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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Früchten, Holtz, Kauffmannschafften, Handwercks-Leuten, Reichs-Posten, haltbaren Fortifications-Wercken, und anderen erfoderlichen Requisiten, der Gebühr nicht versehen ist, also gar, daß auch das hochlöbliche Cammer-Gericht selbsten solches vorhin gnugsam erkannt, und nach ausdrücklichem Tenor des an Ihro Hochfürstliche Gnaden zu Eichstädt, mildester Gedächtniß, als damahligen zu gegenwärtigem Reichs-Tag gevollmächtigten höchstansehnlichen Käyserl. Principal-Commissarium, de dato Speyer, den 22. Julii 1683. abgelassenen Schreibens, verbis: Indem Schweinfurt, nach Innhalt dero anher gethanen, und Ew. Hochfürstl. Gn. von uns vormahls in Abschrifft unterthänigst communicirten Schreibens, die hierbey dieses Orts befindliche Difficultäten bereits umständlichen vorgestellt etc. davon abstrahirt, und seine Mesures billich anders wohin genommen. Solchemnach und weiln gleichwohl, nach buchstäblichen Innhalt des letztern Reichs-Abschiedes, all dasjenige, was in dem Instrumento Pacis Westphalicae enthalten, bey Vermeidung deren in demselben beygefügten Straffen und Poenen, vor ein beständig gegebenes Fundamental-Gesetz des heiligen Römischen Reichs und immerwährende Richtschnur, auch ewige Norma judicandi stets fest und unverbrüchlich gehalten, demselben allerdings richtig nachgelebet, von niemanden, was Würdens, Stands oder Wesens der auch seye, mit Rath oder That öffentlich oder heimlich deme entgegen gehandelt, noch iemand einem andern darüber de facto zu beeinträchtigen oder zu turbiren sich unterstanden, sondern vielmehr vermög oballegirten Instrumenti Pacis Caesareo-Suecici Art. 17.

Früchten, Holtz, Kauffmannschafften, Handwercks-Leuten, Reichs-Posten, haltbaren Fortifications-Wercken, und anderen erfoderlichen Requisiten, der Gebühr nicht versehen ist, also gar, daß auch das hochlöbliche Cammer-Gericht selbsten solches vorhin gnugsam erkannt, und nach ausdrücklichem Tenor des an Ihro Hochfürstliche Gnaden zu Eichstädt, mildester Gedächtniß, als damahligen zu gegenwärtigem Reichs-Tag gevollmächtigten höchstansehnlichen Käyserl. Principal-Commissarium, de dato Speyer, den 22. Julii 1683. abgelassenen Schreibens, verbis: Indem Schweinfurt, nach Innhalt dero anher gethanen, und Ew. Hochfürstl. Gn. von uns vormahls in Abschrifft unterthänigst communicirten Schreibens, die hierbey dieses Orts befindliche Difficultäten bereits umständlichen vorgestellt etc. davon abstrahirt, und seine Mesures billich anders wohin genommen. Solchemnach und weiln gleichwohl, nach buchstäblichen Innhalt des letztern Reichs-Abschiedes, all dasjenige, was in dem Instrumento Pacis Westphalicae enthalten, bey Vermeidung deren in demselben beygefügten Straffen und Poenen, vor ein beständig gegebenes Fundamental-Gesetz des heiligen Römischen Reichs und immerwährende Richtschnur, auch ewige Norma judicandi stets fest und unverbrüchlich gehalten, demselben allerdings richtig nachgelebet, von niemanden, was Würdens, Stands oder Wesens der auch seye, mit Rath oder That öffentlich oder heimlich deme entgegen gehandelt, noch iemand einem andern darüber de facto zu beeinträchtigen oder zu turbiren sich unterstanden, sondern vielmehr vermög oballegirten Instrumenti Pacis Caesareo-Suecici Art. 17.

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[387/0423] Früchten, Holtz, Kauffmannschafften, Handwercks-Leuten, Reichs-Posten, haltbaren Fortifications-Wercken, und anderen erfoderlichen Requisiten, der Gebühr nicht versehen ist, also gar, daß auch das hochlöbliche Cammer-Gericht selbsten solches vorhin gnugsam erkannt, und nach ausdrücklichem Tenor des an Ihro Hochfürstliche Gnaden zu Eichstädt, mildester Gedächtniß, als damahligen zu gegenwärtigem Reichs-Tag gevollmächtigten höchstansehnlichen Käyserl. Principal-Commissarium, de dato Speyer, den 22. Julii 1683. abgelassenen Schreibens, verbis: Indem Schweinfurt, nach Innhalt dero anher gethanen, und Ew. Hochfürstl. Gn. von uns vormahls in Abschrifft unterthänigst communicirten Schreibens, die hierbey dieses Orts befindliche Difficultäten bereits umständlichen vorgestellt etc. davon abstrahirt, und seine Mesures billich anders wohin genommen. Solchemnach und weiln gleichwohl, nach buchstäblichen Innhalt des letztern Reichs-Abschiedes, all dasjenige, was in dem Instrumento Pacis Westphalicae enthalten, bey Vermeidung deren in demselben beygefügten Straffen und Poenen, vor ein beständig gegebenes Fundamental-Gesetz des heiligen Römischen Reichs und immerwährende Richtschnur, auch ewige Norma judicandi stets fest und unverbrüchlich gehalten, demselben allerdings richtig nachgelebet, von niemanden, was Würdens, Stands oder Wesens der auch seye, mit Rath oder That öffentlich oder heimlich deme entgegen gehandelt, noch iemand einem andern darüber de facto zu beeinträchtigen oder zu turbiren sich unterstanden, sondern vielmehr vermög oballegirten Instrumenti Pacis Caesareo-Suecici Art. 17.

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 387. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/423>, abgerufen am 24.11.2024.