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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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brück belanget, dessen Secundogenito, Hertzog Johanni, in Casum Deficientiae Postgenitos substituirt, so könten wir doch hieraus so wenig Vortheil vor uns, als die wir von ietztgedachten Postgenitis nicht descendiren, consequenter in sothaner Substitution nicht mit begriffen, oder wider Euer Lbd. und dero Primogenitur-Recht, in Ordine auf die in der Frag dermahl begriffene Graf- und Herrschafften einige nachtheilige Folg, mit Bestand, erzwingen; Weil berührte auf das Fürstenthum Zweybrück nahmentlich eingerichtete Substitution, so ohne dem stricti Juris, auf andere dahin nicht gehörige, von unsern Hochgeehrten Herren Vorfahren aber herrührende alt-väterliche Lehen-Stamm- und Fideicommiss-Güter nullo Jure extendirt werden können. Von gleichen Unwürden sey auch, was wir aus Hertzog Wolffgangs, Philipp Ludwigs, und Hertzog Johannis Testamentarischen Dispositionen, Secundogenitis, in denen von väterlicher, mütterlicher oder alt-mütterlicher Linie, auch sonsten von andern Orten herrührenden Erb-Fällen, vorbehaltenen Successions-Rechten, nach Ordnung der Rechten, auch der güldenen Bull, salva Gradus Praerogativa, anführen; Weil es in Gegenwart um keinen dergleichen Erb-Fall, sondern um die Succession, oder vielmehr Consolidation alt-väterlichen Lehen-Stamm- und Fdeicommiss-Güter zu thun, welche wohlgedachte Herren Testatores dero Primogenitis, durch ihre Dispositiones, weder entziehen können noch wollen, massen sie denselben in Gegenspiel ihr habendes Successions- und Consolidations-Recht expresse dadurch vielmehr reservirt und besteifft; Indeme sie denen Se-

brück belanget, dessen Secundogenito, Hertzog Johanni, in Casum Deficientiae Postgenitos substituirt, so könten wir doch hieraus so wenig Vortheil vor uns, als die wir von ietztgedachten Postgenitis nicht descendiren, consequenter in sothaner Substitution nicht mit begriffen, oder wider Euer Lbd. und dero Primogenitur-Recht, in Ordine auf die in der Frag dermahl begriffene Graf- und Herrschafften einige nachtheilige Folg, mit Bestand, erzwingen; Weil berührte auf das Fürstenthum Zweybrück nahmentlich eingerichtete Substitution, so ohne dem stricti Juris, auf andere dahin nicht gehörige, von unsern Hochgeehrten Herren Vorfahren aber herrührende alt-väterliche Lehen-Stamm- und Fideicommiss-Güter nullo Jure extendirt werden können. Von gleichen Unwürden sey auch, was wir aus Hertzog Wolffgangs, Philipp Ludwigs, und Hertzog Johannis Testamentarischen Dispositionen, Secundogenitis, in denen von väterlicher, mütterlicher oder alt-mütterlicher Linie, auch sonsten von andern Orten herrührenden Erb-Fällen, vorbehaltenen Successions-Rechten, nach Ordnung der Rechten, auch der güldenen Bull, salva Gradus Praerogativa, anführen; Weil es in Gegenwart um keinen dergleichen Erb-Fall, sondern um die Succession, oder vielmehr Consolidation alt-väterlichen Lehen-Stamm- und Fdeicommiss-Güter zu thun, welche wohlgedachte Herren Testatores dero Primogenitis, durch ihre Dispositiones, weder entziehen können noch wollen, massen sie denselben in Gegenspiel ihr habendes Successions- und Consolidations-Recht expresse dadurch vielmehr reservirt und besteifft; Indeme sie denen Se-

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                     auch, was wir aus Hertzog Wolffgangs, Philipp Ludwigs, und Hertzog Johannis
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[427/0463] brück belanget, dessen Secundogenito, Hertzog Johanni, in Casum Deficientiae Postgenitos substituirt, so könten wir doch hieraus so wenig Vortheil vor uns, als die wir von ietztgedachten Postgenitis nicht descendiren, consequenter in sothaner Substitution nicht mit begriffen, oder wider Euer Lbd. und dero Primogenitur-Recht, in Ordine auf die in der Frag dermahl begriffene Graf- und Herrschafften einige nachtheilige Folg, mit Bestand, erzwingen; Weil berührte auf das Fürstenthum Zweybrück nahmentlich eingerichtete Substitution, so ohne dem stricti Juris, auf andere dahin nicht gehörige, von unsern Hochgeehrten Herren Vorfahren aber herrührende alt-väterliche Lehen-Stamm- und Fideicommiss-Güter nullo Jure extendirt werden können. Von gleichen Unwürden sey auch, was wir aus Hertzog Wolffgangs, Philipp Ludwigs, und Hertzog Johannis Testamentarischen Dispositionen, Secundogenitis, in denen von väterlicher, mütterlicher oder alt-mütterlicher Linie, auch sonsten von andern Orten herrührenden Erb-Fällen, vorbehaltenen Successions-Rechten, nach Ordnung der Rechten, auch der güldenen Bull, salva Gradus Praerogativa, anführen; Weil es in Gegenwart um keinen dergleichen Erb-Fall, sondern um die Succession, oder vielmehr Consolidation alt-väterlichen Lehen-Stamm- und Fdeicommiss-Güter zu thun, welche wohlgedachte Herren Testatores dero Primogenitis, durch ihre Dispositiones, weder entziehen können noch wollen, massen sie denselben in Gegenspiel ihr habendes Successions- und Consolidations-Recht expresse dadurch vielmehr reservirt und besteifft; Indeme sie denen Se-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 427. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/463>, abgerufen am 01.10.2024.