zuwürcken gewust; Da denn den meisten sonder Zweifel der
bisher erlittene schwere Verlust, die obschwebende Gefahr eines grössern,
ietzige weit aussehende Conjuncturen und Läuffte, die schmeichlende Hoffnung
eines Gewinsts, und etlichen vielleicht die höchste Noth, zu Amplectirung dieser
Mittel, Anlaß gegeben, auch die gleichsam von selbst ihnen angebotene
mitführende so grosse Facilität, durch welche ihre Schiffe für den
Frantzösischen Capers in Sicherheit gesetzt, die Interessenten um so vielmehr
angelocket haben mag, da, bey Extradirung dergleichen Attestatorum und Pässe,
nicht die geringste Verbindlichkeiten aufs künfftige geleistet noch verlanget
worden; Sie erfahren aber nunmehro zu ihrer schmertzlichsten Empfindlichkeit,
wie sie, an statt daraus verhofften Vortheils, ihnen lauter Unglück zugerichtet,
indem, Krafft einer von Ihrer Königlichen Majestät, unterm 2. Junii diß Jahrs,
ausgelassenen Verordnung, alle sothane Schiffe zu Glückstadt arrestiret, und
nicht weniger erlassen worden, es haben denn die angegebene Dänische
Interessenten, nebst denen Schiffern, mitkelst harter Verschreibung, Verpfändung
der Schiffe, und über dem leistender Bürgerschafft, vorhero auf ein gewisses
Quantum von 1. bis 4000. und mehr Rthlr. auf iedes Schiff sich verpflichtet,
selbiges 10. Jahr lang in der Fahrt zu halten, und stets in Dänischen Hafen
anzulanden, wobey die Schiffer solche 10. Jahre allda, nebst ihren Familien,
wohnhafft zu bleiben, mit dem ausdrücklichen Beding, daß, falls sothaner
Verschreibung einiger Massen zuwider gehandelt werden möchte, Ihre Königliche
Majestät selbige Schiffe, samt aller Zubehör, sie seynd beladen
zuwürcken gewust; Da denn den meisten sonder Zweifel der
bisher erlittene schwere Verlust, die obschwebende Gefahr eines grössern,
ietzige weit aussehende Conjuncturen und Läuffte, die schmeichlende Hoffnung
eines Gewinsts, und etlichen vielleicht die höchste Noth, zu Amplectirung dieser
Mittel, Anlaß gegeben, auch die gleichsam von selbst ihnen angebotene
mitführende so grosse Facilität, durch welche ihre Schiffe für den
Frantzösischen Capers in Sicherheit gesetzt, die Interessenten um so vielmehr
angelocket haben mag, da, bey Extradirung dergleichen Attestatorum und Pässe,
nicht die geringste Verbindlichkeiten aufs künfftige geleistet noch verlanget
worden; Sie erfahren aber nunmehro zu ihrer schmertzlichsten Empfindlichkeit,
wie sie, an statt daraus verhofften Vortheils, ihnen lauter Unglück zugerichtet,
indem, Krafft einer von Ihrer Königlichen Majestät, unterm 2. Junii diß Jahrs,
ausgelassenen Verordnung, alle sothane Schiffe zu Glückstadt arrestiret, und
nicht weniger erlassen worden, es haben denn die angegebene Dänische
Interessenten, nebst denen Schiffern, mitkelst harter Verschreibung, Verpfändung
der Schiffe, und über dem leistender Bürgerschafft, vorhero auf ein gewisses
Quantum von 1. bis 4000. und mehr Rthlr. auf iedes Schiff sich verpflichtet,
selbiges 10. Jahr lang in der Fahrt zu halten, und stets in Dänischen Hafen
anzulanden, wobey die Schiffer solche 10. Jahre allda, nebst ihren Familien,
wohnhafft zu bleiben, mit dem ausdrücklichen Beding, daß, falls sothaner
Verschreibung einiger Massen zuwider gehandelt werden möchte, Ihre Königliche
Majestät selbige Schiffe, samt aller Zubehör, sie seynd beladen
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zuwürcken gewust; Da denn den meisten sonder Zweifel der
bisher erlittene schwere Verlust, die obschwebende Gefahr eines grössern,
ietzige weit aussehende Conjuncturen und Läuffte, die schmeichlende Hoffnung
eines Gewinsts, und etlichen vielleicht die höchste Noth, zu Amplectirung dieser
Mittel, Anlaß gegeben, auch die gleichsam von selbst ihnen angebotene
mitführende so grosse Facilität, durch welche ihre Schiffe für den
Frantzösischen Capers in Sicherheit gesetzt, die Interessenten um so vielmehr
angelocket haben mag, da, bey Extradirung dergleichen Attestatorum und Pässe,
nicht die geringste Verbindlichkeiten aufs künfftige geleistet noch verlanget
worden; Sie erfahren aber nunmehro zu ihrer schmertzlichsten Empfindlichkeit,
wie sie, an statt daraus verhofften Vortheils, ihnen lauter Unglück zugerichtet,
indem, Krafft einer von Ihrer Königlichen Majestät, unterm 2. Junii diß Jahrs,
ausgelassenen Verordnung, alle sothane Schiffe zu Glückstadt arrestiret, und
nicht weniger erlassen worden, es haben denn die angegebene Dänische
Interessenten, nebst denen Schiffern, mitkelst harter Verschreibung, Verpfändung
der Schiffe, und über dem leistender Bürgerschafft, vorhero auf ein gewisses
Quantum von 1. bis 4000. und mehr Rthlr. auf iedes Schiff sich verpflichtet,
selbiges 10. Jahr lang in der Fahrt zu halten, und stets in Dänischen Hafen
anzulanden, wobey die Schiffer solche 10. Jahre allda, nebst ihren Familien,
wohnhafft zu bleiben, mit dem ausdrücklichen Beding, daß, falls sothaner
Verschreibung einiger Massen zuwider gehandelt werden möchte, Ihre Königliche
Majestät selbige Schiffe, samt aller Zubehör, sie seynd beladen
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zuwürcken gewust; Da denn den meisten sonder Zweifel der bisher erlittene schwere Verlust, die obschwebende Gefahr eines grössern, ietzige weit aussehende Conjuncturen und Läuffte, die schmeichlende Hoffnung eines Gewinsts, und etlichen vielleicht die höchste Noth, zu Amplectirung dieser Mittel, Anlaß gegeben, auch die gleichsam von selbst ihnen angebotene mitführende so grosse Facilität, durch welche ihre Schiffe für den Frantzösischen Capers in Sicherheit gesetzt, die Interessenten um so vielmehr angelocket haben mag, da, bey Extradirung dergleichen Attestatorum und Pässe, nicht die geringste Verbindlichkeiten aufs künfftige geleistet noch verlanget worden; Sie erfahren aber nunmehro zu ihrer schmertzlichsten Empfindlichkeit, wie sie, an statt daraus verhofften Vortheils, ihnen lauter Unglück zugerichtet, indem, Krafft einer von Ihrer Königlichen Majestät, unterm 2. Junii diß Jahrs, ausgelassenen Verordnung, alle sothane Schiffe zu Glückstadt arrestiret, und nicht weniger erlassen worden, es haben denn die angegebene Dänische Interessenten, nebst denen Schiffern, mitkelst harter Verschreibung, Verpfändung der Schiffe, und über dem leistender Bürgerschafft, vorhero auf ein gewisses Quantum von 1. bis 4000. und mehr Rthlr. auf iedes Schiff sich verpflichtet, selbiges 10. Jahr lang in der Fahrt zu halten, und stets in Dänischen Hafen anzulanden, wobey die Schiffer solche 10. Jahre allda, nebst ihren Familien, wohnhafft zu bleiben, mit dem ausdrücklichen Beding, daß, falls sothaner Verschreibung einiger Massen zuwider gehandelt werden möchte, Ihre Königliche Majestät selbige Schiffe, samt aller Zubehör, sie seynd beladen
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 376. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/412>, abgerufen am 24.11.2024.
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