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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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bis dato mit einiger Gewißheit etwas förmlich hätte communiciret werden können; So habe gleichwohl Eurer Liebden in besonders zu vorläuffiger Nachricht länger unverhalten nicht unterlassen können, wie nemlich die Frantzösische Proposition, nachdem man etliche Tage hindurch gestritten, wer solche zu erst zu thun hätte, anfangs hauptsächlich bestanden, daß der König Landau und Fort Louis in dem ietzo befestigten Stande für sich behalten, für Freyburg aber, wenn er diese Festung wiedergeben solte, zu einem AEquivalent Breysach, oder Kehl, oder Philipsburg, oder aber die Schleiffung der zwey erstern haben wolte. Nebst diesem wurde als eine unveränderliche Sache der geächteten Churfürsten von Cölln und Bayern nicht nur völlige Restitution in alle ihre vor dem Kriege besessene Länder, Würden, Sitz und Stimmen, sondern auch die zu Utrecht für den letztern gefoderte Indemnisation unbeweglich und dergestalt begehret, daß ehe und bevor diese Bedingnissen an Franckreich eingestanden wären, der König sich über diejenigen Puncte, so ihre Käyserliche Majestät und das Reich angiengen, zuverläßig nicht erklären würde. Wiewohlen er dabey zu verstehen gegeben, daß dem Reiche im übrigen der Rißwicker Friede verliehen, Ihro Käyserlichen Majestät aber in ihres Hauses Angelegenheiten keine sonderliche Schwürigkeit aufgeworffen, und der Friede derenthalben nicht aufgehalten werden solte. Eure Liebden können erachten, mit was Nachdruck man disseits einem so unerwarteten unzulänglichen Vortrage begegnet habe, da man, wenn dergleichen vorher zu sehen oder zu vermuthen gewesen wäre, daß die Frantzösische Propo-

bis dato mit einiger Gewißheit etwas förmlich hätte communiciret werden können; So habe gleichwohl Eurer Liebden in besonders zu vorläuffiger Nachricht länger unverhalten nicht unterlassen können, wie nemlich die Frantzösische Proposition, nachdem man etliche Tage hindurch gestritten, wer solche zu erst zu thun hätte, anfangs hauptsächlich bestanden, daß der König Landau und Fort Louis in dem ietzo befestigten Stande für sich behalten, für Freyburg aber, wenn er diese Festung wiedergeben solte, zu einem AEquivalent Breysach, oder Kehl, oder Philipsburg, oder aber die Schleiffung der zwey erstern haben wolte. Nebst diesem wurde als eine unveränderliche Sache der geächteten Churfürsten von Cölln und Bayern nicht nur völlige Restitution in alle ihre vor dem Kriege besessene Länder, Würden, Sitz und Stimmen, sondern auch die zu Utrecht für den letztern gefoderte Indemnisation unbeweglich und dergestalt begehret, daß ehe und bevor diese Bedingnissen an Franckreich eingestanden wären, der König sich über diejenigen Puncte, so ihre Käyserliche Majestät und das Reich angiengen, zuverläßig nicht erklären würde. Wiewohlen er dabey zu verstehen gegeben, daß dem Reiche im übrigen der Rißwicker Friede verliehen, Ihro Käyserlichen Majestät aber in ihres Hauses Angelegenheiten keine sonderliche Schwürigkeit aufgeworffen, und der Friede derenthalben nicht aufgehalten werden solte. Eure Liebden können erachten, mit was Nachdruck man disseits einem so unerwarteten unzulänglichen Vortrage begegnet habe, da man, wenn dergleichen vorher zu sehen oder zu vermuthen gewesen wäre, daß die Frantzösische Propo-

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[3/0039] bis dato mit einiger Gewißheit etwas förmlich hätte communiciret werden können; So habe gleichwohl Eurer Liebden in besonders zu vorläuffiger Nachricht länger unverhalten nicht unterlassen können, wie nemlich die Frantzösische Proposition, nachdem man etliche Tage hindurch gestritten, wer solche zu erst zu thun hätte, anfangs hauptsächlich bestanden, daß der König Landau und Fort Louis in dem ietzo befestigten Stande für sich behalten, für Freyburg aber, wenn er diese Festung wiedergeben solte, zu einem AEquivalent Breysach, oder Kehl, oder Philipsburg, oder aber die Schleiffung der zwey erstern haben wolte. Nebst diesem wurde als eine unveränderliche Sache der geächteten Churfürsten von Cölln und Bayern nicht nur völlige Restitution in alle ihre vor dem Kriege besessene Länder, Würden, Sitz und Stimmen, sondern auch die zu Utrecht für den letztern gefoderte Indemnisation unbeweglich und dergestalt begehret, daß ehe und bevor diese Bedingnissen an Franckreich eingestanden wären, der König sich über diejenigen Puncte, so ihre Käyserliche Majestät und das Reich angiengen, zuverläßig nicht erklären würde. Wiewohlen er dabey zu verstehen gegeben, daß dem Reiche im übrigen der Rißwicker Friede verliehen, Ihro Käyserlichen Majestät aber in ihres Hauses Angelegenheiten keine sonderliche Schwürigkeit aufgeworffen, und der Friede derenthalben nicht aufgehalten werden solte. Eure Liebden können erachten, mit was Nachdruck man disseits einem so unerwarteten unzulänglichen Vortrage begegnet habe, da man, wenn dergleichen vorher zu sehen oder zu vermuthen gewesen wäre, daß die Frantzösische Propo-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 3. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/39>, abgerufen am 24.11.2024.