burg,
schicken würde, so solte nicht allein denen ältern Söhnen, sondern auch denen
jüngern, und also allen Söhnen mit einander und zugleich, und deren männlichen
Erben, ihr Recht und Gerechtigkeit, nach Ordnung der Rechte und der güldenen
Bull, salva Gradus Praerogativa, vorbehalten seyn, die Sequiores natu von den
Collateral-Successions-Fällen (ausser dem Fürstenthum Neuburg und Zweybrück)
excludiren, und uns solches hingegen reserviren könten, da doch dergleichen
Successions-Fälle in allen hernach erfolgten Pactis unsers Hauses, sonderbar in
dem, zwischen obhöchstgedachten unsers Herrn Vetters Churfürstlichen
Durchläuchtigkeit und Euer Liebden in Anno 1652. und 56. aufgerichteten, und von
Ihro Käyserlichen Majestät confirmirten Vergleich, davon Euer Liebden Extractum
beyfügen, mit dem Wort und Nahmen von Successionen, und nominetenus reservirt
worden: Eben so wenig könten sie begreiffen, wie die in besagtem §. des
Wolffgangischen Testaments expresse befindliche Negativa nicht allein unseren
ältesten Söhnen, sondern auch unsern jüngern Söhnen, mit einander und zugleich,
vor uns affirmative und allein zu expliciren, und worauf unser so genanntes
Consolidations-Recht sich gründe? Warum dieser Veldentzische Fall kein solcher
seyn solle, davon der Testator rede? Oder was in unserm Pfältzischen Hause
väterlicher Seiten, ausser dem, was von der Simmerisch- und letzt expirirten
Ruprechtisch- oder Veldentzischen Linea (welcher erstern halber, weil bey
selbiger die Chur gestanden, der Aureae Bullae in besagtem §. mit gedacht
worden) zufallen möchte, vor Casus dabiles gewesen seyn könten,
burg,
schicken würde, so solte nicht allein denen ältern Söhnen, sondern auch denen
jüngern, und also allen Söhnen mit einander und zugleich, und deren männlichen
Erben, ihr Recht und Gerechtigkeit, nach Ordnung der Rechte und der güldenen
Bull, salva Gradus Praerogativa, vorbehalten seyn, die Sequiores natu von den
Collateral-Successions-Fällen (ausser dem Fürstenthum Neuburg und Zweybrück)
excludiren, und uns solches hingegen reserviren könten, da doch dergleichen
Successions-Fälle in allen hernach erfolgten Pactis unsers Hauses, sonderbar in
dem, zwischen obhöchstgedachten unsers Herrn Vetters Churfürstlichen
Durchläuchtigkeit und Euer Liebden in Anno 1652. und 56. aufgerichteten, und von
Ihro Käyserlichen Majestät confirmirten Vergleich, davon Euer Liebden Extractum
beyfügen, mit dem Wort und Nahmen von Successionen, und nominetenus reservirt
worden: Eben so wenig könten sie begreiffen, wie die in besagtem §. des
Wolffgangischen Testaments expresse befindliche Negativa nicht allein unseren
ältesten Söhnen, sondern auch unsern jüngern Söhnen, mit einander und zugleich,
vor uns affirmative und allein zu expliciren, und worauf unser so genanntes
Consolidations-Recht sich gründe? Warum dieser Veldentzische Fall kein solcher
seyn solle, davon der Testator rede? Oder was in unserm Pfältzischen Hause
väterlicher Seiten, ausser dem, was von der Simmerisch- und letzt expirirten
Ruprechtisch- oder Veldentzischen Linea (welcher erstern halber, weil bey
selbiger die Chur gestanden, der Aureae Bullae in besagtem §. mit gedacht
worden) zufallen möchte, vor Casus dabiles gewesen seyn könten,
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burg,
schicken würde, so solte nicht allein denen ältern Söhnen, sondern auch denen
jüngern, und also allen Söhnen mit einander und zugleich, und deren männlichen
Erben, ihr Recht und Gerechtigkeit, nach Ordnung der Rechte und der güldenen
Bull, salva Gradus Praerogativa, vorbehalten seyn, die Sequiores natu von den
Collateral-Successions-Fällen (ausser dem Fürstenthum Neuburg und Zweybrück)
excludiren, und uns solches hingegen reserviren könten, da doch dergleichen
Successions-Fälle in allen hernach erfolgten Pactis unsers Hauses, sonderbar in
dem, zwischen obhöchstgedachten unsers Herrn Vetters Churfürstlichen
Durchläuchtigkeit und Euer Liebden in Anno 1652. und 56. aufgerichteten, und von
Ihro Käyserlichen Majestät confirmirten Vergleich, davon Euer Liebden Extractum
beyfügen, mit dem Wort und Nahmen von Successionen, und nominetenus reservirt
worden: Eben so wenig könten sie begreiffen, wie die in besagtem §. des
Wolffgangischen Testaments expresse befindliche Negativa nicht allein unseren
ältesten Söhnen, sondern auch unsern jüngern Söhnen, mit einander und zugleich,
vor uns affirmative und allein zu expliciren, und worauf unser so genanntes
Consolidations-Recht sich gründe? Warum dieser Veldentzische Fall kein solcher
seyn solle, davon der Testator rede? Oder was in unserm Pfältzischen Hause
väterlicher Seiten, ausser dem, was von der Simmerisch- und letzt expirirten
Ruprechtisch- oder Veldentzischen Linea (welcher erstern halber, weil bey
selbiger die Chur gestanden, der Aureae Bullae in besagtem §. mit gedacht
worden) zufallen möchte, vor Casus dabiles gewesen seyn könten,
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burg, schicken würde, so solte nicht allein denen ältern Söhnen, sondern auch denen jüngern, und also allen Söhnen mit einander und zugleich, und deren männlichen Erben, ihr Recht und Gerechtigkeit, nach Ordnung der Rechte und der güldenen Bull, salva Gradus Praerogativa, vorbehalten seyn, die Sequiores natu von den Collateral-Successions-Fällen (ausser dem Fürstenthum Neuburg und Zweybrück) excludiren, und uns solches hingegen reserviren könten, da doch dergleichen Successions-Fälle in allen hernach erfolgten Pactis unsers Hauses, sonderbar in dem, zwischen obhöchstgedachten unsers Herrn Vetters Churfürstlichen Durchläuchtigkeit und Euer Liebden in Anno 1652. und 56. aufgerichteten, und von Ihro Käyserlichen Majestät confirmirten Vergleich, davon Euer Liebden Extractum beyfügen, mit dem Wort und Nahmen von Successionen, und nominetenus reservirt worden: Eben so wenig könten sie begreiffen, wie die in besagtem §. des Wolffgangischen Testaments expresse befindliche Negativa nicht allein unseren ältesten Söhnen, sondern auch unsern jüngern Söhnen, mit einander und zugleich, vor uns affirmative und allein zu expliciren, und worauf unser so genanntes Consolidations-Recht sich gründe? Warum dieser Veldentzische Fall kein solcher seyn solle, davon der Testator rede? Oder was in unserm Pfältzischen Hause väterlicher Seiten, ausser dem, was von der Simmerisch- und letzt expirirten Ruprechtisch- oder Veldentzischen Linea (welcher erstern halber, weil bey selbiger die Chur gestanden, der Aureae Bullae in besagtem §. mit gedacht worden) zufallen möchte, vor Casus dabiles gewesen seyn könten,
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 450. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/486>, abgerufen am 25.11.2024.
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