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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Wallfisch-Fang vor dißmahl verboten, Ihre Königliche Majestät von Dänemarck dadurch sofort Anlaß genommen, über sothane Fischereyen, und über die Wasser, worinnen selbige geschicht, sich eines Dominii und Juris inhibendi anzumassen, und darauf wider die Hansee-Städte, unter welchen die Unserige fürnemlich und weit mehr, als die übrigen dabey interessiret, ein Verbot zu publiciren; Dessen Unfug nun aber desto öffentlicher, da solcher Fisch-Fang in dem, allen natürlichen und Völcker-Rechten nach, einem ieden frey und offen stehenden Meere getrieben wird, da diese Stadt nebst so vielen andern Nationen und Völckern bißhero in dessen ruhigen Besitz und Ubung gewesen, da das praetendirte Grönland selbst, wofern es iemahls in Rerum Natura gewesen, schon seither dem Jahr Christi 1416. der Geschicht-Schreiber glaubwürdigem Berichte nach, verlohren, und bis diesen Tag ein dergleichen von Menschen, viel weniger von Christen, bewohntes Land nicht wieder gefunden worden, da die Holländer vielmehr von Anfang dieses Seculi, titulo Inventionis & Occupationis, sich an denen in selbigem District wieder entdeckten öden Inseln und Ufern ein Jus privatum zuschreiben wollen, darauf ohne Turbirung Mansiones und Festungen gebauet und besessen, ja gar Exempla anzuführen haben, daß ab Seiten Dänemarcks daselbst mit zu navigiren und zu fischen von ihnen ersuchet, und nur auf wenige Schiffe erhalten worden; Wie denn auch daher der Innhalt dieses Königlichen Verbots so wenig auf die Unterthanen derer Niederlande, als von Hispanien, Franckreich, Engelland, Schottland etc. welche insgesamt die Fahrt mit gebrauchen, gerichtet,

Wallfisch-Fang vor dißmahl verboten, Ihre Königliche Majestät von Dänemarck dadurch sofort Anlaß genommen, über sothane Fischereyen, und über die Wasser, worinnen selbige geschicht, sich eines Dominii und Juris inhibendi anzumassen, und darauf wider die Hansee-Städte, unter welchen die Unserige fürnemlich und weit mehr, als die übrigen dabey interessiret, ein Verbot zu publiciren; Dessen Unfug nun aber desto öffentlicher, da solcher Fisch-Fang in dem, allen natürlichen und Völcker-Rechten nach, einem ieden frey und offen stehenden Meere getrieben wird, da diese Stadt nebst so vielen andern Nationen und Völckern bißhero in dessen ruhigen Besitz und Ubung gewesen, da das praetendirte Grönland selbst, wofern es iemahls in Rerum Natura gewesen, schon seither dem Jahr Christi 1416. der Geschicht-Schreiber glaubwürdigem Berichte nach, verlohren, und bis diesen Tag ein dergleichen von Menschen, viel weniger von Christen, bewohntes Land nicht wieder gefunden worden, da die Holländer vielmehr von Anfang dieses Seculi, titulo Inventionis & Occupationis, sich an denen in selbigem District wieder entdeckten öden Inseln und Ufern ein Jus privatum zuschreiben wollen, darauf ohne Turbirung Mansiones und Festungen gebauet und besessen, ja gar Exempla anzuführen haben, daß ab Seiten Dänemarcks daselbst mit zu navigiren und zu fischen von ihnen ersuchet, und nur auf wenige Schiffe erhalten worden; Wie denn auch daher der Innhalt dieses Königlichen Verbots so wenig auf die Unterthanen derer Niederlande, als von Hispanien, Franckreich, Engelland, Schottland etc. welche insgesamt die Fahrt mit gebrauchen, gerichtet,

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Wallfisch-Fang vor dißmahl
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                     über sothane Fischereyen, und über die Wasser, worinnen selbige geschicht, sich
                     eines Dominii und Juris inhibendi anzumassen, und darauf wider die
                     Hansee-Städte, unter welchen die Unserige fürnemlich und weit mehr, als die
                     übrigen dabey interessiret, ein Verbot zu publiciren; Dessen Unfug nun aber
                     desto öffentlicher, da solcher Fisch-Fang in dem, allen natürlichen und
                     Völcker-Rechten nach, einem ieden frey und offen stehenden Meere getrieben wird,
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                     iemahls in Rerum Natura gewesen, schon seither dem Jahr Christi 1416. der
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[370/0406] Wallfisch-Fang vor dißmahl verboten, Ihre Königliche Majestät von Dänemarck dadurch sofort Anlaß genommen, über sothane Fischereyen, und über die Wasser, worinnen selbige geschicht, sich eines Dominii und Juris inhibendi anzumassen, und darauf wider die Hansee-Städte, unter welchen die Unserige fürnemlich und weit mehr, als die übrigen dabey interessiret, ein Verbot zu publiciren; Dessen Unfug nun aber desto öffentlicher, da solcher Fisch-Fang in dem, allen natürlichen und Völcker-Rechten nach, einem ieden frey und offen stehenden Meere getrieben wird, da diese Stadt nebst so vielen andern Nationen und Völckern bißhero in dessen ruhigen Besitz und Ubung gewesen, da das praetendirte Grönland selbst, wofern es iemahls in Rerum Natura gewesen, schon seither dem Jahr Christi 1416. der Geschicht-Schreiber glaubwürdigem Berichte nach, verlohren, und bis diesen Tag ein dergleichen von Menschen, viel weniger von Christen, bewohntes Land nicht wieder gefunden worden, da die Holländer vielmehr von Anfang dieses Seculi, titulo Inventionis & Occupationis, sich an denen in selbigem District wieder entdeckten öden Inseln und Ufern ein Jus privatum zuschreiben wollen, darauf ohne Turbirung Mansiones und Festungen gebauet und besessen, ja gar Exempla anzuführen haben, daß ab Seiten Dänemarcks daselbst mit zu navigiren und zu fischen von ihnen ersuchet, und nur auf wenige Schiffe erhalten worden; Wie denn auch daher der Innhalt dieses Königlichen Verbots so wenig auf die Unterthanen derer Niederlande, als von Hispanien, Franckreich, Engelland, Schottland etc. welche insgesamt die Fahrt mit gebrauchen, gerichtet,

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 370. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/406>, abgerufen am 24.11.2024.