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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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cher Fürsten gevollmächtigter Räthe allhier sonder Zweifel zur Wissenschafft gelanget, dabey aber aus denen eingelauffenen Berichten nicht ohne Ursach die Besorgniß zu schöpffen, daß solche von praeoccupirten Gemüthern nicht zum besten angesehen, noch ohne ungleiche Imputation gelassen worden. Gleichwie nun dieselbe zuförderst unserer gnädigsten Herren Principalen Teutscher patriotischer Treu, Sorgfalt und Prudenz, durch bishero vielfältig geleistete Proben, in Käyserlichen Gnaden dergestalt versichernd seynd, daß dagegen keine widrige Impression von einem andern Absehen, als was mit Conservirung Eurer Käyserlichen Majestät allerhöchsten Respects, zu des gemeinen Wesens innerlicher Ruhe, und davon dependirender selbst eigener Glorie und Wohlfahrt geschiehet, anschlagen kan: Also sollen Euer Käyserlichen Majestät, zu gründlicher der Sachen Erläuterung, wir allerunterthänigst vorzustellen nicht ermangeln, ist auch deroselben allergnädigst erinnerlich, was in dero allerhöchsten Nahmen an einige unserer gnädigsten Herren Principalen vor Versicherung dahin ergangen, daß in dem neundten Chur-Wesen mit der Introduction nicht verfahren werden solte, bevor sie sich mit dem Fürsten-Stand zu dessen Vergnügung vernommen haben würden; Diese Käyserliche Declaration hat dieselbe in ihrer nie entfallener Hoffnung, zu erreichender Remedirung ihrer Beschwerden, gestärcket und veranlasset, daß, weiln vom Hannoverischen Theil, auf weitere Vulnerirung derer Fürstlichen Jurium, inzwischen mit allem ersinnlichen Eyfer beständig angetragen worden, sie sich in hiesiger Stadt zusammen zu thun, und in einer solchen hoch

cher Fürsten gevollmächtigter Räthe allhier sonder Zweifel zur Wissenschafft gelanget, dabey aber aus denen eingelauffenen Berichten nicht ohne Ursach die Besorgniß zu schöpffen, daß solche von praeoccupirten Gemüthern nicht zum besten angesehen, noch ohne ungleiche Imputation gelassen worden. Gleichwie nun dieselbe zuförderst unserer gnädigsten Herren Principalen Teutscher patriotischer Treu, Sorgfalt und Prudenz, durch bishero vielfältig geleistete Proben, in Käyserlichen Gnaden dergestalt versichernd seynd, daß dagegen keine widrige Impression von einem andern Absehen, als was mit Conservirung Eurer Käyserlichen Majestät allerhöchsten Respects, zu des gemeinen Wesens innerlicher Ruhe, und davon dependirender selbst eigener Glorie und Wohlfahrt geschiehet, anschlagen kan: Also sollen Euer Käyserlichen Majestät, zu gründlicher der Sachen Erläuterung, wir allerunterthänigst vorzustellen nicht ermangeln, ist auch deroselben allergnädigst erinnerlich, was in dero allerhöchsten Nahmen an einige unserer gnädigsten Herren Principalen vor Versicherung dahin ergangen, daß in dem neundten Chur-Wesen mit der Introduction nicht verfahren werden solte, bevor sie sich mit dem Fürsten-Stand zu dessen Vergnügung vernommen haben würden; Diese Käyserliche Declaration hat dieselbe in ihrer nie entfallener Hoffnung, zu erreichender Remedirung ihrer Beschwerden, gestärcket und veranlasset, daß, weiln vom Hannoverischen Theil, auf weitere Vulnerirung derer Fürstlichen Jurium, inzwischen mit allem ersinnlichen Eyfer beständig angetragen worden, sie sich in hiesiger Stadt zusammen zu thun, und in einer solchen hoch

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                     noch ohne ungleiche Imputation gelassen worden. Gleichwie nun dieselbe
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[483/0519] cher Fürsten gevollmächtigter Räthe allhier sonder Zweifel zur Wissenschafft gelanget, dabey aber aus denen eingelauffenen Berichten nicht ohne Ursach die Besorgniß zu schöpffen, daß solche von praeoccupirten Gemüthern nicht zum besten angesehen, noch ohne ungleiche Imputation gelassen worden. Gleichwie nun dieselbe zuförderst unserer gnädigsten Herren Principalen Teutscher patriotischer Treu, Sorgfalt und Prudenz, durch bishero vielfältig geleistete Proben, in Käyserlichen Gnaden dergestalt versichernd seynd, daß dagegen keine widrige Impression von einem andern Absehen, als was mit Conservirung Eurer Käyserlichen Majestät allerhöchsten Respects, zu des gemeinen Wesens innerlicher Ruhe, und davon dependirender selbst eigener Glorie und Wohlfahrt geschiehet, anschlagen kan: Also sollen Euer Käyserlichen Majestät, zu gründlicher der Sachen Erläuterung, wir allerunterthänigst vorzustellen nicht ermangeln, ist auch deroselben allergnädigst erinnerlich, was in dero allerhöchsten Nahmen an einige unserer gnädigsten Herren Principalen vor Versicherung dahin ergangen, daß in dem neundten Chur-Wesen mit der Introduction nicht verfahren werden solte, bevor sie sich mit dem Fürsten-Stand zu dessen Vergnügung vernommen haben würden; Diese Käyserliche Declaration hat dieselbe in ihrer nie entfallener Hoffnung, zu erreichender Remedirung ihrer Beschwerden, gestärcket und veranlasset, daß, weiln vom Hannoverischen Theil, auf weitere Vulnerirung derer Fürstlichen Jurium, inzwischen mit allem ersinnlichen Eyfer beständig angetragen worden, sie sich in hiesiger Stadt zusammen zu thun, und in einer solchen hoch

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 483. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/519>, abgerufen am 24.11.2024.