Jura nicht nur fest zu setzen, sondern auch die von uhralten Zeiten von ein und anderm Fürsten acquirirte, und in vielen Käyserlichen Belehnungen erhaltene Insignia

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                     wir in allerunterthänigster Devotion mit Wahrheit bezeigen, daß dero
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                     grösester Vorsichtigkeit praecaviret, und nicht zu Gedancken genommen worden,
                     von Seiten unserer gnädigsten Herren Principalen ichtwas zu unterwinden, so
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[484/0520] importirenden Sache ihre Convenienz reifflich überlegen und berathen zu lassen resolviret, da denn Eurer Käyserlichen Majestät wir in allerunterthänigster Devotion mit Wahrheit bezeigen, daß dero Käyserlichen allerhöchsten Autorität im geringsten zu nahe zu treten, mit grösester Vorsichtigkeit praecaviret, und nicht zu Gedancken genommen worden, von Seiten unserer gnädigsten Herren Principalen ichtwas zu unterwinden, so Eurer Käyserlichen Majestät und dem gemeinen Ruhe-Stande zuwider lauffen, oder den Schein einiger erwegenden Motuum nach sich führen, im wenigsten aber dem mit GOtt verhoffenden Frieden das mindeste Nachtheil bringen könte, sondern, nachdem Eure Käyserliche Majestät, dero allergerechtestem Käyserlichen Gemüthe nach, ihro sowohl durch Schickung, als in Schrifften vorgetragene Gravamina nicht ohne Erheblichkeit gefunden, so haben sie, zu deren Abwendung, neben der natürlichen Billichkeit, des heiligen Reichs Constitutiones zum allgemeinen Fundament geleget, und ihre Rathschläge davon nicht abweichen lassen, mit der unterthänigsten Zuversicht sich getröstend, Eure Käyserliche Majestät werden ihnen die in aller Innocenz unter dero Käyserliche Schutz-Flügel nehmende Zuflucht nicht versagen, noch ihren Teutschen Fürstlichen Stand und Ehre, zu gefährlicher Zerrüttung, in den Wellen anderer Ambition versincken lassen, allermassen in deroselben höchst venerirenden Käyserlichen Gnaden stehet, die erschütterte Fürstliche Jura nicht nur fest zu setzen, sondern auch die von uhralten Zeiten von ein und anderm Fürsten acquirirte, und in vielen Käyserlichen Belehnungen erhaltene Insignia

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 484. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/520>, abgerufen am 24.08.2024.